BGE 1 I 534 - Expertise Tößthalbahn
 
146. Beschluß vom 5. Juni 1875 in Sachen der Tößthalbahn.
 
Sachverhalt
 
A.
Der Instruktionsrichter in der Expropriationsstreitigkeit der Tößthalbahngesellschaft gegen E. W. hat an die Stelle des verhinderten Hrn. H. den Hrn. F. zum Experten ernannt und den Parteien zur Erhebung begründeter Einsprachen Frist angesetzt.
 
B.
Innert dieser Frist hat die Tößthalbahngesellschaft telegraphisch gegen die Ernennung des F. protestirt, weil derselbe mit Hrn. W. befreundet und ein Gegner der Tößthalbahn sei, und auf dieser Protestation beharrt, trotzdem ihr vom Instruktionsrichter eröffnet worden, daß ein gesetzlicher Einspruchsgrund gegen Hrn. F. nicht vorliege.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Abgesehen davon, daß die Einsprache der Rekurrentin sich lediglich auf die unerwiesene Behauptung stützt, daß Hr. F. ein Freund des Expropriaten sei, während den Parteien ausdrücklich aufgegeben worden ist, ihre Einsprachen gehörig zu begründen, kann der Protestation derselben deßhalb keine Folge gegeben werden, weil die vorgebrachten Einsprachsgründe auch unter Voraussetzung ihrer Richtigkeit zur Ablehnung des Hrn. F. als Experten nicht genügen.
 
Erwägung 2
2. Nach Art. 124 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können nur solche Gründe die Ablehnung eines Sachverständigen rechtfertigen, welche auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nun könnten aber die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe weder nach dem frühern, noch nach dem gegenwärtigen Bundesgesetze über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Ablehnung eines Richters genügen (Art. 16 und 17 des Bundesgesetzes vom 27. Brachmonat 1874 und Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1849).
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache der Rekurrentin gegen die Ernennung des Hrn. F. zum Experten ist abgewiesen.