131. Urtheil vom 23. Dezember 1875 in Sachen Nordostbahn gegen Kunz.
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Sachverhalt
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A.
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Der Antrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission geht dahin:
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1. Die Nordostbahn ist pflichtig, an den Rekurrenten, vorbehältlich des Nachmaßes, folgende Entschädigungen zu bezahlen:
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B.
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Dieser Entscheid wurde vom Rekurrenten unbedingt und in der Hauptsache auch von der Nordostbahn angenommen; dagegen verlangte letztere bezüglich der Kosten, daß, da Rekurrent an seine im Rekurse gestellte Mehrforderung von 3780 Fr. nur 500 Fr. erhalten habe, demselben auch die bundesgerichtlichen Instruktionskosten theilweise überbunden werden.
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C.
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Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Entscheidung über den Kostenpunkt ohne weitern Parteivorstand durch bloßen Beschluß stattfinde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Umstand, daß der Entscheid in der Hauptsache nur theilweise zu Gunsten des Rekurrenten ausgefallen ist, ist in dem Antrage der Instruktionskommission keineswegs ganz außer Be rücksichtigung gelassen, sondern insoweit in Betracht gezogen worden, als die außergerichtlichen Kosten wettgeschlagen worden sind. Damit erscheint die theilweise Verwerfung des Rekurses hinlänglich gewürdigt und ist zu einer partiellen Ueberbindung der gerichtlichen Kosten an den Rekurrenten um so weniger Veranlassung vorhanden, als durch die Pluspetition desselben keinerlei Mehrkosten verursacht worden sind.
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Demnach hat das Bundesgericht beschlossen:
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Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission wird bestätigt.
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