BGE 82 I 49 |
8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Februar 1956 i.S. Hämmerle gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum. |
Regeste |
Markenrecht. |
Sachverhalt |
A.- Die in Dornbirn (Österreich) niedergelassene Firma F. M. Hämmerle, Textilwerke, liess am 7. Juli 1955 gestützt auf das Madrider Abkommen von 1891/1934 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken im internationalen Register unter Nr. 186'065 die Wortmarke "Novelin" eintragen für folgende Erzeugnisse: "Habillements, lingerie; fils; fibres textiles; couvertures, rideaux, tentes, voiles, sacs; tissus, tissus à mailles."
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Am 5. Oktober 1955 teilte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Amt unter Berufung auf Art. 5 des Madrider Abkommens mit, dass die Marke in der Schweiz nur teilweise, nämlich nur für Leinenerzeugnisse zum Schutz zugelassen werden könne; dies deshalb, weil sie wegen ihrer Endsilbe "lin" bei Verwendung für andere Erzeugnisse geeignet wäre, das Publikum über die Natur der Ware irrezuführen (Art. 6 B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).
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B.- Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Antrag auf uneingeschränkte Zulassung der Marke für das Gebiet der Schweiz.
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C.- Das eidgen. Amt für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG sodann bestimmt, dass die Eintragung einer Marke zu verweigern sei, wenn sie gegen die guten Sitten verstosse. Als sittenwidrig gelten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch täuschende Marken (BGE 79 I 253 Erw. 1 und dort erwähnte Entscheide).
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Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführerin, sich darauf berufen zu können, dass zahlreiche Stoffbezeichnungen bestehen, die auf "lin" enden, wie z.B. Popeline, Musselin, Goblin, Perkalin, ohne dass diese Stoffe aus Leinen hergestellt sind und vom Publikum als Hinweis auf Leinenstoffe verstanden werden. Denn alle diese Namen betreffen Bezeichnungen für bestimmte Stoffarten, von denen das Publikum von vorneherein weiss, dass sie nicht aus Leinen hergestellt sind, während es sich bei der streitigen Marke um eine Phantasiebezeichnung ohne selbständige Bedeutung handelt.
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3. Ohne Belang ist schliesslich, dass die streitige Marke in ihrem Ursprungsland Österreich anstandslos zugelassen wurde. Gemäss ständiger Praxis ist jedes Verbandsland befugt, über die Zulässigkeit einer Marke unter dem hier in Frage stehenden Gesichtspunkt selbständig zu befinden (BGE 79 I 256 Erw. 4 und dort erwähnte Entscheide). Die Zulassung der Marke in Österreich ist wohl damit zu erklären, dass dieses rein deutschsprachige Land auf die für Käufer französischer Sprache bestehende Täuschungsgefahr nicht Rücksicht zu nehmen brauchte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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