BGE 84 I 67
 
10. Auszug aus dem Urteil vom 28. März 1958 i.S. Camponovo gegen Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Regeste
Militärpflichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung eines Beamten.
 
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer arbeitet als Beamter der SBB in Bern (Dienstgebäude an der Mittelstrasse) und wohnt in Wohlen. Für die Fahrt zur Arbeit (7 km) benützt er sein Privatauto. Er hat bei der Veranlagung zum Militärpflichtersatz für 1957 vom Roheinkommen für Kosten dieser Fahrt einen Betrag abgezogen, den er auf Grund eines Ansatzes von 25 Rp. je Fahrkilometer berechnet hat.
Die Veranlagungsbehörde und auf Rekurs hin die kantonale Militärdirektion haben den Abzug gekürzt mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Benützung des Postautos auf der Strecke Hinterkappelen-Bern zuzumuten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Ersatzpflichtige die Herabsetzung des Abzuges.
Die kantonale Militärdirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht schützt die Beschwerde grundsätzlich.
 
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 5 lit. B a MStG werden vom Erwerbseinkommen die mit seiner Gewinnung verbundenen Unkosten in Abzug gebracht. Dazu gehören, wie nach der analogen, durch BB vom 22. Dezember 1954 verdeutlichten Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 22bis Abs. 1 lit. a), insbesondere auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit, sofern die Wohnung in einer beachtenswerten Entfernung von der Arbeitsstätte liegt (BGE 78 I 368, 372 und 374). Über die Bemessung dieses Abzuges bei der Wehrsteuer hat die eidg. Steuerverwaltung Richtlinien aufgestellt in ihren Kreisschreiben vom 12. November 1954 und vom 26. Januar 1955 betreffend Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Archiv für schweiz. Abgaberecht 23, 218 und 322). Diese Richtlinien geniessen zwar keine Gesetzeskraft, werden aber in der Praxis der Steuerbehörden angewendet und auch vom Bundesgericht anerkannt, soweit nicht besondere Gründe im Einzelfall gegen ihre Richtigkeit sprechen; sie sind auch anwendbar auf den Militärpflichtersatz.
Danach können für die Fahrt zur Arbeitsstätte bei Benützung von Bahn, Tram, Trolleybus, Omnibus, Postauto, Autocar und Schiff die tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht werden. Bei Verwendung von Privatautos sind grundsätzlich Abzüge in der Höhe der Auslagen zu gestatten, die der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte; steht kein solches zur Verfügung oder kann dem Steuerpflichtigen seine Benützung nicht zugemutet werden (wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung von der nächsten Haltestelle usw.), so ist ein Abzug von 25 Rp. pro Fahrkilometer zu gewähren. Diese Ordnung beruht auf der richtigen Überlegung, dass die Fahrtkosten nur soweit für die Gewinnung des Einkommens erforderlich sind, als der Arbeitsort nicht auf eine andere zumutbare Weise mit geringeren Auslagen erreicht werden könnte. Wo dies möglich wäre, der Steuerpflichtige aber das teurere Privatauto benützt, weil das für ihn bequemer oder mit anderen Vorteilen verbunden ist, dienen die Mehrkosten seiner Bequemlichkeit oder jenen anderen Vorteilen und können nicht als Gewinnungskosten am Einkommen abgezogen werden.
Der Streit geht darum, ob dem Beschwerdeführer die Benützung des vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittels, des Postautos, im Sinne jener Richtlinien zuzumuten sei.
3. Aus der Benützung des Postautos ergeben sich folgende Nachteile für den Beschwerdeführer: Er muss auf jedem Wege zu und von der Arbeit entweder rund 1500 m zu Fuss oder neben der Benützung des städtischen Trams noch etwa 900 m zu Fuss zurücklegen. Durch die notwendig werdende Kompensation versäumter Arbeitszeit verliert er - neben der Möglichkeit, nach Arbeitsschluss in der Stadt noch kleine Besorgungen zu machen - die freien Samstagvormittage im Winter. Er kann über den Mittag nur 40-45 Minuten bei seiner Familie verbringen und kommt abends erst um 18.45 Uhr nach Hause. Wenn er ausgedehnte Dienstreisen mit der Bahn auszuführen hat, ist es ihm unter Umständen nicht möglich, mit dem Postauto am Reisetage rechtzeitig den Bahnhof Bern zu erreichen oder von dort nach Hause zurückzukehren.
Ein Gehweg von rund 1500 m stellt eine beachtliche Entfernung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis betreffend den Abzug der Fahrtkosten und der darauf basierenden Richtlinien der eidg. Steuerverwaltung dar. Wer für den Weg zu und von der Arbeit von Montag bis Freitag je 6 km und am Samstag 3 km zurücklegen muss, hat Anspruch auf Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. auf Abzug der dafür nötigen Auslagen (BGE 78 I 374unten). Dann liegt die Folgerung nahe, dass demjenigen, der trotz Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels noch eine solche Strecke zu Fuss zurücklegen müsste, diese Lösung nicht zuzumuten sei. Die Richtlinien nennen als Grund hiefür u.a. ausdrücklich die beachtenswerte Entfernung von der nächsten Haltestelle. Im vorliegenden Falle kommen noch die weiteren, oben erwähnten, erheblichen Nachteile für den Beschwerdeführer und seine Familie hinzu. Freilich ergeben sich alle diese Nachteile im Grunde daraus, dass der Beschwerdeführer auf dem Lande wohnt, und stehen den hiemit verbundenen Vorteilen gegenüber; sie lassen sich aber durch die Verwendung des Privatautos ohne Verzicht auf die Vorteile vermeiden. Man kann wohl sagen, das Privatauto sei nicht notwendig für die Berufsausübung des Beschwerdeführers und die Erzielung seines Einkommens, sondern diene der Vermeidung jener Nachteile und damit seiner Annehmlichkeit. Die erwähnten Nachteile sind jedoch insgesamt so schwerwiegend, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, sie durch Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auf sich zu nehmen, und dass sich die Verwendung des Privatautos geradezu aufdrängt.
Auf diese Zumutbarkeit kommt es nach den Richtlinien an: Wenn dem Beschwerdeführer die Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann, ist ihm danach der Abzug pro Fahrkilometer für die Fahrt mit dem Privatauto zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren. Diese Kosten gelten dann als notwendig im Sinne von Art. 22bis Abs. 1 lit. a WStB bzw. als mit der Gewinnung des Einkommens verbundene Unkosten im Sinne von Art. 5 lit. B a MStG. Darin liegt keine Unbilligkeit gegenüber anderen Steuerpflichtigen, welche das öffentliche Verkehrsmittel benützen und nur die dadurch entstehenden Auslagen abziehen dürfen; denn massgebend sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten, um die das Einkommen effektiv vermindert wird. ....