BGE 89 I 508 |
72. Urteil vom 13. Dezember 1963 i.S. SESA International gegen Oberzolldirektion. |
Regeste |
Rechtsmittel im Zollstrafverfahren. |
Sachverhalt |
A.- Mit Strafverfügung vom 7. September 1963 verurteilte die Oberzolldirektion einen Angestellten der Firma SESA International in Konstanz, Peter Kaiser, zu einer Busse von Fr. 291.20 nebst Fr. 10.- Kosten, weil er am 18. April 1963 für den Kombi-Kastenwagen seiner Firma die Zulassung im formlosen Zwischenabfertigungsverfahren erwirkt habe, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorhanden gewesen seien. Die Firma SESA wurde gestützt auf Art. 100 ZG für die genannten Beträge solidarisch haftbar erklärt.
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Die Strafverfügung wurde am 10. September 1963 dem Gebüssten und der SESA getrennt eröffnet. Der im vorgedruckten Formular enthaltene Hinweis auf die Möglichkeiten der Unterziehung und der Einsprache ist in der Eröffnung an die SESA gestrichen. Dagegen enthalten beide Eröffnungen den Hinweis auf das Recht, gegen den Betrag der Busse beim eidg. Finanz- und Zolldepartement und gegen die solidarische Haftbarkeit beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.
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B.- Gegen die Strafverfügung hat die SESA am 20. September 1963 "als Solidar-Beklagter und namens und im Auftrag von P. Kaiser" beim Departement Beschwerde ("über die Busse im Gesamtumfange und gegen die solidarische Haftbarkeit") erhoben.
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Das Departement hat die Akten dem Bundesgericht zum Entscheid über die solidarische Haftbarkeit überwiesen. Es erklärt, hiefür sei das Bundesgericht zuständig, während die Beschwerde gegen die Busse von ihm, dem Departement, zu beurteilen sei. Es scheine zweckmässig, dass zuerst das Bundesgericht über die subsidiäre Beschwerde gegen die Haftbarkeit entscheide und das Verwaltungsverfahren nachher seinen Fortgang nehme.
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Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde gegen die solidarische Haftbarkeit.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Nach Art. 100 Abs. 4 ZG ist die solidarische Haftbarkeit des Auftraggebers oder Geschäftsherrn für Zollbussen in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil (Urteil des durch Einsprache angerufenen Strafrichters, vgl. Art. 95 ZG) festzustellen; gegen ihre Feststellung in der Strafverfügung ist die Beschwerde gegeben. Das ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. VIII OG. Nur im genannten Umfang, d.h. nur hinsichtlich der solidarischen Haftbarkeit und nur gegen deren Feststellung in der Strafverfügung, kommt die Beschwerde an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht in Betracht. Wird gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben und damit die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt, so hat dieser auch über die solidarische Haftbarkeit zu entscheiden (Art. 306 BStP) und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.
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Die SESA bestreitet in ihrer Eingabe ausdrücklich die Richtigkeit des von der Verwaltung festgehaltenen Tatbestandes und behauptet, die Voraussetzungen der formlosen Zwischenabfertigung seien erfüllt gewesen; sie ficht die Busse "im Gesamtumfange" und als "vollständig unangebracht" an. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel richtet sich mithin unzweifelhaft nicht nur gegen die Höhe der Busse und die solidarische Haftbarkeit, sondern gegen die Büssung überhaupt und ist deshalb als Einsprache, mit welcher die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt wird, zu betrachten.
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Freilich bezeichnet Art. 95 ZG - im Gegensatz zu Art. 298 BStP, der ausdrücklich auch den "Mitverantwortlichen" (d.h. die solidarisch haftbare Person) nennt - nur den "Angeschuldigten" als einspracheberechtigt. Indessen kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, ob auch der Mitverantwortliche zur Einsprache legitimiert sei; denn selbst wenn die Frage verneint wird, ist zu beachten, dass die SESA das Rechtsmittel ausdrücklich auch im Namen und Auftrag des Angeschuldigten Peter Kaiser ergriffen hat.
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Ist somit die Eingabe als Einsprache zu behandeln, so hat der Strafrichter auch über die solidarische Haftbarkeit zu urteilen und bleibt fürdieVerwaltungsgerichtsbeschwerde kein Raum.
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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