41. Beschluß vom 5 Februar 1876 in Sachen Wittwe Schenker.
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Sachverhalt
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Mit Eingabe vom 1. d. Mts. beschwerte sich Wittwe Schenker über ein im Concurse ihres Ehemannes in Sachen ihrer gegen die solothurnische Hypothekarkasse betreffend Compensationsrecht unterm 9. v. Mts. vom Obergerichte des Kantons Solothurn ausgefälltes Civilurtheil und verlangte, dass dasselbe aufgehoben und ihr die vor den solothurnischen Gerichten gestellten Rechtsbegehren zugesprochen werden. Die Competenz des Bundesgerichtes stützte sie auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege,
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in Erwägung:
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Erwägung 1
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1. Es handelt sich hier offenbar nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs, sondern um eine Civilstreitigkeit, welche Petentin an das Bundesgericht weiter ziehen will. Gemäß Art. 30 des citirten Bundesgesetzes hätte daher Petentin innert der dort angesetzten Frist die Berufung beim solothurnischen Obergerichte und nicht direct beim Bundesgerichte erklären sollen, wie ihr schon in der Zuschrift vom 25. v. Mts. mitgetheilt worden ist.
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Erwägung 2
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2. Allein abgesehen hievon kann auf die Beschwerde der Petentin deßhalb nicht eingetreten werden, weil dem Bundesgerichte die Competenz zur Beurtheilung der Streitigkeit als Oberinstanz mangelt.
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Erwägung 3
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3. Für die Zulässigkeit des Weiterzuges kantonaler Urtheile an das Bundesgericht ist nämlich nicht der Art. 27, sondern der Art. 29 des citirten Bundesgesetzes maßgebend. Danach kann aber nur in solchen Rechtsstreitigkeiten, die von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden waren, beim Bundesgerichte die Abänderung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachgesucht werden; nun behauptet aber Petentin selbst nicht, daß der von ihr gegen die Hypothekasse Solothurn geführte Proceß nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden gewesen sei; vielmehr geht aus ihrer Eingabe, wonach sich der Streit nur um ein von der Beklagten beanspruchtes Compensationsrecht drehte, das Gegentheil hervor.
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Erwägung 4
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4. Der Art. 27 des mehrerwähnten Bundesgesetzes enthält die civilrechtlichen Competenzen des Bundesgerichtes, welche demselben zufolge Art. 110 der Bundesverfassung übertragen sind und darin bestehen, daß gewisse dort näher bezeichnete Civilstreitigkeiten theils direkt beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden müssen, theils mit Umgehung der kantonalen Gerichte bei demselben anhängig gemacht werden können, sofern eine Partei die Beurtheilung durch das Bundesgericht verlangt. Zu den Streitigkeiten der letztern Art gehören solche zwischen Kantonen einerseits und Privaten und Corporationen anderseits und hätte daher Petentin möglicher Weise (sofern nämlich ihre Ansicht über die Stellung der Hypothekarkasse zum Kanton Solothurn richtig sein sollte) das Recht gehabt, ihre Klage statt den kantonalen Behörden dem Entscheide des Bundesgerichtes zu unterbreiten. Nachdem sie aber von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht, sondern sich den solothurnischen Gerichten unterworfen hat, ist sie an deren Urtheile gebunden und wäre eine Weiterziehung derselben an das Bundesgericht nur insofern statthaft, als die in Art. 29 ibidem aufgestellten Voraussetzungen eines solchen Weiterzuges sich als vorhanden erwiesen. Dies ist nun aber, wie bereits bemerkt, keineswegs der Fall.
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Wittwe Schenker wird nicht eingetreten.
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