Wegen dieser Aeusserung, als injuriös, von A. beim zuständigen luzernischen Gerichte verklagt, verweigerte Jäckle die Einlassung auf die Injurienklage, weil er in Zug wohnhaft und
daher dort, als dem
forum domicilii, zu belangen sei. Allein das Obergericht von Luzern verwarf durch Urtheil vom 24. Dezember v.J. diese Einrede und verpflichtete den Jäckle, sich auf die Klage des A. einzulassen. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach §. 53 des luzernischen Civilprozeßverfahrens habe der Kläger bei Ehrenverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Ortes, wo die Ehrverletzung vorgefallen sei und demjenigen des Ortes, wo der Beklagte wohne. Im vorliegenden Falle sei das eingeklagte Vergehen in Luzern vollendet worden und habe daher A. das gesetzliche Recht, den Jäckle in Luzern zu belangen. Die Berufung des Letztern auf die bundesrechtliche Praxis sei nicht stichhaltig, da die Bundesversammlung an dem Grundsatze festgehalten habe, daß das
forum delicti überall da Platz greife, wo nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons Injurien vorherrschend als Straffälle behandelt werden, und dies nun im Kanton Luzern der Fall sei.