Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt ist (Art. 88 OG), und dies trifft im allgemeinen nur zu, wenn er ein aktuelles und praktisches Interesse an solcher Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art. 88 OJ ..., ZSR NF 78, S. 294 N. 9). Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, wenn es beim angefochtenen Urteil bleibt. Dieses hat ihren Standpunkt im wesentlichen, durch Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bis auf einen kleinen, nebensächlichen Rest, geschützt, und die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid keine Berufung eingelegt. Da das kantonale Urteil aber infolge der Berufung der Beschwerdegegner der Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgesetzt ist, darf diesen nicht verwehrt werden, es auch ihrerseits, wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen, anzugreifen, um es durch ein neues ersetzen zu lassen, das nach ihrer Ansicht einer Berufung der Kläger sicherer standzuhalten vermöchte. Würde das Interesse an
der Beschwerdeführung, einfach weil zur Zeit kein zu Ungunsten der Beschwerdeführer ergangenes Urteil vorliegt, nicht als "aktuelles" anerkannt, so könnte die von ihnen behauptete Willkür überhaupt nicht mehr geltend gemacht und ein allenfalls dadurch bedingter für sie nachteiliger Ausgang des Berufungsverfahrens nicht verhindert werden. Im Hinblick auf die nur durch Zulassung der vorliegenden Beschwerde abwendbare Gefahr ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu bejahen, sofern die Gefahr wirklich besteht, sich also die Möglichkeit eines Erfolges der Berufung der Gegenpartei nicht verneinen lässt.