BGE 2 I 459 - Peter Wicki
 
104. Urtheil
vom 2. Oktober 1876 in Sachen Wicki.
 
Sachverhalt
A. Am 26 Oktober vor. J. erhob Peter Wicki in Schüpfheim bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Klage gegen Landjägerwachtmeister Düngi, indem er vorbrachte, derselbe habe sich erlaubt, Sonntags den 24. Oktober, Nachts 1/4 nach 10 Uhr, ohne alle und jede Veranlassung in seine, Wickis, Wohnung einzudringen und bei ihm und seiner Schwester, ohne von Jemandem begleitet zu sein oder einem Befehl vorzuweisen, Hausuntersuchung vorzunehmen. Hierin liege eine Verletzung der §§. 97, 99 und 102 des Strafrechtsverfahrens und er verlange daher, daß Düngi gemäß §. 81 des Polizei-Strafgesetzes wegen Hausrechtsverletzung in Untersuchung gezogen und bestraft werde.
In seiner dem Statthalteramte Entlebuch zu Handen des kantonalen Verhöramtes abgegebenen Beantwortung der Klage gab Wachtmeister Düngi zu, "daß er sich am benannten Tage Abends ungefähr 9 Uhr in Civil zum Scheerschleifer Wicki begeben habe, um in einer wichtigen Sache Informationen einzuziehen. Nachdem dieß ohne alle Zudringlichkeit und ganz innert den Schranken des Anstandes erfolgt gewesen und kaum drei Minuten gedauert gehabt, habe er sich wieder ruhig und ohne Aufhebens zu machen, entfernt." Dabei bemerkte Düngi: "In der Praxis kommen solche Informationen häufig vor und so habe er während seiner fünfzehnjährigen Dienstzeit als Gemeiner und Unteroffizier hundert und hundert solche eingezogen, ohne daß es Jemandem eingefallen wäre, deßhalb Klage zu führen. Eine verschlossene Thüre habe er bei Wicki nicht gefunden und Wicki habe weder ein Verbot zum Eintritt in die Wohnung noch eine Aufforderung zur Entfernung aus derselben an ihn, Düngi, gerichtet. Ebenso wisse Wicki, daß er keine Gemächer durchsucht, noch Schränke geöffnet, noch Personen oder Gegenstände gesucht oder berührt habe. Die Klage des Wicki sei demnach eine falsche und leidenschaftliche."
Diesem Berichte fügte das Statthalteramt Entlebuch bei :
"Es theile des entschiedensten die Ansicht, daß Hr. Düngi gewiß einen, vielleicht mehrere Gründe gehabt habe, speciell an jenem Abend in jenes Haus zu gehen. Es kenne dieselben, sage sie aber nicht, weil die Zeit noch nicht gekommen sei." Zudem bestreite es, daß Hr. Wicki, -- wie derselbe in seiner Klageschrift behauptet hatte, -- mehrmals auf dortigem Amte gewesen sei und kein Gehör gefunden habe; im Gegentheil gebe er (der Statthalter) "Haarschneidern und Schleifern gerne Auskunft, wenn selbe nicht durch Umstände verboten sei."
Zufolge Aufforderung des Kantonsverhöramtes erläuterte das Statthalteramt seinen Bericht später dahin : "In der Nacht vom 23.-24. Oktober sei bei der Landbrücke Schüpfheim das Verbrechen der Kindesaussetzung begangen worden und dieß der Grund gewesen, warum Düngi sich zu Wicki begeben habe, um Informationen einzuziehen. Spezieller Auftrag sei vom Statthalteramte hiezu nicht ertheilt worden, übrigens auch nicht nothwendig gewesen, indem sie Polizeidiener haben, denen man die Füchse nicht todt in die Hände geben müsse, damit sie solche packen. Wie verlaute, solle Wicki nicht aus eigenem Antriebe austreten, sondern auf Kommando von Leuten, denen man die Sache nie recht machen könne."
In seiner persönlichen Einvernahme vervollständigte endlich Wicki seine Klage dahin : "Düngi sei nach 10 Uhr durch den offenen Hausgang in sein Schlafzimmer gekommen, ohne sich durch Anklopfen oder sonst irgend wie anzumelden. Als derselbe ihn im Bett gesehen, habe er nach seiner Schwester gefragt und auf die Antwort, sie schlafe, sich in deren Zimmer begeben. Dort habe Düngi zwar angeklopft, sei dann aber ohne Weiters eingetreten und ans Bett der Schwester zugeschritten, habe die auf einem Tische liegenden Kleider in die Höhe gehoben und die Schwester gefragt, ob sie jenen Nachmittag fortgewesen sei. Aus Verneinung dieser Frage und die Aufforderung der Schwester, er solle machen, daß er fortkomme, habe Düngi erklärt, er habe das Recht da, sich dann aber doch fortbegeben. Er, Wicki, glaube, der Untersuch sei wegen eines am gleichen Abend in Schüpfheim stattgehabten Brandes erfolgt."
Zu einer mündlichen Einvernahme des Düngi fand sich das Verhöramt nicht veranlaßt.
B. Mittelst Entscheid vom 22. Dezember vorigen Jahres, wies die Kriminalkommission die Klage ab und legte dem Wicki die Kosten der Untersuchung auf, indem die Handlungsweise des Beklagten sowohl nach seiner eigenen Verantwortung als den Angaben des Klägers selbst weder als unberechtigtes Eindringen, noch als unbefugtes Verweilen in einer Wohnung, noch als Hausuntersuchung sich darstelle, -- einem Polizeidiener aber, welcher die Pflicht habe, ihm zur Kenntniß gelangende Verbrechen und Vergehen anzuzeigen, gestattet sein müsse, Erkundigungen einzuziehen. (§. 14. des St. R. B.)
Gegen diesen Entscheid ergriff Wicki den Rekurs an die Kriminal- und Anklagekammer des Obergerichtes; allein diese Behörde bestätigte in der Hauptsache den Beschluß der Kriminalkommission. Die Erwägungen des Rekursbescheides gehen dahin: "Aus den vorhandenen Untersuchungsakten könne nur soviel entnommen werden, es habe Beklagter in seinem Diensteifer bei Kläger einen nächtlichen unangemeldeten Besuch gemacht, ohne sich über die Dringlichkeit der anzustellenden Information bis jetzt vollständig ausgewiesen zu haben. Die Klage habe sich demnach eine Uebertreibung zu Schulden kommen lassen, indem sie von nächtlicher Hausdurchsuchung spreche; es handle sich vielmehr weniger um Verletzung des Hausrechtes, als eventuell um etwelche Verletzung des Anstandes, der freilich je nach den Persönlichkeiten verschieden aufgefaßt werden könne."
C. Hierauf erklärte Wicki, daß er den Prozeß auf eigenen Risiko vor Polizeigericht weiter verfolgen wolle. Das Bezirksgericht Schüpfheim sprach jedoch den Düngi frei, indem es annahm, daß der Letztere, "der als Polizist Namens des Staates für allgemeine Ruhe und Sicherheit zu wachen habe, nicht allzusehr beschränkt werden könne, namentlich in dem Sinne, als hätte er in diesem und ähnlichen Fällen, um Informationen einzuziehen, vorher unbedingt jedesmal höhern Befehl einzuholen; allerdings hatte derselbe, da er die Informationen während der Nachtzeit einzog, wenigstens durch Anklopfen an die Thüre seine Anwesenheit ankünden dürfen und schließe daher sein Benehmen mehr eine Verletzung des Anstandes als ein Vergehen der Hausrechtsverletzung in sich. Wachtmeister Düngi habe in dieser Angelegenheit nur die Rolle eines diensteifrigen Angestellten gespielt."
Dieses Urtheil wurde, auf Appellation des Wicki, unterm 5. April dieses Jahres auch vom Obergerichte des Kantons Luzern bestätigt, die Prozedur jedoch der Polizeidirektion mitgetheilt, behufs Anordnung allfälliger disziplinarischer Ahndung des Beklagten. In dem Urtheile des Obergerichtes ist gesagt : "Aus den vorhandenen Untersuchungsakten resultire allerdings, daß Beklagter in seinem Diensteifer bei Kläger einen nächtlichen, unangemeldeten Besuch gemacht habe, ohne sich über die Dringlichkeit der anzustellenden Information genügend ausgewiesen zu haben; allein dieses unbestreitbar etwas unkluge Vorgehen könne unter obwaltenden Umständen nicht als ein widerrechtliches Eindringen oder Verweilen in fremder Wohnung resp. als ein Vergehen im Sinne des §. 81 des Polizeistrafgesetzes betrachtet werden, sondern liege darin lediglich allfällig eine Verletzung der Schicklichkeit und der Dienstordnung für das Landjägerkorps, deren Ahndung der vorgesetzten Polizeibehörde anheimzustellen sei und nicht in das Gebiet des Strafrichters falle." Die sämmtlichen Untersuchungs-, Gerichts- und Prozeßkosten in beiden Instanzen wurden dem Kläger auferlegt, mit der Ausnahme, daß Beklagter seine Kosten selbst zu tragen habe. Ebenso wurde die Entschädigungsforderung des Klägers von 500 Fr. abgewiesen, demselben jedoch vorbehalten, seine allfälligen Entschädigungsansprüche auf dem Civilwege zu verfolgen.
D. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Wicki beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß dasselbe ausgehoben und das Obergericht angewiesen werde, auf Grundlage des bundesgerichtlichen Entscheides ein neues Urtheil auszufällen. Zur Begründung führte Rekurrent an :
Die Auffassung des luzernischen Obergerichtes sei eine absolut unrichtige und widerspreche im höchsten Grade der luzernischen Gesetzgebung. Denn
    a. Der §. 99 des Strafrechtsverf. schreibe bestimmt vor : "Polizeidiener ohne Begleit des Gemeindammanns sollen niemals eine Hausdurchsuchung vornehmen, außer es handle sich um Verfolgung einer vor ihren Augen in das Haus geflüchteten Person." Dieser Ausnahmsfall liege aber in concreto nicht vor.
    b. Der §. 100 eodem verlange, daß über jede Hausdurchsuchung ein genaues Protokoll aufgenommen werden müsse. Düngi habe auch dieß unterlassen, weil er eben diesen Hausuntersuch gegen alle gesetzlichen Vorschriften unternommen gehabt.
    c. Der §. 102 eodem schreibe ganz absolut vor, daß zur Nachtzeit gar keine Hausdurchsuchung vorgenommen werden dürfe, ohne es sei dringende Gefahr im Verzuge. Eine solche sei von Düngi selbst nicht behauptet worden und noch weniger bewiesen.
    d. Der §. 103 eodem verlange, daß eine Hausdurchsuchung mit gebührender Schonung vorgenommen werden müsse. Dieß sei nicht geschehen. Die Schwester Wicki habe von daher einen solchen Schrecken ausgestanden, daß sie geisteskrank geworden sei und in die Irrenheilanstalt St. Urban habe gebracht werden müssen.
Nun schreibe der Art. 81 des luzerner Polizeistrafgesetzbuches in Absatz 4 positiv vor : "Polizeibedienstete, die außer den im Gesetze bestimmten Fällen und ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in die Wohnung eines Andern eindringen, sind mit 20 Fr. bis 100 Fr. zu bestrafen."
Wie das luzernische Obergericht kein Vergehen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen habe annehmen können, sei dem Rekurrenten ganz unbegreiflich.
Durch das rekurrirte Urtheil werden aber auch Verfassungsbestimmungen aufs Eklatanteste verletzt und zwar sowohl Art. 5 der luzerner Kantonsverfassung, welcher die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze ausspreche, als Art. 6 derselben, der vorschreibe :
    a. Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet und
    b. Es darf keine Hausuntersuchung vorgenommen werden, außer in den von dem Gesetze vorgesehenen Fällen und auf die vom Gesetze vorgeschriebene Weise.
Nun könne keinem Zweifel unterliegen, daß sich der eingeklagte Vorgang als eine Hausuntersuchung, lange nach eingetretener Nacht, qualifizire und müsse daher in demselben eine Verletzung der freien Wohnung erblickt werden. Denn Düngi habe die Hausuntersuchung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und sogar mit Außerachtlassung des Art. 167 seiner Dienstordnung vorgenommen, welcher kategorisch vorschreibe :
"Zur Nachtzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen soll keine Hausdurchsuchung vorgenommen werden, wenn nicht dringende Gefahr im Verzuge ist."
E. Das Obergericht von Luzern schloß in seiner Vernehmlassung dahin, es sei auf die Beschwerde Mangels Kompetenz nicht einzutreten, eventuell dieselbe abzuweisen. Der erste Antrag stützte sich darauf, daß das angefochtene Urtheil lediglich einen korrektionellen Straffall minimer Natur behandle und in Strafsachen die Kompetenz bei den kantonalen Gerichten stehe. Daß bei der Auffassung und Behandlung des Falles das Obergericht sich einer Verletzung der Kantonsverfassung schuldig gemacht habe, sei eine so blöde Behauptung, daß sich das Obergericht an deren Widerlegung nicht weiter versuchen wolle. Eventuell, sofern das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten sollte, bezieht sich das Obergericht einfach auf die Untersuchungsakten und bestreitet, daß die Schwester des Wicki in Folge des fraglichen nächtlichen Besuches des Wachtmeisters Düngi in die Irrenanstalt habe gebracht werden müssen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
 
Erwägung 2
2. Was nun den ersten Theil der Beschwerde betrifft, daß jenes Urtheil die verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletze, so legen zwar allerdings sowohl die Verantwortungsschrift des Landjägers Düngi, als der Bericht des Statthalteramtes Entlebuch und die Begründung des Beschlusses der obergerichtlichen Kriminal- und Anklagekommission die Vermuthung nahe, daß in solchen Fällen nicht immer das gleiche Verfahren beobachtet, sondern die Pflichten der Polizeibediensteten gegenüber den Bürgern "je nach den Persönlichkeiten," wie der erwähnte Beschluß sagt, verschieden aufgefaßt werden; dagegen liegt ein Beweis dafür, daß das luzernische Obergericht, um dessen Urtheil es sich gegenwärtig handelt, den §. 81 des Polizeistrafgesetzbuches gegenüber dem Rekurrenten anders als sonst ausgelegt und angewendet habe, nicht vor, und erscheint daher die Beschwerde in diesem Punkte unbegründet.
 
Erwägung 3
3. Den zweiten Theil der Beschwerde angehend, so garantirt der Art. 5 der luzerner Kantonsverfassung die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung und zieht aus diesem Prinzip in Lemma 2 ibidem ausdrücklich die Konsequenz, daß Niemand gerichtlich verfolgt, verhaftet oder in Verhaft gehalten und keine Haussuchung vorgenommen werden dürfe, außer in den von dem Gesetze vorgesehenen Fällen und auf die vom Gesetze vorgeschriebene Weise. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört somit zu den konstitutionellen Rechten der luzernischen Kantonsangehörigen und muß daher jede willkürliche amtliche Handlung im Hause eines Bürgers, welche nicht vom Gesetze gestattet ist, insbesondere also das Eindringen von Beamten oder Polizeibediensteten in die Wohnung eines Andern, außer den im Gesetze vorgesehenen Fällen, als eine Verletzung jenes verfassungsmäßigen Rechtes, angesehen werden.
 
Erwägung 4
4. Fragt es sich nun, ob Landjäger Düngi sich einer solchen Verletzung schuldig gemacht habe, so ist diese Frage unbedenklich zu bejahen. Denn nach den Akten steht fest, daß derselbe Sonntags den 24. Oktober vor. J. zur Nachtzeit, ohne Befehl oder Begleitung des Gemeindammannes oder eines andern Untersuchungsbeamten, und obgleich die in §. 99 des Strafverfahrens ausgeführten Voraussetzungen, unter welchen allein ausnahmsweise ein Polizeidiener ohne Begleit eines Beamten eine Hausdurchsuchung behufs Verhaftung eines Angeschuldigten oder Beschlagnahme von Gegenständen vornehmen und zu diesem Zwecke in eine fremde Wohnung eindringen darf, zugestandener Maßen nicht vorhanden waren, also mit Außerachtlassung und entgegen sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als den Art. 161 bis 167 der Landjägerordnung, zum Zwecke polizeilicher Nachforschungen in die Wohnung der Geschwister Wicki eindrang, und es sind die Aussagen, die Wicki in der Untersuchung über jenen Vorgang gemacht hat, um so glaubwürdiger, als Düngi nicht im Stande gewesen ist, dieselben zu widerlegen, sondern sich auf die nichtssagende Bemerkung beschränkt hat, er habe sich in die Wicki'sche Wohnung begeben," um in einer wichtigen Sache Informationen einzuziehen," ohne auch nur anzudeuten, worin diese Informationen bestanden haben und wodurch dieselben veranlaßt worden seien. Daß die luzernischen Behörden sich mit dieser Vernehmlassung, sowie den ebenso inhaltlosen Berichten des Statthalteramtes Entlebuch begnügt und nicht einmal die mündliche Einvernahme des Düngi angeordnet haben, ist allerdings auffallend und wirft ein sonderbares Licht auf die Art und Weise, wie dort die verfassungsmäßig garantirte Unverletzlichkeit der Wohnung gegen die Willkür der Beamten und Polizeibediensteten geschützt wird; denn es ist ohne Weiters klar, daß die vollständige Aufklärung über den Inhalt, die Veranlassung und Dringlichkeit der angeblichen Informationen, sowie über deren Beziehung zu der, zudem erst in dem spätern Berichte des Statthalteramtes erwähnten, Kindesaussetzung unbedingt in der Pflicht des Düngi gelegen und auch zu einer ernstlichen Untersuchung gehört hätte.
 
Erwägung 5
5. Muß sonach die Ansicht des luzernischen Obergerichtes, daß Düngi sich der Verfassungsverletzung nicht schuldig gemacht habe und der Art. 81, Lemma 4, des Polizeistrafgesetzbuches, welcher lautet : "Der Beamte oder Polizeibedienstete, der außer den im Gesetze bestimmten Fällen und ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in die Wohnung eines Andern eindringt, ist mit einer Geldbuße von zwanzig bis zweihundert Franken zu bestrafen," auf die Handlung des Düngi keine Anwendung finde, als entschieden unrichtig bezeichnet werden, so muß gleichwohl auch bezüglich dieses Punktes die Abweisung der Beschwerde wenigstens in der Hauptsache erfolgen, weil durch den angefochtenen Entscheid selbst, gegen welchen der Rekurs einzig gerichtet ist und der Natur der Sache nach gerichtet sein kann, die luzernische Verfassung nicht verletzt ist.
 
Erwägung 6
6. Die luzernische Verfassung enthält nämlich keine Bestimmung, welche auf die Verletzung des Hausrechtes eine Strafe androhen würde und kann daher darin, daß die luzernischen Gerichte die Seitens des Düngi verübte Verletzung nicht mit Strafe belegt, sondern den letztern freigesprochen haben, trotzdem die gegen ihn erhobene Strafklage begründet war, nicht ein Verstoß gegen die Verfassung, sondern nur eine Verletzung eines kantonalen Gesetzes, durch Nichtanwendung desselben, erblickt werden, gegen welche das Bundesgericht keinen Schutz gewähren kann. Uebrigens hat das Obergericht den Düngi der Polizeidirektion zur disziplinarischen Bestrafung überwiesen und dem Rekurrenten seine Civilansprüche vorbehalten, so daß wohl angenommen werden darf, die Handlungsweise des Düngi werde nicht ungeahndet bleiben und auch Rekurrent, welcher unzweifelhaft Anspruch auf Genugthuung und Ersatz des ihm widerrechtlich verursachten Schadens hat, zu seinem Rechte gelangen.
 
Erwägung 7
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen; soweit dagegen dem Rekurrenten durch das rekurrirte Urtheil Kosten auferlegt worden sind, ist die Beschwerde begründet erklärt und demnach Dispositiv 3 des obergerichtliche[n] Urtheils vom 5. April d. J., soweit es den Rekurrenten betrifft, aufgehoben.