BVerfGE 104, 370 - NPD-Terminaufhebung |
Beschluss |
des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 |
-- 2 BvB 1, 2, 3/01 -- |
in dem Verfahren über die Anträge festzustellen: 1. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig, b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst, c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen, d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen, e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken, Antragstellerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin -- Bevollmächtigte: a) Professor Dr. Hans Peter Bull, Schlüterstraße 28, 20146 Hamburg, b) Rechtsanwalt Dr. h.c. Karlheinz Quack, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin --, Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden, -- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Horst Mahler, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin, b) Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -- 2 BvB 1/01 --, |
2. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig, b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst, c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen, d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen, e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken, Antragsteller: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin -- Bevollmächtigte: a) Professor Dr. Günter Frankenberg, J.W. Goethe-Universität, Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt am Main, b) Professor Dr. Wolfgang Löwer, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Adenauerallee 44, 53113 Bonn --, Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden -- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow, b) Rechtsanwalt Horst Mahler, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -- 2 BvB 2/01 --, |
3. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig, b)Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst, c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen, d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen, e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken, Antragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner, Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin --, Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden -- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow, b) Rechtsanwalt Horst Mahler, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -- 2 BvB 3/01 --. |
Entscheidungsformel: |
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 5., 6., 7., 19. und 20. Februar 2002 werden aufgehoben. |
Gründe: |
Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.
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Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen -- auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1. Oktober 2001 (BVerfGE 104, 63 [63]) -- aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.
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Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff |