BGE 2 I 498 - Gebrüder Wyrsch |
110. Urtheil |
vom 27. October 1876 in Sachen Gebrüder Wyrsch gegen Nordostbahn. |
Sachverhalt |
A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin :
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1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts.
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2. Mit ihren weiter gehenden Ansprüchen sind die Expropriaten abgewiesen.
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B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen beriefen Gebrüder Wyrsch sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes und stellten heute, unter Annahme des übrigen Theiles des gutachtlichen Entscheides der Instruktionskommission, die Begehren, daß ihnen für gestörte Kommunikation eine Entschädigung von 4000 Fr. zugesprochen werde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung : |
1. Die vom Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterworfene Forderung stützt sich darauf, daß der Eisenbahnkörper und die Station Wettingen zwischen die Oekonomiegebäude der Rekurrenten und deren circa 60 Jucharten haltenden Güterkomplex zu liegen komme und hiedurch die Kommunikation zwischen diesen Realitäten wesentlich erschwert werde.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
5. Auch auf den Art. 6 des oben citirten Bundesgesetzes können Rekurrenten ihre Entschädigungsforderung nicht stützen, denn diese Gesetzesstelle spricht lediglich die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaften zur Ausführung derjenigen Bauten aus, welche in Folge der Eisenbahnanlage behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, und nun kann zudem bei öffentlichen Straßen das Recht, gemäß jenem Artikel Begehren zu stellen, lediglich den Behörden, welche die Aufsicht über das Straßenwesen auszuüben haben, nicht den Privaten, zugestanden werden.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt : |
1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts. |
2. Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sind die Gebrüder Wyrsch abgewiesen. |