BGE 1 I 536 - Tössthalbahngesellschaft
 
148. Beschluß
vom 16. August 1875 in Sachen Wolff gegen Tößthalbahngesellschaft.
 
Sachverhalt:
A. Der Urtheilsantrag der Instruktions-Kommission ist den Parteien am 5./6. Juli d.J. mitgetheilt worden. Eine Annahme desselben ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat Expropriat theils vor, theils nach Erhalt des Antrages Begehren um Vervollständigung des Verfahrens durch Anordnung weiterer Expertenuntersuchungen und Abnahme von Zeugenbeweisen verlangt. Hierauf ist sowohl die Mittheilung dieser Begehren an die Gegenpartei verfûgt, als die Schlußverhandlung auf den 27. d.Mts. angeordnet und dem Expropriaten davon Kenntniß gegeben worden.
B. Mit Eingabe vom 14. d.Mts. verlangt nun Hr. Fûrsprech Dr. Bertschinger, gestûtzt auf den Umstand, daß das Bundesgericht seine frûhern Eingaben keiner Antwort gewûrdigt habe, daß zur Verhandlung auf den 27. d.Mts. die bisherigen Experten vorgeladen werden, um ihr Gutachten in verschiedenen Richtungen zu ergänzen.
 
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 2
2. Dem neugestellten Begehren, daß die Sachkundigen zu der Schlußverhandlung vorgeladen werden, ist dagegen gemäß Art. 177 ibidem zu entsprechen, sofern nicht besondere Hindernisse entgegenstehen. Als ein solches besonderes Hinderniß ist es nun aber offenbar anzusehen, wenn auch in dem Falle, als das Gericht die anerbotenen Beweise nachträglich als zulässig erklären sollte, die sofortige Abnahme derselben, resp. die Abgabe eines Gutachtens durch die Sachverständigen nach Lage der Sache unmöglich ist. Dieß wäre nun in concreto unzweifelhaft der Fall und ist daher von der Vorladung der Experten Umgang zu nehmen. Siegt Expropriat bei der Schlußverhandlung mit seinem Begehren ob, so wird dannzumal nichts anders ûbrig bleiben, als die Streitigkeit an die Instruktionskommission behufs Ergänzung des Verfahrens zurûckzuweisen.
 
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Das Gesuch um Vorladung der Sachverständigen zur Schlußverhandlung ist abgewiesen und dem Expropriaten ûberlassen, seine sachlichen Beschwerden und Begehren bei der angeordneten Verhandlung zu stellen und zu begrûnden.