BGE 1 I 229 - Reuthy Pfäffikon |
56. Urtheil |
vom 23. April 1875 in Sachen Reuthy. |
Sachverhalt |
A. |
Mittelst Verfügung vom 9. vorigen Monats hat das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon, Kts. Zürich, einen in der Notariatskanzlei Pfäffikon liegenden, dem Reuthy gehörigen Kaufschuldbrief von 2500 Fr. auf Rudolf Sprecher in Unterhittnau, auf Begehren des Notar Schneider daselbst mit Arrest belegt, weil Reuthy trotz wiederholter Mahnungen eine Schuld von 267 Fr. 95 Cts. an die Konkursmasse Meyer-Hugentobler nicht bezahle und sich gegenwärtig dafür am Rechtstriebe befinde.
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B. |
Ueber diesen Arrest beschwert sich Reuthy, da er aufrechtstehender Schweizerbürger und in Wyl domizilirt sei, somit durch die Arrestverfügung der Art. 59 der Bundesverfassung verletzt werde.
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C. |
Das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon bemerkt in seiner Berichterstattung, daß seine Arrestverfügung, welche sich nur als eine vorläufige darstelle, auf §. 596 Ziff. 2 Satz 2 des Gesetzes über die zürcherische Rechtspflege sich stütze, welcher die Beschlagnahme von Vermögensstücken dann gestatte, wenn der Schuldner "auf der Flucht befindlich oder derselben verdächtig ist und kein sicherstellendes unbewegliches Vermögen im Kanton besitzt."
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
3. Daß der Arrest nur ein vorläufiger gewesen ist und dem Rekurrenten das Recht zugestanden hätte, denselben beim Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon selbst zu bestreiten, hindert den Rekurrenten nach konstanter Praxis der Bundesbehörden nicht, dessen Aufhebung mit Umgehung der kantonalen Instanzen beim Bundesgerichte zu verlangen.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: |