BGE 1 I 179 - Anton Arnold
 
46. Urtheil
vom 1. Oktober 1875 in Sachen Kunz.
 
Sachverhalt
 
A.
Durch Kriminalurtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 17. Juli d. J. ist Rekurrent auf die Privatklage des Anton Arnold, Ziegler in Großwangen, der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig erklärt, zu einer Geldstrafe von 250 Franken verurtheilt und verpflichtet worden, dem Arnold für Abwart, Schmerzengeld und erlittenen Schaden eine Aversalsumme von 3500 Fr., sowie bis zur Herstellung von dessen Arbeitsfähigkeit eine jährliche Entschädigung von 400 Fr. zu bezahlen.
 
B.
Ueber dieses Urtheil beschwert sich Kunz beim Bundesgerichte. Er behauptet, dasselbe verstoße
    1. gegen Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 4 der Luzerner Verfassung, weil der Privatkläger Arnold am Rechten nicht gleich gehalten worden sei, wie er, Beschwerdeführer;
    2. gegen Art. 84 der Luzerner Verfassung und Art 58 der Bundesverfassung, weil das Obergericht die Civilforderung sofort beurtheilt habe, ohne den Weg des Civilprozesses betreten zu lassen;
    3. gegen Art. 59 der Bundesverfassung, weil er, Rekurrent, für die fragliche enorme Forderung nie vor seinem natürlichen Richter gesucht worden sei.
 
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 2
 
Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.