Ihr Schicksal hängt davon ab, ob der Entscheid über Rechtsöffnung und ob die im Rechtsöffnungsverfahren verwendeten Akten zu den im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken gehören, die nach Art. 16 Abs. 2 SchKG stempelfrei sind. Was nun zunächst den Rechtsöffnungsentscheid betrifft, so kann ja wohl gesagt werden, die Rechtsöffnung gehöre, weil das Verfahren sich vor den Gerichten abspielt, nicht zum Betreibungsverfahren im Sinne jener Vorschrift, auf welchem Boden nicht nur die luzernische, sondern
auch die bernische Praxis steht (s. für letztere die Zuschrift der bernischen Justizdirektion an den Appellations- und Kassationshof vom 24. Juli 1901, in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 38 S. 135). Allein wenn man den Zweck des Verfahrens, die Beseitigung des Rechtsvorschlags auf Grund einer Prüfung des Forderungstitels, und die nicht über eine bestimmte Betreibung hinausgehende rechtliche Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides ins Auge fasst und ferner berücksichtigt, dass dieses Verfahren in den Grundzügen im eidgenössischen Betreibungsgesetz unter dem Titel Schuldbetreibung und dem Untertitel Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag geordnet ist und dass die Gebühren für das Rechtsöffnungsverfahren in eidgen. Tarifen (Art. 28 und 29 des frühern, Art. 65 des geltenden Gebührentarifs) festgesetzt sind, so wird man doch der von
Brüstlein im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, IV Nr. 33, und vom eidg. Justizdepartement im Anschluss an ein Gutachten des Betreibungsrates (Archiv IV Nr. 100), sowie von
Jaeger in seinem Kommentar (zu Art. 16 Anm. 3) vertretenen Auffassung den Vorzug geben müssen, dass die im Rechtsöffnungsverfahren errichteten Akten zu den Betreibungsakten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SchKG gehören und danach stempelfrei sind. Dahin hat sich denn auch das Bundesgericht in seinem Entscheid i.S. Rohner gegen Tessin vom 14. Juli 1923 ausgesprochen. Im gleichen Entscheid wurden auch die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Aktenstücke, soweit sie nicht an sich der Stempelpflicht unterliegen, als stempelfrei erklärt, was mit der schon durch den Bundesrat eingeführten und vom Bundesgericht festgehaltenen, von Jaeger gebilligten ausdehnenden Auslegung übereinstimmt, wonach zu den im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Aktenstücken auch die darin verwendeten gehören (s. Archiv II Nr. 16; AS 42 III S. 90;
Jaeger, Kommentar zu Art. 16 Anm. 4). Demgemäss durften denn dem
Rekurrenten für die Ausfertigung des Rechtsöffnungsentscheides und die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Akten keine Stempelgebühren auferlegt werden.