Die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Januar 1874 ist nicht direkt bestritten und unterliegt in der That keinem begründeten Zweifel. Einerseits gehört die Theilnahme an einem Raubmorde zu denjenigen Fällen, welche gemäß Art. 1 des erwähnten Vertrages zur Auslieferung verpflichten und anderseits entsprechen
die von der würtembergischen Regierung eingesandten Aktenstücke den Vorschriften des Art. 7
ibidem. Die Beurtheilung der Frage aber, ob der angeschuldigte Lutz des ihm zur Last gelegten Verbrechens schuldig sei oder nicht, steht lediglich dem kompetenten würtembergischen Richter zu und ist daher der von A. Lutz für seine Protestation angeführte Grund nicht geeignet, dieselbe zu rechtfertigen.