BGE 80 I 344 |
55. Urteil vom 8. Dezember 1954 i.S. Blass gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich und Obergericht des Kantons Zürich. |
Regeste |
Ausserdienstliche Verwendung von Militärfahrrädern. |
Art. 2 Üb.-Best. z. BV, 4 BV, 165 MO, 71 Abs. 5 MFG, 9 und 12 der eidg. VO betr. die Militärfahrräder vom 14.3.1939, 60 der eidg. VO über die Mannschaftsausrüstung vom 20.7.1954. |
Sachverhalt |
A.- Nach der zürch. Verordnung über den Verkehr mit Fahrrädern vom 2. November 1944 (FV) bedarf es für die Benützung eines Fahrrades im öffentlichen Verkehr eines Ausweises, der stets mitzuführen ist, und eines Kennzeichens, das am Fahrrad gut sichtbar anzubringen ist (§§ 1, 2). Ausweis und Kennzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Eigentümer des Fahrrades eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (§ 3). Die jährliche Gebühr für den Ausweis beträgt Fr. 2.-, die Gebühr für das Kennzeichen 50 Rp. (§ 16). Den Bestimmungen der FV unterliegen für den ausserdienstlichen Gebrauch auch Militärfahrräder (§ 23).
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B.- Der Beschwerdeführer Heinz Blass in Zürich besitzt ein Militärfahrrad, das Eigentum des Bundes ist. Da er für 1952 wohl eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, aber den kantonalen Ausweis und das Kennzeichen nicht eingelöst hatte, wurde er, als er das Militärfahrrad am 30. September 1952 ausserdienstlich benützte, vom Polizeirichter der Stadt Zürich wegen Übertretung der FV mit Fr. 6.- gebüsst. Blass verlangte gerichtliche Beurteilung und machte geltend, die FV verstosse inbezug auf Militärfahrräder gegen Bundesrecht. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich gab ihm recht und sprach ihn von Schuld und Strafe frei, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen, bei dem das Polizeirichteramt Nichtigkeitsbeschwerde führte, erklärte ihn durch Urteil vom 29. April 1954 der Übertretung der §§ 1, 2 und 23 FV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von Fr. 6.- in der Annahme, dass die Unterstellung der Militärfahrräder unter die FV weder gegen die für solche Fahrräder geltenden bundesrechtlichen Vorschriften noch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstosse.
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C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Heinz Blass, dieses Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung der Art. 2 Üb.-Best.z. BV und Art. 4 BV aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht:
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a) Die Anwendung kantonaler Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr auf Militärfahrräder sei bundesrechtswidrig. Die eidg. Verordnung über Militärfahrräder vom 14. März 1939 (MilFV) gestatte dem Militärradfahrer den ausserdienstlichen Gebrauch seines Militärfahrrades (Art. 12) und verpflichte ihn, dafür eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 9). Sei der Militärradfahrer demnach von Bundesrechts wegen ausserdienstlich zum Verkehr zugelassen, so bleibe kein Raum für eine kantonale Vorschrift, welche ihm als Voraussetzung für den ausserdienstlichen Gebrauch seines Dienstfahrrades den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorschreibe. Wenn Art. 9 MilFV anordne, dass allfällige Kennzeichen der kantonalen Haftpflichtversicherung auch während des Dienstes am Fahrrad belassen werden müssten, so könne sich diese Vorschrift nur auf den Fall beziehen, wo der Militärradfahrer für den ausserdienstlichen Gebrauch eine kantonale, d.h. durch Vermittlung der kantonalen Regierung abgeschlossene Haftpflichtversicherung benütze.
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b) Da die kantonalen Ausweise und Kennzeichen nur gegen eine Gebühr abgegeben werden, sei auch Art. 165 der Militärorganisation verletzt, der für Militärfahrräder sowohl Steuer- als auch Gebührenfreiheit vorschreibe. Das Obergericht nehme zu Unrecht an, diese Vorschrift sei durch Art. 71 Abs. 5 MFG teilweise aufgehoben worden.
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D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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E.- Da die Streitsache sich gleichzeitig als Anstand im Sinne von Art. 111 lit. a OG charakterisiert, wurden die Akten dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem eidg. Militärdepartement zugestellt. Beide lehnen den Standpunkt des Beschwerdeführers ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Dass Art. 12 Abs. 1 solche kantonalen Vorschriften im Gegenteil vorbehält, ergibt sich aus Abs. 2, wonach der Militärradfahrer beim ausserdienstlichen Gebrauch der Militärfahrräder wie die übrigen Zivilradfahrer den eidgenössischen und kantonalen Verkehrs- und Polizeivorschriften untersteht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 9 MilFV, welcher den Militärradfahrer verpflichtet, für den ausserdienstlichen Gebrauch des Fahrrads eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bund für den bei ausserdienstlichem Gebrauch von Militärfahrrädern verursachten Schaden keinesfalls haftet, dass also, wie Art. 60 der auf 1. Januar 1955 in Kraft tretenden Verordnung über die Mannschaftsausrüstung vom 20. Juli 1954 nun ausdrücklich sagt, die "ausserdienstliche Benützung der Militärfahrräder unter ausschliesslicher Verantwortung des Militärradfahrers erfolgt". Die Annahme, dass der diesem deshalb zur Pflicht gemachte Abschluss einer Haftpflichtversicherung von Bundesrechts wegen seine Zulassung zum Verkehr zur Folge habe, verbietet sich schon deshalb, weil Art. 9 über den Inhalt der abzuschliessenden Versicherung nichts besagt. Dessen Festsetzung konnte und wollte aber nicht einfach dem Ermessen des einzelnen Radfahrers überlassen werden, weshalb hier das kantonale Recht, dem die Fahrradhaftpflichtversicherung ja ohnehin untersteht, ergänzend eingreift. Und zwar kann dieses nicht nur Höhe, Umfang, Geltungsdauer usw. der Versicherungspflicht bestimmen, sondern auch die der Kontrolle der Erfüllung dieser Pflicht dienenden Ausweise uud Kennzeichen vorschreiben. Dass solche Kennzeichen der kantonalen Haftpflichtversicherung auch während des Dienstes am Fahrrad belassen werden müssen (Art. 9 MilFV) bzw. können (Art. 60 der erwähnten Verordnung vom 20. Juli 1954), ist bedeutungslos, da sich aus dieser für den dienstlichen Gebrauch geltenden Vorschrift nichts für die ausserdienstliche Verwendung ableiten lässt.
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§ 23 der zürch. Fahrrad-Verordnung, wonach die Militärfahrräder für den ausserdienstlichen Gebrauch den Bestimmungen dieser Verordnung und damit auch den in den §§ 1-3 enthaltenen Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr unterliegen, widerspricht somit keiner Vorschrift des Bundesrechts. Der Militärradfahrer, der sein Dienstrad ausserdienstlich verwendet, bedarf daher wie der Zivilradfahrer eines amtlichen Fahrradausweises und eines amtlichen Kennzeichens.
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3. Steht den Kantonen demnach die Befugnis zu, vom Militärradfahrer für die ausserdienstliche Verwendung seines Militärrades die gleichen Ausweise und Gebühren zu verlangen wie vom Zivilradfahrer, so erweist sich auch die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV als unbegründet, da darin, dass einzelne Kantone von dieser Befugnis keinen oder nur beschränkten Gebrauch machen, keine rechtsungleiche Behandlung erblickt werden kann. Art. 4 BV ist nicht verletzt, wenn das kantonale Recht von Kanton zu Kanton verschieden ist (BGE 65 I 257 Erw. 12, BGE 69 I 185 Erw. 5).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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