BVerfGE 97, 12 - Patentgebühren-Überwachung
1. Entwickelt sich aus einer Tätigkeit mit festgelegtem Berufsbild für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich ein eigener Beruf, so erlaubt Art. 12 Abs. 1 GG Beschränkungen der Wahl dieses Berufs nur zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
2. Die Überwachung von Fristen anhand verläßlicher Unterlagen ist nicht notwendig Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 29. Oktober 1997
-- 1 BvR 780/87 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der M... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, 2. der Frau Z... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Harald Peters, Dr. Peter Fleschutz und Dr. Horst Hahn, Widenmayerstraße 6, München -- gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 -- I ZR 31/85 --.
Entscheidungsformel:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 -- I ZR 31/85 -- verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es den Verbotsausspruch des Urteils des Landgerichts für den Bereich der Patentgebührenüberwachung bestätigt hat. Es wird insoweit aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Dienste, die im wesentlichen in der Überwachung der Fälligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren bestehen, auch von Personen geleistet werden dürfen, die nicht als Patent- oder Rechtsanwälte zugelassen sind.
I.
Patentinhaber können nach deutschem und internationalem Patentrecht ihre Patente nur aufrechterhalten, wenn sie jährlich sogenannte Aufrechterhaltungsgebühren entrichten. Die damit verbundenen Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben sind Gegenstand spezialisierter Dienstleistungsunternehmen geworden, die - wie die Beschwerdeführerin zu 1 - in Konkurrenz zu den herkömmlich hiermit befaßten Anwälten treten.
1. Die Erhebung von Gebühren für in Deutschland angemeldete Patente richtet sich nach den §§ 17 bis 19 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1; im folgenden: PatG). Danach ist für jede Anmeldung und jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Höhe der jährlich steigenden Gebühren ist im Gebührenverzeichnis des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts (Patentgebührengesetz - PatGebG) vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188) im einzelnen betragsmäßig festgelegt. Die Gebühren liegen derzeit zwischen 100 DM für das dritte und 3.300 DM für das zwanzigste Patentjahr. Wird die Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit zu der nachzuzahlenden Gebühr ein tarifmäßiger Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert zu zahlen; zugleich gibt das Patentamt Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn die Gebühr samt Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird (§ 17 Abs. 3 PatG i.V.m. der Anlage zu § 1 PatGebG). Wird dies versäumt, so erlischt das Patent (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Für das gesamte Verfahren besteht kein Vertretungszwang.
2. Wegen der hohen Formalisierung bei regelmäßiger Entrichtung der Gebühren werden hierbei inzwischen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt, sofern eine größere Anzahl von Patenten zu betreuen ist.
Das Deutsche Patentamt verwaltet sein jährliches Gebührenaufkommen von derzeit 230 Mio. DM ausschließlich unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung - von der Erfassung des Patents und vom ersten Hinweis auf die nächste fällige Jahresgebühr bis zur Erinnerung an die Jahresgebühr und die Berechnung des Zuschlags. Viele Patentanwälte haben die entsprechenden Aufgaben an eine von ihnen eigens für diese Zwecke gegründete Genossenschaft (PAVIS) abgegeben, die ebenfalls computergestützt arbeitet. In der Europäischen Union nutzen seit langem eigenständige Servicebüros die Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung, um für ihre Kunden Fälligkeitstermine und Höhe von im In- und Ausland demnächst einzuzahlenden Patentgebühren festzustellen. Sie sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Tätigkeit in Deutschland befugt (EuGHE 1991, S. 4221 = NJW 1991, S. 2693).
Die EDV-gestützte Patentgebührenüberwachung durch die Servicebüros folgt einem im wesentlichen einheitlichen Schema: Die Kunden geben auf Formblättern oder durch Übersendung einer Kopie der Titelseite der Patentschrift die für die Berechnung von Höhe und Fälligkeit der Patentgebühren maßgeblichen Daten an. Nach Vorgaben des jeweiligen Computerprogramms werden diese Daten, insbesondere der jeweils maßgebliche Staat, das Aktenzeichen des Patents oder der Patentanmeldung, Name und Referenznummern des Auftraggebers, Name des Patentinhabers sowie der Tag der Patentanmeldung, bei der Patentüberwachungsgesellschaft erfaßt; zum Teil werden Daten von den Auftraggebern auch direkt auf Diskette oder per Magnetband an das Servicebüro weitergegeben. Zur Kontrolle der Richtigkeit der Dateneingabe wird dem Kunden regelmäßig ein entsprechender Ausdruck zugeleitet, anhand dessen er selber überprüfen kann, ob die maßgebenden Daten zutreffend gespeichert worden sind. Mittels dieser Daten und der in den Programmen gespeicherten Fälligkeitsregeln errechnen die Computeranlagen Fälligkeit und Höhe der jeweiligen Gebühr und veranlassen üblicherweise drei Monate vor Fälligkeit die Versendung eines formularmäßigen Hinweisschreibens an die Kunden. Darin werden diese aufgefordert, bis spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitstermin eine Kopie des Formularschreibens zurückzusenden und darauf zu vermerken, ob die Gebühr entrichtet werden soll oder nicht. Aufgrund der entsprechenden Rückmeldung wird dann maschinell die Bezahlung der fälligen Gebühr veranlaßt und der Eingang der Einzahlungsquittungen überwacht.
Als Kunden treten nicht nur Patentinhaber, sondern auch Patentanwälte auf, die solche Tätigkeiten durch externe Spezialisten erledigen lassen. Nach außen tritt dies nicht in Erscheinung. Die Patentüberwachungsgesellschaften bieten neutrale Schreiben an, die der Rechtsanwalt unter eigener Adresse versenden kann. Für ihre Tätigkeit berechnet die PAVIS derzeit ein Honorar von 20 DM bis 40 DM, je nach Land, aber nicht entsprechend der Gebührenhöhe gestaffelt. Die Patentanwälte berechnen ihre Gebühren gegenüber den Mandanten davon unabhängig.
3. Die von Patent- und Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Patentwesens erbrachten Dienstleistungen richten sich nach der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557; im folgenden: PatAnwO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), das hier in der Fassung vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) maßgeblich ist.
a) Die dem Patentanwalt zugewiesenen Funktionen werden in § 3 PatAnwO wie folgt beschrieben:
    Recht zur Beratung und Vertretung
    (1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängiger Berater und Vertreter.
    (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
    1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;
    2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;
    3. ...
    4. ...
    (3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,
    1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft ..., andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten ...;
    2. ...
    3. ...
    (4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
    (5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
Die Patentanwaltsordnung enthält ferner folgende Verweisung auf das Rechtsberatungsgesetz:
    § 186
    Beratungs- und Vertretungsverbot
    Eine Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) berechtigt nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
b) Das Rechtsberatungsgesetz verbindet in Art. 1 § 1 einen weitgefaßten Erlaubnisvorbehalt mit einzeln aufgeführten Ausnahmetatbeständen, für die eine Erlaubnis erteilt werden kann (vgl. zur Entwicklung des Gesetzes auch BVerfGE 75, 246). Für wissenschaftliche Gutachten, Schiedsrichter und die Anwaltschaft bestehen Freistellungstatbestände (§§ 2 und 3 des Art. 1 RBerG). Nach Art. 1 § 5 RBerG steht der Erlaubnisvorbehalt auch solchen Erledigungen von Rechtsangelegenheiten nicht entgegen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmen, mit der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern oder mit der Verwaltung von Vermögen oder Häusern stehen. Ferner ist gemäß den §§ 6 und 7 des Art. 1 RBerG Angestellten und berufsständischen Vereinigungen die Erledigung von Rechtsangelegenheiten für ihren Dienstherrn oder ihre Mitglieder erlaubt.
Die für das Verfahren wesentlichen Vorschriften des Art. 1 RBerG lauten:
    § 1
    (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
    1. Rentenberatern,
    2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
    3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
    4. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
    5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.
    Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
    (2) ...
    § 3
    Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
    1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
    2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte ... und Patentanwälte;
    3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten ...;
    4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Versorgungswesens ...;
    5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens, in den in ... der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
    6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Konkursverwalter oder Nachlaßpfleger ...;
    7. die Tätigkeit von Genossenschaften ...;
    8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern durch ... Verbraucherzentralen ...
    § 5
    Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
    1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
    2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Bücherrevisoren in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers oder Bücherrevisors in unmittelbarem Zusammenhang steht;
    3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen.
Unterfällt eine patentberatende Tätigkeit dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, weil sie als Rechtsbesorgung zu qualifizieren ist, ist sie danach allein Patent- und Rechtsanwälten vorbehalten. Für andere Personen scheidet damit auch jede Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz aus.
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine privatrechtliche Gesellschaft zur Überwachung von Patentgebühren mit Sitz in München. Die Beschwerdeführerin zu 2, ihre Geschäftsführerin, hat ein Pharmaziestudium abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrungen bei einer anderen Gebührenüberwachungsgesellschaft. Wie andere Anbieter von EDV- gestützten Überwachungsdienstleistungen dieser Art erinnert die Beschwerdeführerin zu 1 Patentinhaber mittels Formularschreiben an das Fälligwerden von Patentjahresgebühren und zahlt sie ein, sofern sich der Auftraggeber für die Verlängerung entscheidet. Hierfür berechnete sie zur Zeit des Ausgangsverfahrens pro eingezahlter Verlängerungsgebühr 18 DM, wohingegen Patentanwälte, je nach Höhe der fälligen Jahresgebühren, ihren Mandanten Beträge zwischen 60 DM und 200 DM pro Einzahlung in Rechnung stellen.
2. Im Ausgangsverfahren sind die Beschwerdeführerinnen von einem Patentanwalt wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen worden.
a) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beschwerdeführerinnen unter anderem wie folgt verurteilt:
    1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Dienstleistungen Überwachung und/oder Aufrechterhaltung von deutschen gewerblichen Schutzrechten für Dritte, die nicht Patentanwälte und/oder Rechtsanwälte sind, nämlich durch Überwachung auf Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren deutscher gewerblicher Schutzrechte von Dritten; und/oder Mitteilung von Fälligkeit und Höhe der Aufrechterhaltungsgebühren an Dritte; und/oder Einzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren im Auftrage Dritter zwecks Aufrechterhaltung der deutschen gewerblichen Schutzrechte anzubieten und/oder zu erbringen.
    2. bis 5. ...
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien rechtsberatend tätig, weil sie ihren Kunden die Prüfung abnähmen, wann welche Gebühren zu zahlen seien. Unbeachtlich sei, daß weder die Rechtskenntnisse schwierig zu erlangen seien noch die Ausübung der Tätigkeit als solche schwierig sei; gleichwohl handele es sich um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerinnen hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Es sei abzugrenzen, ob im Einzelfall die rechtliche oder die wirtschaftliche Komponente im Vordergrund stehe. Hier sei die Tätigkeit von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da die Einzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für gewerbliche Schutzrechte den Erhalt dieser Rechte und damit die Berechtigung zu ihrer weiteren wirtschaftlichen Nutzung zur Folge habe. Die Feststellung der Fälligkeit der Gebühren diene der Erreichung dieses Zieles. Die Handlungen seien jedoch so einfacher Art und in ihrer rechtlichen Gewichtung im Vergleich zu ihrer wirtschaftlichen Bedeutung so untergeordnet, daß ihre Besorgung nicht als erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzusehen sei.
c) Auf die Revision des klagenden Patentanwalts hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als sie gegen den Verbotsausspruch dieses Urteils gerichtet war; im übrigen - bezogen auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (Nr. 2 des Tenors) und zur Erteilung von Auskunft (Nr. 3 des Tenors) - hat er die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, NJW 1987, S. 3005).
In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen: Die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG stelle die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten schlechthin, also ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad der Besorgung im Einzelfall, unter Erlaubniszwang. Rechtshandlungen für Dritte könnten davon nicht schon deshalb ausgenommen werden, weil sie einfacher Art seien. Das gelte nur dann nicht, wenn sich bei Tätigkeiten wirtschaftlicher Art die mit ihnen notwendig verbundene rechtliche Betätigung in jedermann geläufigen Formen abspiele. Die Patentanwaltsordnung habe die Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen als Teil der Aufrechterhaltung von Schutzrechten ausdrücklich den Berufsaufgaben der Patentanwälte zugeordnet und damit schon von Gesetzes wegen als rechtliche Betätigung angesehen. Der Zweck dieser Handlung sei nur mittelbar wirtschaftlicher Natur. Unmittelbar diene die Tätigkeit einer notwendigen rechtserhaltenden Handlung und falle deshalb nicht unter eine der Ausnahmeregelungen des Art. 1 § 5 RBerG. Hierin liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es sei nicht unangemessen, daß die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit den Patentanwälten vorbehalten bleibe, solange eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes fehle. Solcher Regelungen bedürfe es zumindest hinsichtlich etwaiger Qualifizierungsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen wegen der unabsehbaren Schadensfolgen bei versäumter Schutzrechtsverlängerung.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs, soweit es den Verbotsausspruch des Landgerichts wiederhergestellt hat. Sie rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und lediglich vorsorglich auch die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG; die Beschwerdeführerin zu 1 beruft sich ergänzend auf Art. 19 Abs. 3 GG.
Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Auslegung und Anwendung der herangezogenen Rechtsnormen durch den Bundesgerichtshof die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen übermäßig einschränke. Es sei zum Schutz der Rechtspflege nicht gerechtfertigt, die Erinnerung an fällig werdende Patentjahresgebühren und deren Einzahlung als Tätigkeiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes anzusehen. Das sei unverhältnismäßig bei einer so einfachen Tätigkeit, aus der bei Fehlern nur ein sehr begrenzter Schaden entstehen könne, der 10 vom Hundert der jeweils fälligen Gebühren nicht überschreite. Zum Erlöschen des Patents komme es schon deshalb nicht, weil das Patentamt bei Überschreiten des Fälligkeitstermins eine Zahlungsaufforderung übersende. Es handele sich um eine neue berufliche Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Computertechnik entstanden sei. Eine Ausbildung oder ein geregeltes Berufsbild habe sich nicht entwickeln können, weil es nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 186 PatAnwO von vornherein ausgeschlossen sei, für irgendeine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Erlaubnis zu erhalten.
IV.
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: der Bundesminister der Justiz für die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Patentanwalts- und die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Bundesverband Deutscher Patentanwälte, der Bundesverband der Rechtsbeistände und der Kläger des Ausgangsverfahrens.
1. Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen stelle eine Rechtsbesorgung dar, die ausschließlich Patentanwälten, Inhabern von Erlaubnisscheinen sowie Rechtsanwälten vorbehalten sei. Das verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Betreuung des Mandanten durch den Patentanwalt auch während der Laufzeit des Patents schließe ohne weiteres an seine herausragende berufliche Aufgabe der Beratung und Vertretung bei der Erlangung eines Patents an. Daß dieser Tätigkeitsbereich dem Beruf des Patentanwalts von Gesetzes wegen zugeordnet sei, diene dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes. Damit sei bezweckt, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten und unzuverlässigen Beratern ausgingen.
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat die Auskünfte des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zu deren bisheriger Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz wiedergegeben und ergänzend auf die Stellungnahme des X. Zivilsenats verwiesen, wonach die in Rede stehende Tätigkeit als rechtlich einfach zu werten sei. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse habe der Patentanwalt ohne Zuhilfenahme eines Computerprogramms in der Prüfung nachzuweisen. Eine falsche Berechnung des Fälligkeitszeitpunkts oder der Höhe der zu entrichtenden Gebühr könne für die betroffenen Kunden mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien diese Umstände in Betracht zu ziehen.
3. Nach Auffassung der Patentanwaltskammer hat der Bundesgerichtshof bei Auslegung und Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Auslegung stehe nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, den der Gesetzgeber verfolge; gesetzesunkundige Schutzrechtsinhaber könnten durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden. Die Rechtslage bei der Überwachung und Aufrechterhaltung von Patenten sei sehr komplex insbesondere bei Existenz von Zusatzpatenten oder bei der Teilung von Patentanmeldungen. Hieraus resultiere eine Vielzahl rechtlicher Fragen und Probleme, die erhebliche rechtliche Konsequenzen haben könnten, wenn eine fällige Jahresgebühr nicht beglichen werde.
4. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein stimmen dem Bundesgerichtshof darin zu, daß von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art ausgenommen seien, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in der jedermann geläufigen Form abspiele und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden werde. Um eine solche handele es sich hier nicht. Dabei sei wesentlich, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen nach der Patentanwaltsordnung ausdrücklich den Berufsaufgaben der Patentanwälte zugeordnet und deshalb schon von Gesetzes wegen als rechtliche Betätigung anzusehen sei. Im übrigen diene die Festlegung des Berufsbildes nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden. Gleichzeitig wolle das Gesetz den Anwaltsstand gegen den Wettbewerb durch solche die Rechtsberatung ausübenden Personen schützen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen.
5. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte hat ausgeführt: Die Entrichtung oder Nichtentrichtung der Jahresgebühr sei ein rechtsgestaltender Akt mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen. Daran habe sich auch durch den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung nichts geändert. Wäre die Benutzung der Computerprogramme so einfach, könnten die Patentinhaber sie auf ihren eigenen Anlagen einsetzen.
6. Der Bundesverband der Rechtsbeistände hält es für fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen rechtsbesorgend tätig sind, weil ihre Tätigkeit nicht der herkömmlichen Arbeitsweise eines Rechtsberaters entspreche, sondern ohne persönlichen Arbeitseinsatz mit Hilfe eines Computers erbracht werde. Entscheidend sei, ob bei der Tätigkeit das Rechenwerk ohne rechtliche Prüfung allein anhand der vom Auftraggeber vorgegebenen Daten erfolge oder ob noch eine rechtliche Prüfung eingeschaltet sei. Der Verband neige mehr zu der Auffassung, daß sie nicht gegen die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz verstoße. Dafür spreche auch, daß die Patentanwälte selbst die von den Beschwerdeführerinnen erbrachten Tätigkeiten an Dritte weitergäben.
7. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es stellten sich bei der Regelung der Patentjahresgebühren nicht nur schwierige Rechtsfragen, sondern auch solche der Haftung. Für Patent- und Rechtsanwälte bestehe die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung in der Größenordnung von mindestens 100.000 DM abzuschließen; die Haftpflichtsummen seien in der Regel deutlich höher.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen zulässig. Sie ist nach Erschöpfung des Rechtswegs form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht fort; die Beschwerdeführerinnen haben die ihnen im Urteil verbotene Tätigkeit auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fortsetzen können, weil sie mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein Stillhalteabkommen geschlossen haben. Soweit die Sache im Ausgangsverfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerinnen das durch den Bundesgerichtshof wiederhergestellte Verbot, das sich nicht nur auf das Patentwesen, sondern auf alle gewerblichen Schutzrechte im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatAnwO bezieht, über den Bereich des Patentwesens hinaus angreifen. Eine solche umfassende Tätigkeit üben die Beschwerdeführerinnen weder tatsächlich aus noch berühmen sie sich eines Rechts darauf. Dementsprechend befaßt sich die Beschwerdebegründung nur mit der Patentgebührenverwaltung; hinsichtlich sonstiger gewerblicher Schutzrechte fehlt es an der nach § 92 BVerfGG erforderlichen Begründung.
 
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Auslegung und Anwendung des Rechts im angegriffenen Urteil verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG.
I.
Den Beschwerdeführerinnen sind die von ihnen angebotenen und erbrachten Dienstleistungen für Patentinhaber, insbesondere Überwachung und Mitteilung der Fälligkeit, Berechnung der Höhe und die Einzahlung von Aufrechterhaltungsgebühren, untersagt worden, soweit diese Leistungen nicht für Patent- oder Rechtsanwälte erbracht werden. Da die Beschwerdeführerinnen allenfalls gelegentlich für Rechtsanwälte tätig werden, zwingt sie das angegriffene Urteil zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit. Diese Beeinträchtigung ist vornehmlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, der nach seinem Wesen auch auf die Beschwerdeführerin zu 1 anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG). Demgegenüber treten Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zurück.
1. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen. Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfGE 75, 284 [292] m.w.N.).
2. Die von den Beschwerdeführerinnen gewählte Tätigkeit fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Es handelt sich allerdings nicht um einen traditionellen Beruf. Das Berufsbild für diese Tätigkeit hat sich zunächst außerhalb Deutschlands entwickelt. Nachdem dortige Unternehmen grenzüberschreitend im Inland tätig geworden waren, nahmen die Beschwerdeführerinnen ihre Tätigkeit auf, als sich das Anforderungsprofil für die in der Patentgebührenverwaltung Tätigen durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verändert hatte. Waren zuvor bei der Berechnung der Fristen und der Höhe der Gebühren Rechtskenntnisse erforderlich, sind diese inzwischen nur für die Erstellung entsprechender Programme, nicht aber für den Betrieb der Anlagen notwendig. Ob ein Patent oder eine Patentanmeldung vorliegt, welches das maßgebende Datum der Anmeldung ist, wie die Fälligkeit zu berechnen ist oder wie hoch die jeweiligen Gebühren sind, muß bei der Dateneingabe nicht als Folge einer rechtlichen Bewertung festgestellt werden, sondern wird zum Teil vom Patentinhaber selbst mitgeteilt und zum anderen Teil durch Einsatz umfassender EDV- Programme ermittelt. Rechtskenntnisse sind bei den Programmanwendern nicht nötig.
3. Das mit dem angegriffenen Urteil ausgesprochene Verbot des von den Beschwerdeführerinnen ausgeübten neuartigen Berufs bedeutet einen Eingriff auf der Ebene der Berufswahl.
4. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung genügt. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 93, 213 [235] m.w.N.).
Die gesetzlichen Grundlagen, die der Bundesgerichtshof herangezogen hat, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Er hat seine Entscheidung auf die der Berufswahl durch das Rechtsberatungsgesetz und die Patentanwaltsordnung gezogenen Grenzen gestützt. Diese Gesetze enthalten in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und § 3 Abs. 2 Ziffer 1 PatAnwO einen gesetzlichen Vorbehalt, der die Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwälten zuweist.
Dieser Vorbehalt ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Gerade die umfassende Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentrechts ist eine schwierige und erhebliche Sachkunde erfordernde Tätigkeit, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung erfordert. Grundsätzlich durfte der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege willen für erforderlich und angemessen halten; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 41, 378 [390]; 75, 246 [275 f.]).
5. Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Normen durch den Bundesgerichtshof halten jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Die durch das Rechtsberatungsgesetz und das Patentanwaltsgesetz gezogenen Grenzen für eine die Patentinhaber unterstützende Hilfstätigkeit dürfen im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht so eng gezogen werden, wie sie sich als Ergebnis der Auslegung im angegriffenen Urteil darstellen.
a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft, ob sie Fehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfGE 85, 248 [258]). Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit (b) nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange (c) nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (d).
Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Festlegung eines Berufsbildes (vgl. hierzu BVerfGE 78, 179 [193]) muß die Rechtsprechung bei Auslegung und Anwendung der berufsregelnden Normen dem zu regelnden Sachverhalt und seinen Veränderungen gerecht werden. Denn der Richter ist, wenn er zu Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufswahl kommt, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 [235]).
Keine beratende Unterstützung fremder gewerblicher Tätigkeit kann angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ohne entsprechende Rechtskenntnisse erfolgreich sein. Wann es sich hierbei um Rechtsberatung handelt, die der Gewerbetreibende außer von Rechtsanwälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf, oder wann spezialisierte Selbständige den Überwachungs- und Handlungsbedarf erfüllen können, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte sind bei Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen.
Dies ist hier nicht geschehen.
b) Der Bundesgerichtshof hat die Merkmale des tatsächlich ausgeübten Berufs nicht hinreichend berücksichtigt. Seit der Abschaffung des Vollrechtsbeistands durch das Gesetz vom 18. August 1980 und seit es nur Teilrechtsbeistände in den umschriebenen Grenzen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG gibt, ist deutlich, daß mit Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint ist (vgl. BVerfGE 75, 246 [267 f.]). Soweit eine Berufstätigkeit schon vom Ansatz her nicht als umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird und auch die in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausdrücklich verbotene Einzelhandlung des Forderungseinzugs nicht betroffen ist, bedarf es im Lichte des Art. 12 GG sorgfältiger Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist.
aa) Das Gesetz selbst gibt keinen bestimmten Rechtsbesorgungsbegriff vor. Auch die Patentanwaltsordnung definiert die Tätigkeiten, mit denen die Aufgaben der Patentanwälte umschrieben werden, nicht als Rechtsbesorgung. Das Patentanwaltsgesetz spricht von Beratung und Vertretung Dritten gegenüber. Vorbehalten sind den Anwälten damit umfassende Hilfeleistungen auf rechtlichem Gebiet. Dazu zählt die Beratung, auf die der Patentinhaber typischerweise angewiesen ist, weil ihm die für seine Interessenwahrung erforderlichen Kenntnisse fehlen; bei der Vertretung nach außen vertraut er seine rechtlichen und wirtschaftlichen Belange im ganzen einem Dritten an, so daß eine ausreichende Gewähr für dessen berufliche und fachliche Integrität gegeben sein muß. Die Überwachung von Fristen anhand verläßlicher Unterlagen ist nicht notwendig Beratung in diesem Sinn; auch steht die Besorgung eines kaufmännischen Einzelgeschäfts, wie das Begleichen einer fälligen Rechnung, nicht zwingend einer Vertretung im Rechtssinne gleich.
Um solche Einzelaufgaben geht es aber bei den von den Beschwerdeführerinnen angebotenen Dienstleistungen. Hierfür bedarf es nicht der Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch ein Studium oder langjährige Berufserfahrung vermittelt werden. Unterstützt durch elektronische Datenverarbeitung können Personen ohne entsprechende Vorbildung solche Aufgaben wahrnehmen, vor allem wenn Daten gesammelt werden, und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen schematisiert abgewickelt werden können, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen. In solchen Fällen ist für Anbieter und Nachfrager keine individuelle Beratung und kein Eingehen auf den Einzelfall erforderlich. Ob eine Beratung und Vertretung des Patentinhabers stattfindet, hängt nicht davon ab, ob auch Anwälte auf diese Weise tätig werden und hierfür Gebühren berechnen dürfen. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die tatsächlich wahrgenommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert. Letzteres ist hier nicht der Fall.
bb) Die Überwachung des Fristablaufs geschieht maschinell aufgrund der vom Patentinhaber ausgewählten und überlassenen Daten. Die Ermittlung des Fälligkeitstermins für die Gebühren wäre dem Patentinhaber unter Zuhilfenahme der entsprechenden Software selbst möglich, weil Rechtskenntnisse nicht mehr erforderlich sind. Der Service der Beschwerdeführerinnen besteht insoweit nicht in Rechtsrat; sie garantieren vielmehr nur, daß jederzeit aktuelle Software eingesetzt und gewissenhaft gearbeitet wird.
cc) Die Entscheidung darüber, ob das Patent verlängert werden soll, trifft der Inhaber selbst; die Nachricht vom bevorstehenden Fristablauf dient nicht der Hilfestellung beim Entscheidungsprozeß, sondern nur dem zeitgerechten Abschluß desselben. Die anschließende Gebühreneinzahlung und die Überwachung des Einzahlungserfolges beruhen auf ausdrücklicher Anweisung durch den Patentinhaber; auch hier findet Rechtsberatung nicht statt. Beide Dienstleistungen sind einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten, die nicht zur Rechtsbesorgung werden, weil Zahlung oder Nichtzahlung - unvermeidlich - rechtliche Folgen haben. Auch wenn durch eine fristgerechte Zahlung Rechtsnachteile für den Auftraggeber vermieden werden sollen, liegt in der auftragsgemäßen Ausführung des Auftrags weder Beratung noch rechtliche Vertretung gegenüber Dritten.
c) Die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Gemeinwohlbelange rechtfertigen nicht die Einbeziehung der Patentgebührenüberwachung in den Anwaltsvorbehalt als Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung.
Zu diesen Gemeinwohlbelangen zählt neben dem Schutz der Rechtsuchenden auch der Schutz der Rechtspflege.
aa) Das angegriffene Urteil hat insoweit vor allem auf die Schutzbedürftigkeit der Patentinhaber abgestellt, weil diesen durch unzuverlässige Servicegesellschaften erhebliche Nachteile drohen könnten. Das ist nur bedingt richtig. Denn bei Fehlern droht ersichtlich nicht ein vollständiger Rechtsverlust. Die Versäumung der Frist hat einen Gebührenaufschlag von 10 vom Hundert zur Folge. Finanzielle Nachteile in dieser Größenordnung als Folge säumiger Zahlung sind nicht außergewöhnlich. Die Versäumung der Frist bleibt dem Patentinhaber zudem auch nicht verborgen, weil die Servicegesellschaft nicht als vertretungsberechtigte Dritte auftritt. Die Nachricht des Patentamts samt Nachfristsetzung geht an den Patentinhaber oder seinen Rechtsvertreter.
bb) Das Verfahren hat auch keine Erkenntnisse darüber gebracht, daß durch den Einsatz von Servicebüros ein gesteigertes Risiko bestehen könnte, welches die rechtzeitige Einzahlung bei gewünschter Verlängerung des Patents gefährdete. Auch die Verbände der Anwaltschaft haben nicht geltend gemacht, daß die inzwischen gebräuchliche Software unzuverlässig sei und Kontrolle durch Rechtskundige erfordere.
cc) Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erscheint in diesem Zusammenhang nicht gefährdet. Das Verfahren der Gebühreneinzahlung nimmt ersichtlich Rücksicht darauf, daß versehentlich die Frist versäumt werden kann. In einem solchen Fall droht kein Rechtsverlust. Deswegen ist gesetzlich auch eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Der Hinweis des Patentamts nach § 17 PatG über Gebührenhöhe, Zuschlag und Nachfrist gewährleistet regelmäßig den Rechtserhalt und kann an die Patentinhaber persönlich gerichtet werden; der Gesetzgeber hat den Vorgang nicht dem Bereich notwendiger anwaltlicher Vertretung zugeordnet.
dd) Zu den Gemeinwohlbelangen im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege zählt bei der Abgrenzung spezialisierter Berufe und der ihnen vorbehaltenen Aufgaben auch der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe. Dieser Belang ist allerdings nur insofern von Bedeutung, als er dem unmittelbaren Gesetzeszweck dient. Deshalb ist verfassungsrechtlich umfassender Schutz gegen Wettbewerb mit solchen Personen, die vergleichbaren Bindungen nicht unterworfen sind, grundsätzlich nicht erforderlich. Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst die Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen eines Berufes gerade zu dienen bestimmt sind. In diesem Zusammenhang ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesetzlich festgelegter Berufe Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147; 38, 61; 81, 70). Soweit sich der Deutsche Anwaltverein auf die Materialien bei Schaffung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes (Reichssteuerblatt 1935, S. 1528) beruft, halten die dort genannten Zwecke der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr stand, weil der Konkurrenzschutz als solcher kein Gemeinwohlbelang ist (BVerfGE 7, 377 [408]; 94, 372 [395]).
Eine fühlbare Beeinträchtigung der für eine ordnungsgemäße Rechtspflege benötigten Anwaltschaft ist hier nicht zu besorgen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die für die Aufrechterhaltung von Patenten erzielbaren Gebühren für die Patentanwaltschaft von nennenswerter Bedeutung sein könnten. Die von den Beschwerdeführerinnen genannten Gebührendifferenzen, die von der PAVIS bestätigt worden sind, lassen vielmehr nur den Schluß zu, daß es sich um geringfügige Gebühren handelt, die schon in mittleren Kanzleien nicht mehr aufwandsdeckend sein können, wenn die Patentanwälte selbst mit Fristenberechnung und Zahlungsverkehr belastet werden.
d) Angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung der von den Beschwerdeführerinnen angebotenen Dienstleistung und der hiervon berührten Gemeinwohlbelange ist das im angegriffenen Urteil ausgesprochene Betätigungsverbot unverhältnismäßig.
Durch den Eingriff auf der Ebene der Berufswahl wird der Freiheitsanspruch des Einzelnen in besonders empfindlicher Weise berührt. Deshalb sind an den Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Freiheitsbeschränkung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es muß im allgemeinen um die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gehen (BVerfGE 7, 377 [408]). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muß vor allem auf die Berufswirklichkeit mit ihren Veränderungen Bedacht genommen werden (BVerfGE 78, 179 [193]).
Entwickeln sich Spezialberufe, die auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte anderer Tätigkeiten mit festgelegtem Berufsbild beschränkt sind, ist deren Verbot nur erforderlich, wenn dies ernsthaft einer solchen Gefahrenabwehr dient. Spezialisten, die nicht auf dem breiten Fundament des Vollberufs aufbauen, sondern einfache und abgrenzbare Tätigkeiten zum Berufsinhalt machen, können die dem Gesamtberufsbild zugeordneten Gemeinwohlbelange in aller Regel nur in Ausschnitten gefährden. Werden die Berufszugangsvoraussetzungen an den Erfordernissen eines hochentwickelten Gesamtberufs, wie dem der Anwaltschaft, ausgerichtet, sind die Anforderungen um so höher, je breiter die in dem Beruf versammelten Aufgaben angelegt sind. In bezug auf einzelne Teiltätigkeiten haben die Anforderungen stets überschießenden Charakter. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist daher entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs verboten werden muß.
aa) Daß es sich bei der von den Beschwerdeführerinnen angebotenen Serviceleistung um einen Beruf mit eigenem und abgrenzbarem Aufgabenbereich und eigenem Gepräge handelt, erschließt sich nicht zuletzt daraus, daß solche Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union erlaubtermaßen angeboten und in Anspruch genommen werden, sofern sich der Sitz des Marktteilnehmers nicht in Deutschland befindet. Die Ausgliederung dieses Aufgabenbereichs durch die Patentanwälte selbst verstärkt diese Beobachtung. Aufgaben, die die Anwaltschaft regelmäßig nicht mehr selbst übernimmt, sondern ihrem nicht juristischen Personal oder Dritten überläßt, haben - ungeachtet der beim Anwalt verbleibenden Haftung - nicht mehr ein solches Gewicht, daß für sie die volle Kompetenz erforderlich ist. Gerade die freien Berufe werden dadurch charakterisiert, daß qualifizierte Berufsangehörige in persönlicher Verantwortung selbst die wesentlichen Berufsaufgaben wahrnehmen. Soweit Anleitung und Lenkung von Hilfskräften zur Aufgabenerfüllung ausreichend sind, erscheinen mildere Mittel als der Eingriff in die Berufswahl möglich, um den im Interesse des Gemeinwohls gebotenen Standard zu erhalten.
bb) Ob spezialisierte Berufe minderer Qualifikation der freien Berufswahl offenstehen oder um wichtiger Gemeinschaftsbelange willen dem Vollberuf vorbehalten bleiben, richtet sich im übrigen nicht danach, ob für die Spezialisierung bereits ein hergebrachtes und vom Gesetzgeber geregeltes Berufsbild besteht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einigen Entscheidungen ausgeführt, daß in den ihnen zugrunde liegenden Fällen die Berufsfreiheit für solche herkömmlichen Spezialtätigkeiten beansprucht werden durfte, die nach Anforderungsprofil und Aufgabenbereich bekannt waren (BVerfGE 54, 301; 59, 302; 75, 284). Dieser Sachverhalt war insofern von Bedeutung, als hierdurch kenntlich gemacht werden konnte, daß es sich um Berufe im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG handelte. Die Entscheidungen schließen jedoch nicht aus, daß - wie im vorliegenden Fall - auch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsmarktes neue Berufe hervorbringt, die den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießen. Dies ist vielmehr seit jeher unbestritten (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]; 54, 301 [313]; 78, 179 [199]). Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Anerkennung eines Berufes nicht davon ab, daß der Gesetzgeber bereits ein Berufsbild entwickelt hat. Dies könnte allenfalls von Bedeutung sein, wenn ohne Ausbildungsprofil und ohne spezielle Haftungsvorschriften eine Gefährdung der Kundeninteressen oder der Rechtspflege zu besorgen wäre. Beides ist hier nicht ersichtlich (vgl. oben c aa bis cc).
II.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen, soweit es die Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen auf dem Gebiet der Patentgebührenverwaltung betrifft. Soweit der wiederhergestellte Verbotsausspruch des Landgerichts dagegen sonstige gewerbliche Schutzrechte betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (vgl. oben B) zu verwerfen.
Da die Verfassungsbeschwerde nur in einem Nebenpunkt unzulässig ist, erscheint es billig, zugunsten der Beschwerdeführerinnen die volle Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).
Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner