22. Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 1960 i.S. Kalberer gegen Gemeinderat Mels und Regierungsrat des Kantons St. Gallen.
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Regeste
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Art. 88 OG.
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Sachverhalt
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Im März 1959 beschlossen die Gemeinderäte von Sargans und Mels, in dem von der geplanten Nationalstrasse Zürich-Chur durchschnittenen, stark parzellierten Gebiet zwischen der alten Staatsstrasse und der SBB-Linie eine Baulandumlegung gemäss Art. 149 ff. st. gall. EG zum ZGB durchzuführen. Gegen den im Januar 1960 aufgelegten Verteilungsplan erhoben 13 Grundeigentümer Rekurs, darunter auch Emil Kalberer, der Eigentümer eines kleinen, aus einer einzigen Parzelle bestehenden und nicht weit von der Station Mels gelegenen Bauerngutes. Er bestritt die Zulässigkeit der Umlegung, weil es sich beim Umlegungsgebiet und insbesondere bei seiner Parzelle nicht um Baugebiet handle; ferner wies er auf die Nachteile hin, welche die Änderung der Grenzverhältnisse sowohl für die Überbauung als auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks zur Folge hätte.
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Durch Beschluss vom 21. März 1960 wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen sämtliche Rekurse ab und genehmigte den Verteilungsplan.
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Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Emil Kalberer den Antrag:
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"1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21. März 1960 und der in diesem Entscheid genehmigte Verteilungsplan für die Landumlegung seien aufzuheben, soweit dadurch die Parzelle des Beschwerdeführers betroffen wird;
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2. Eventuell seien der Entscheid des Regierungsrates und der Verteilungsplan vollumfänglich aufzuheben."
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 4 BV und 31 KV (Eigentumsgarantie) und macht u.a. geltend, die Umlegung ermangle der gesetzlichen Grundlage, da sein Grundstück wie auch dessen Umgelände kein Baugebiet im Sinne von Art. 149 EG zum ZGB sei.
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Das Bundesgericht ist auf das Eventualbegehren nicht eingetreten aus folgenden
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Erwägungen:
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Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung des Regierungsratsentscheids und des damit genehmigten Verteilungsplans, soweit dadurch sein Grundstück betroffen wird, und eventuell, d.h. für den Fall, dass diesem Hauptbegehren nicht entsprochen werden sollte, die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsentscheids und des Verteilungsplans. Hinsichtlich des ersten Begehrens ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich legitimiert. Dagegen erscheint es als fraglich, ob er auch legitimiert sei, die vollumfängliche Aufhebung des Verteilungsplans zu verlangen. Für den Entscheid hierüber ist von Bedeutung, ob es sich beim Gemeinderatsbeschluss, durch den die Landumlegung angeordnet worden ist, um einen allgemein verbindlichen Erlass oder um eine Verfügung im Sinne von Art. 88 OG handelt.
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Baupolizeiliche Vorschriften, welche die Überbauung eines bestimmten Gebiets durch Baulinien, Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe oder Stockwerkzahl oder in anderer Weise beschränken, sind allgemein verbindlicher Natur (vgl. BGE 56 I 266 Erw. 1, nicht veröffentl. Urteil vom 6. Oktober 1954 i.S. Jeanneau); eine Ausnahme gilt nur für Vorschriften, welche die Bebaubarkeit eines einzelnen Grundstücks oder weniger zusammenhängender Grundstücke ordnen (nicht veröffentl. Urteil vom 19. November 1952 i.S. Strandhotel Engelberg AG; KIRCHHOFER, Eigentumsgarantie, ZSR 1939 S. 146/7). Mit den baupolizeilichen Vorschriften haben Massnahmen wie Güterzusammenlegungen und Landumlegungen das gemein, dass sie eine grosse Zahl von Grundstücken und Grundeigentümern erfassen. Während aber die baupolizeilichen Vorschriften als Rechtssätze bis zu ihrer Ausserkraftsetzung für die Ausführung einer unbestimmten Zahl von Bauten gelten, handelt es sich bei den Güterzusammenlegungen und Landumlegungen um Verfahren, die auf die Verwirklichung eines konkreten Projektes gehen, mit der rechtskräftigen Neuverteilung schliessen und über diese hinaus keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die der Eröffnung oder Durchführung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen dienenden Anordnungen sind daher als Einzelverfügungen (oder als eine Summe solcher) aufzufassen. Zur Anfechtung solcher Anordnungen sind deshalb nur die Grundeigentümer und auch diese nur insoweit legitimiert, als sie dadurch in ihren persönlichen, rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden (Art. 88 OG; BGE 83 I 245 Erw. 1 mit Verweisungen), und das ist bloss der Fall, soweit diese Anordnungen sich auf ihre Grundstücke beziehen. Das gilt nicht nur für die Berufung auf die Eigentumsgarantie, wo es sich von selbst versteht, sondern auch für die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als dort, wo der Beitrittszwang die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der beteiligten Grundeigentümern und der beteiligten Bodenfläche voraussetzt (vgl. Art. 703 Abs. 1 ZGB), ein Grundeigentümer wegen Fehlens dieser Mehrheit sich nicht nur dem Beitritt widersetzen, sondern die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses verlangen und wegen willkürrlicher Abweisung dieses Begehrens staatsrechtliche Beschwerde führen kann (BGE 80 I 229 Erw. 2; vgl. BGE 41 I 27 Erw. 2 und nicht veröffentl. Urteil vom 6. Mai 1959 i.S. Angliker Erw. 3 c und d). Soweit dagegen die Beitrittspflicht wegen der Beschaffenheit oder Lage von Grundstücken streitig ist, sind die Eigentümer nur legitimiert, mit der staatsrechtlichen Beschwerde die Entlassung ihrer eigenen Grundstücke aus dem Perimeter zu verfolgen (heutiges Urteil i.S. Elliker). Dringen sie damit durch, so haben die zuständigen Instanzen (Behörden bzw. Organe der Güterzusammenlegungskorporation) zu entscheiden, ob das Unternehmen ungeachtet der Entlassung eines oder mehrerer Grundstücke und der sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten durchgeführt werden kann und soll.
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Im vorliegenden Falle ist somit nur auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers einzutreten, während das Eventualbegehren um vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Verteilungsplans unzulässig ist. Das heisst nicht, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung der Rüge, die Einbeziehung seiner Liegenschaft in den Perimeter sei willkürlich, auf Einwendungen zu beschränken hätte, die sich nur auf dieses Grundstück beziehen; er kann sich auch auf Gründe stützen, die gleichzeitig für weitere Parzellen gelten und zutreffendenfalls auch deren Entlassung aus dem Perimeter rechtfertigen würden.
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