BGE 93 I 265 |
33. Urteil vom 3. Mai 1967 i.S. Billerbeck & Cie gegen Bergbau-Handel G.m.b.H. und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. |
Regeste |
Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche. |
Gültigkeit der in einem Kaufvertrag zwischen einer schweizerischen und einer ostdeutschen Firma enthaltenen Schiedsklausel nach dem Rechte der DDR (Erw. 3). |
Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates: |
- Der Vorbehalt bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auf das Verfahren sowie auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Erw. 4a). |
- Ein Schiedsspruch, den das Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel der DDR in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Kammer angeschlossenen staatlichen Aussenhandelsunternehmen und einer schweizerischen Firma gefällt hat, ist inder Schweiz vollstreckbar. Bestätigung der in BGE 84 I 46 Erw. 5 und 6 enthaltenen Grundsätze (Erw. 4b-d). |
Sachverhalt |
A.- Die Firma Billerbeck & Cie. in Basel, die mit Isolierungsmaterialien der Baubranche handelt, bezog wiederholt solche von der Bergbau-Handel Gesellschaft für Ausfuhr und Einfuhr von Bergbauerzeugnissen m. b. H. in Berlin-Ost. Die Kaufverträge wurden jeweils abgeschlossen durch Ausfüllung und Unterzeichnung vorgedruckter Formulare der Verkäuferin, worin auf die "Allgemeinen Lieferbedingungen" auf der Rückseite verwiesen wird. Diese enthalten (als drittletzte von 18 Ziffern) folgende Schiedsklausel:
|
"16. a) Alle Streitigkeiten aus einem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in Arbitrage durch das Schiedsgericht bei der Kammer für Aussenhandel der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin NW 7, Unter den Linden 40, nach dessen Schiedsgerichtsordnung für beide Teile verbindlich entschieden.
|
b) Der Ort des Zusammentritts des Schiedsgerichts ist Berlin-Mitte."
|
Der letzte Kaufvertrag datiert vom 31. Juli 1961 und betraf Radeborger Backofenplatten, die Ende Oktober 1961 zum Preis von Fr. 3277.26 geliefert wurden. Die Käuferin beanstandete diese Lieferung, doch trat die Verkäuferin auf die Mängelrüge nicht ein, verlangte Bezahlung des Kaufpreises und klagte diesen in der Folge beim Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel der DDR ein. Dessen Sekretär sandte der Billerbeck & Cie. am 17. Juli 1962 die Klageschrift sowie die Schiedsgerichtsordnung und die 31 Mitglieder umfassende Schiedsrichterliste zu und lud sie zur Klageerwiderung ein. Die Billerbeck & Cie. bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und gab der Vorladung zur Güteverhandlung und der Aufforderung zur Ernennung eines Schiedsrichters keine Folge. Darauf wurde das Schiedsgericht gemäss der Schiedsgerichtsordnung in der Weise gebildet, dass die Klägerin einen Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts einen solchen für die Beklagte und die beiden Schiedsrichter einen Obmann ernannten, alle drei aus der Liste der 31 Schiedsrichter. Dieses Schiedsgericht lud die Beklagte auf den 9. April 1963 erfolglos zur Streitverhandlung vor und verpflichtete sie hierauf mit Schiedsspruch vom 10. Mai 1963, der Klägerin Fr. 3277.26 nebst 5% Zins seit 25. November 1961 sowie DM 400. - Verfahrenskosten zu bezahlen.
|
B.- Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete die Bergbau-Handel G.m.b.H. am 11. November 1965 gegen die Firma Billerbeck & Cie. in Basel Betreibung ein für die ihr zugesprochenen Beträge von zusammen Fr. 3709.26 und verlangte auf Rechtsvorschlag hin definitive Rechtsöffnung. Diese wurde vom Dreiergericht des Kantons Basel-Stadt durch Entscheid vom 11. November 1966 verweigert, vom Appellationsgericht (Ausschuss) dagegen in Gutheissung einer Beschwerde der Bergbau-Handel G.m.b.H. mit Urteil vom 25. Januar 1967 bewilligt. In den Erwägungen dieses Entscheids wird ausgeführt, dass die Art der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nach BGE 84 I 39 ff. nicht gegen den ordre public der Schweiz verstosse und dass die DDR sich als Nachfolgerin des Deutschen Reichs auch gegenüber der Schweiz auf das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche berufen könne, obwohl die Schweiz mit ihr keine politischen Beziehungen unterhalte. Die Schiedsklausel sei zwar in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag klein gedruckt; doch habe die Beklagte mehrere solche Verträge mit der Klägerin abgeschlossen und könne daher nicht behaupten, sie habe die Klausel übersehen oder nicht verstanden. Sie hätte sich auch über die darin erwähnte Schiedsordnung erkundigen und dann erfahren können, dass die Schiedsrichterwahl auf die in einer Liste aufgeführten Personen beschränkt sei. Es gehe nicht an, sich auf derartige Verträge mehrfach einzulassen und dann im praktischen Fall Einreden zu erheben, zumal im Handel mit ausländischen Lieferanten besondere Vorsicht üblich sei.
|
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Billerbeck & Cie., den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 1967 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Bergbau-Handel G.m.b.H. abzuweisen, eventuell die Sache zur Beurteilung nach der Basler ZPO zurückzuweisen. Sie macht Verletzung der Art. 59 und 4 BV sowie Verletzung bzw. falsche Anwendung staatsvertraglicher Bestimmungen geltend und erhebt folgende Rügen:
|
a) Die Beschwerdeführerin habe auf den Gerichtsstand des Art. 59 BV nicht gültig verzichtet, da die Schiedsklausel auf der Rückseite des Kaufvertrags derart unauffällig sei, dass sie in ihrer Bedeutung vom Nichtjuristen nicht habe erfasst werden können.
|
b) Das Genfer Abkommen sei nicht anwendbar, da der Schweiz nie mitgeteilt worden sei, dass die DDR sich im Jahre 1959 dem Abkommen unterstellt habe. Sei aber das Abkommen nicht anwendbar, so liege darin, dass das Vollstreckungsgesuch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 81 Abs. 3 SchKG und nicht im ordentlichen Zivilprozessverfahren gemäss § 258 ZPO beurteilt worden sei, eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV.
|
c) Der Schiedsspruch verstosse gegen den ordre public der Schweiz und zwar
|
aa) materiell-rechtlich durch die Lieferbedingungen im Kaufvertrag, auf die sich der Schiedsspruch stütze und nach denen der Käufer trotz mangelhafter Lieferung den Kaufpreis bezahlen müsse;
|
- alle Mitteilungen des Schiedsgerichts der Beschwerdeführerin durch die Post zugestellt worden seien, was nach Art. 4 letzter Absatz des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommens ungenügend sei,
|
- jede Garantie für eine ungefährdete persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Schiedsverfahren gefehlt habe, - das Schiedsgericht nach seiner Zusammensetzung nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht gelten könne.
|
Die nähere Begründung dieser Rügen ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
|
D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde und verzichtet im übrigen, unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Urteils, auf Gegenbemerkungen.
|
Die Bergbau-Handel G.m.b.H. beantragt Abweisung der Beschwerde.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Die kantonalen Instanzen haben die Frage, ob der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gefällte Schiedsspruch in der Schweiz vollstreckbar sei, nach dem Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (BS 12, S. 392) beurteilt, dem sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich beigetreten sind. Die DDR, die sich mit Bezug auf ihr Gebiet als Nachfolgerin des Deutschen Reiches betrachtet, wendet gemäss Bekanntmachung ihres Ministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. April 1959 (Gesetzblatt der DDR vom 16. Mai 1959) eine Anzahl von jenem abgeschlossener multilateraler internationaler Übereinkommen wieder an, darunter auch das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 (BS 13, S. 387) und das genannte Genfer Abkommen. Daher haben diese Abkommen im Verhältnis zur DDR wieder Geltung und ist insbesondere die Voraussetzung des Gegenrechts erfüllt; denn der Beitritt zu diesen Abkommen steht allen Staaten frei (Ziff. 5 des Protokolls und Art. 7 des Abkommens). Dass die Schweiz die DDR nicht als Staat anerkannt hat und mit ihr keine diplomatischen Beziehungen unterhält, steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. Die DDR ist jedenfalls ein selbständiges Rechtsgebiet und ist daher, wie in international- privatrechtlicher Hinsicht (BGE 91 II 126 Erw. 4), so auch in international-prozessrechtlicher Hinsicht wie ein Staat zu behandeln.
|
a) Nach § 258 Abs. 1 der basel-städt. ZPO werden Streitigkeiten über die Vollstreckbarkeit von Schiedsgerichtsurteilen nur dann auf dem ordentlichen Prozessweg entschieden, wenn das Bundesrecht oder Staatsverträge nichts anderes vorschreiben. Nun sind Urteile, welche zu einer Geldzahlung verpflichten, gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollziehen und ist daher bei solchen Urteilen von Bundesrechts wegen im Rechtsöffnungsverfahren über das Vorliegen staatsvertraglicher Voraussetzungen der Vollstreckung zu entscheiden (BGE 87 I 76 mit Verweisungen). Das ergibt sich aus Art. 81 Abs. 3 SchKG und gilt auch für Schiedssprüche, da sie ebenfalls unter den Begriff des Urteils im Sinne dieser Bestimmung fallen (BGE 61 I 277Erw. 3,BGE 76 I 126/7). Von einer Rechtsverweigerung durch willkürliche Nichtanwendung von § 258 ZPO kann daher keine Rede sein.
|
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, auf ihren verfassungsmässigen Richter verzichtet zu haben und behauptet, die im Kaufvertrag vom 31. Juli 1961 enthaltene Schiedsklausel "genüge Art. 59 BV nicht". Diese Bestimmung und die Rechtsprechung dazu kann jedoch für die Auslegung des Genfer Protokolls und Abkommens nicht herangezogen werden, da beim Abschluss dieser multilateralen Abkommen, anders als bei gewissen zweiseitigen Vollstreckungsabkommen (vgl.BGE 57 I 23Erw. 1,BGE 68 I 126Erw, 1, BGE 81 I 57 Erw. 2), auf sie nicht Rücksicht genommen worden ist.
|
c) Die Beschwerdeführerin erblickt darin, dass ihr die Mitteilungen und Vorladungen des Schiedsgerichts nicht auf dem Wege der Rechtshilfe, sondern durch die Post zugestellt worden sind, eine Verletzung von Art. 4 letzter Absatz des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929 (BS 12, S. 359). Diese erst vor Bundesgericht erhobene Rüge ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin noch zulässig (BGE 85 I 44 Erw. 1). Sie ist jedoch unbegründet, da die angerufene Bestimmung nur für das Verfahren vor staatlichen Gerichten gilt und Art. 9 des Abkommens hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen auf das Genfer Abkommen verweist. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die ihr (eingeschrieben) zugestellten Mitteilungen und Vorladungen erhalten und nie beanstandet hat.
|
Die Beschwerde ist somit ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Genfer Abkommens zu beurteilen.
|
3. Nach Art. 1 dieses Abkommens sind Schiedssprüche auf Grund von Schiedsklauseln, wie sie im Genfer Protokoll vorgesehen sind, unter den in Art. 1 des Abkommens genannten Voraussetzungen zur Vollstreckung zuzulassen. Dass die Schiedsklausel im Kaufvertrag vom 31. Juli 1961 der Ziff. 1 des erwähnten Protokolls entspricht, wird von der Beschwerdeführerin mit Recht nicht bestritten. Was sie, unter Berufung auf Art. 59 BV, gegen die Gültigkeit der Schiedsklausel vorbringt, ist auch abgesehen davon, dass diese Bestimmung nach dem in Erw. 2 b Gesagten nicht anwendbar ist, unbehelflich. Die Gültigkeit der Schiedsklausel beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Sitz des vereinbarten Schiedsgerichts befindet (BGE 57 I 302ff.,BGE 76 I 349Erw. 3, BGE 93 I 54 Erw. 3 a), hier also nach demjenigen der DDR. Dass sie nach diesem Recht ungültig sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages die auf der Rückseite als Ziff. 16 der "Allgemeinen Lieferbedingungen" gedruckte Schiedsklausel zur Kenntnis genommen hat, und behauptet nur, deren Bedeutung habe von einem Nichtjuristen nicht erfasst werden können. Indes sagt die Klausel klar, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch das Schiedsgericht bei der Kammer für Aussenhandel der DDR in Berlin nach dessen Schiedsgerichtsordnung für beide Teile verbindlich entschieden werden. Damit ist auch für den Nichtjuristen und namentlich für jeden Kaufmann verständlich, dass er sich durch Annahme dieser Klausel der Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte unterwirft und damit auch auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes verzichtet. Ganz abwegig ist die Behauptung, die Klausel sei offenbar für den innerdeutschen Geschäftsverkehr und nicht für denjenigen mit dem Ausland bestimmt, ist doch der ganze Vertragstext auf Geschäfte über Ein- und Ausfuhr zugeschnitten und daher klar, dass das Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel über Geschäfte mit dem Ausland zu urteilen hat.
|
Es kann sich nur fragen, ob die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz zu verweigern ist, weil seine Anerkennung gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen würde (Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens).
|
a) Das Bundesgericht hat früher die ordre public-Klausel, die in allen von der Schweiz abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen enthalten ist, nur auf den Inhalt der Entscheidung angewandt und es als fraglich bezeichnet oder offen gelassen, ob sie darüber hinaus auch angerufen werden könne bei Mängeln, die dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht, gemessen an der inländischen Rechtsordnung, anhaften (BGE 84 I 46 Erw. 4 und dort angeführte frühere Urteile). In der Folge hat es sie aber auch auf Verfahrensmängel angewandt, die das schweizerische Rechtsempfinden in unerträglicher Weise verletzen (BGE 85 I 47 Erw. 4, BGE 87 I 78 Erw. 6, BGE 90 I 118). Das gleiche muss auch, ja erst recht gelten für die Zusammensetzung eines Schiedsgerichts, bei welcher die Parteien ungleich behandelt werden und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht garantiert ist, denn die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört nach dem schweizerischen Rechtsgefühl zu den fundamentalen Erfordernissen der Rechtspflege. Die Frage, ob sich die ordre public-Klausel auch auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts beziehe, ist daher unbedenklich zu bejahen. Das Bundesgericht hat dies übrigens bereits in BGE 93 I 57 Erw. 4 a stillschweigend getan, indem es die Frage nicht mehr, wie bisher, offen liess, sondern vorbehaltlos prüfte, ob der Schiedsspruch wegen der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstosse.
|
b) Die Gründe, aus denen das Appellationsgericht die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts der Kammer für Aussenhandel der DDR zurückgewiesen hat, bestehen zur Hauptsache in einer Verweisung auf BGE 84 I 46 Erw. 5 und 6, wo sich die gleichen Fragen mit Bezug auf das Schiedsgericht der Tschechoslowakischen Handelskammer stellten. Demgegenüber wird in der Beschwerde behauptet, der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von dem damals beurteilten. Worin der Unterschied bestehe, wird jedoch in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. In der Tschechoslowakei wie in der DDR ist die Handelskammer Organ eines Staates, der den Aussenhandel verstaatlicht hat, und können als Schiedsrichter nur Personen ernannt werden, die in der vom Präsidenten der Handelskammer bzw. in dessen Auftrag vom ständigen Schiedsgericht gebildeten Liste eingetragen sind und alle dem betreffenden Staate angehören. Hier wie dort war die Klägerin Mitglied der Handelskammer und wirkte bei der Wahl ihres Präsidenten mit, wodurch sie einen indirekten Einfluss auf die Bildung der Schiedsrichterliste hatte, der der Beklagten abging. Auch die Bestellung des konkreten Schiedsgerichts erfolgte in beiden Fällen gleich, indem ein Schiedsrichter vom Kläger, der andere infolge Weigerung des Beklagten vom Präsidenten des ständigen Schiedsgerichts und der Obmann von diesen beiden Schiedsrichtern bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt in Wirklichkeit eine Änderung der durch jenes Urteil begründeten Praxis und stützt sich dabei auf die daran geübte Kritik (HANS HUBER, ZBJV 95/1959, S. 342/5 und KONRAD BLOCH, SJZ 56/1960, S. 337/42). Es ist daher zu prüfen, ob an dieser Praxis festzuhalten ist.
|
c) In BGE 84 I 47 Erw. 5 wurde zunächst ausgeführt, dass die sich auf schweizerische Verbandsschiedsgerichte beziehende Rechtsprechung zu Art. 61 BV nicht einfach auf die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche übertragen werden kann und ein Unterschied zu machen ist zwischen Verbandsschiedsgerichten, denen in erster Linie die Durchsetzung des internen kartellmässigen Verbandsrechts obliegt, und den Schiedsgerichten von Handelskammern, die keine solchen Zwecke verfolgen, sondern im Interesse des gesamten Handels zur raschen und sachverständigen Erledigung handelsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Kaufleuten geschaffen sind, denen es freisteht, sich dieser Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen oder ihre Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten auszutragen. An dieser Unterscheidung ist festzuhalten, zumal sie vom Bundesgericht erst kürzlich bestätigt worden ist (BGE 93 I 58 Erw. 4 a). In BGE 84 I 50 Erw. 5 a-c (und BGE 84 I 59 Erw. 4 b) wurde weiter ausgeführt, dass das Urteil des Schiedsgerichts einer Handelskammer nicht schon deshalb gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstosse, weil die Schiedsrichter einer vom Organ einer ausländischen Handelskammer aufgestellten Liste entnommen werden müssen, und zwar auch dann nicht, wenn alle Personen der Liste dem gleichen Staate wie die Gegenpartei angehören und wenn diese als Mitglied der Handelskammer bei der Bestellung ihrer Organe mitzuwirken hatte und dadurch, im Gegensatz zur schweizerischen Partei, einen gewissen, wenn auch geringen und indirekten Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ausübte. Auch an diesen in BGE 93 I 59 Erw. 4 c bestätigten Ausführungen kann unbedenklich festgehalten werden. Dass im vorliegenden Fall der eine Schiedsrichter statt von der Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Schiedsgerichts ernannt worden ist, beanstandet die Beschwerdeführerin mit Recht nicht, da sie durch ihre Weigerung, einen Schiedsrichter zu ernennen, dazu Anlass gegeben hat (vgl. BGE 84 I 49 /50). Zu prüfen bleibt, ob dem Schiedsgericht die aus dem Gesichtspunkt der schweizerischen öffentlichen Ordnung erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit deshalb abzusprechen ist, weil sowohl die Kammer für Aussenhandel samt dem Schiedsgericht als auch die Gegenpartei im Schiedsverfahren der staatlichen Organisation der DDR angehören.
|
d) Auch diese Frage stellte sich schon in BGE 84 I 39 ff. für das Schiedsgericht der tschechoslowakischen Handelskammer und ist dort in Erw. 6 d verneint worden. Eine nochmalige Ueberprüfung führt zu keinem andern Ergebnis.
|
Das Bundesgericht hat dort ausgeführt, die gegenteilige Auffassung laufe darauf hinaus, die Anwendung der Vollstreckungsabkommen wegen der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Tschechoslowakei einzuschränken, und hiezu seien die Gerichte nicht befugt; falls wegen dieser Verhältnisse begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der staatlichen Gerichte oder der staatlich vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen sollten, wäre es Sache der politischen Behörden, eine Änderung oder Auflösung der zur Vollstreckung tschechoslowakischer Urteile und Schiedssprüche verpflichtenden Staatsverträge herbeizuführen. In den seit Erlass jenes Urteils vergangenen neun Jahren haben indes die politischen Behörden keine solchen Schritte unternommen. Im Gegenteil hat die Bundesversammlung durch Beschluss vom 2. März 1965 den Beitritt der Schweiz zu dem am 10. Juni 1958 abgeschlossenen New Yorker Abkommen über die Anerkennung und VOIlstreckung ausländischer Schiedssprüche genehmigt, das das Genfer Protokoll und Abkommen ersetzen soll und dem auch die Tschechoslowakei und mehrere andere osteuropäische Staaten beigetreten sind (AS 1965, S. 793 ff.). Dieses Abkommen bestimmt in Art. 1 Ziff. 2 ausdrücklich, dass unter Schiedssprüchen auch solche eines ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen sind, also, wie der Bundesrat in der Botschaft (BBl 1964 II 608) erläuternd bemerkte, Schiedssprüche, wie sie von Wirtschafts- oder Berufsverbänden oder von Handelskammern eingesetzt werden. Diese Bestimmung wurde dem Abkommen auf Antrag des tschechoslowakischen Delegierten beigefügt, und der schweizerische Delegierte hat ihm, unter Hinweis gerade auf den in BGE 84 I 39 ff. beurteilten Fall, zugestimmt (BERTHEAU, Das New Yorker Abkommen, Diss. Zürich 1965, S. 49; FOUCHARD, L'arbitrage commercial international, Paris 1965, S. 206/7). Daraus, dass der Bundesrat der Bundesversammlung den vorbehaltlosen Beitritt zum New Yorker Abkommen beantragte und in der Botschaft die Frage, ob die Schiedsgerichte der Handelskammern in den Oststaaten mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung vereinbar seien, nicht einmal aufwarf, muss geschlossen werden, dass der Bundesrat, der durch seine diplomatischen Vertreter in den Oststaaten sowie durch die Handelsabteilung des EVD über die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte unterrichtet ist, keine Gründe sah, ihnen zu misstrauen und die Unparteilichkeit allgemein abzusprechen. Solche Gründe bestehen auch nicht. Es ist freilich richtig und allgemein bekannt, dass der Richter in den Oststaaten nicht die gleiche Unabhängigkeit hat wie im Westen und nicht im gleichen Masse an das geschriebene Recht gebunden ist, sondern politische Gesichtspunkte und staatliche Interessen zu berücksichtigen hat (vgl. WALTER ROSENTHAL, Le pouvoir judicaire dans la zone soviétique allemande, Revue de la Commission internationale de juristes Bd. 4/1962-63, S. 143 ff. und EDUOARD ZELLWEGER, Le principe de la légalité socialiste, ebenda Bd. 5/1964, S. 187 ff.). Selbst wenn dies, was nicht feststeht, auch für die Schiedsgerichte der Handelskammern gelten sollte, so würde dies die Vollstreckbarkeit ihrer Entscheide in der Schweiz nicht ausschliessen. Die von den Handelskammern der Oststaaten und ihren Schiedsgerichten allenfalls zu berücksichtigenden staatlichen Interessen bestehen nämlich keineswegs darin, dass das am Streit beteiligte Aussenhandelsunternehmen wenn immer möglich obsiege. Da die Oststaaten am Ausbau ihres Handels mit dem Westen in hohem Masse interessiert sind, haben die Handelskammern und ihre Schiedsgerichte vielmehr vor allem darüber zu wachen, dass die Handelsgeschäfte mit dem Westen korrekt abgewickelt werden und die westlichen Geschäftsleute hierauf vertrauen können, was voraussetzt, dass die Schiedsgerichte der Handelskammern unparteilich sind.
|
Dafür, dass dies jedenfalls im allgemeinen zutrifft, spricht auch, dass die Gerichte der westlichen Staaten, soweit ersichtlich, es ausnahmslos abgelehnt haben, mangels Unparteilichkeit dieser Schiedsgerichte die auf sie lautenden Schiedsklauseln als ungültig zu erklären oder die Vollstreckung ihrer Schiedssprüche zu verweigern (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Mai 1959 in "Die Deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts" 1958/59, S. 607 ff.; Urteil der Cour d'Appel d'Orléans vom 27. Februar 1961 in "Revue de l'Arbitrage" 1962 S. 111 ff.; ferner die von FOUCHARD a.a.O. S. 194 Anm. 25 und 26 erwähnten westdeutschen, italienischen, englischen und nordamerikanischen Urteile). Das Urteil BGE 84 I 39 ff. hat denn auch bei westlichen Juristen, die sich besonders mit der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit befassen, allgemein Zustimmung gefunden (FOUCHARD a.a.O, S. 194/7 und der dort zit. Artikel von S. PISAR, Harward Law Review 1959, S. 1409 ff.; ERNST MEZGER, Revue Critique de droit international privé 1959, S. 336 ff.; CHARLES CARABIBER, Revue de l'Arbitrage 1958, S. 108 ff.). Von diesem Urteil abzugehen, besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Es ist, wie dort (Erw. 6 d am Ende) ausgeführt wurde, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, dass ein Kaufmann, der mit dem Aussenhandelsunternehmen eines Oststaates in Kenntnis der dortigen politischen Verhältnisse Geschäfte abschliesst und sich dabei den Schiedsgerichten dieses Staates unterwirft, nachträglich deren Unabhängigkeit unter Hinweis auf jene politischen Verhältnisse bestreitet. Übrigens sind Kaufleute, die Osthandel treiben wollen, keineswegs genötigt, sich für Streitigkeiten den Schiedsgerichten der Handelskammern des betreffenden Staates zu unterwerfen, sind doch die Aussenhandelsunternehmen, wie sich aus BGE 92 I 272 ff. ergibt, unter Umständen bereit, auch Schiedsklauseln abzuschliessen, die paritätisch zusammengesetzte Gelegenheitsschiedsgerichte vorsehen.
|
Ist demnach an BGE 84 I 39 ff. in allen Teilen festzuhalten und kann den Schiedsgerichten der Handelskammern der Oststaaten die nach schweizerischer Rechtsauffassung erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht allgemein abgesprochen werden, so darf die Vollstreckung ihrer Schiedssprüche in der Schweiz nur dann wegen der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verweigert werden, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schiedsrichter, die den Spruch gefällt haben, tatsächlich befangen waren, insbesondere die prozessualen Rechte der ausländischen Partei in einem Masse verletzten, die mit einem geordneten Schiedsverfahren nicht vereinbar ist. Solche Anhaltspunkte ergeben sich jedoch im vorliegenden Falle weder aus dem Schiedsspruch selber noch aus den sonstigen Akten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich das Schiedsverfahren hinter dem "Eisernen Vorhang" ohne jeden Rechtsschutz für sie abgewickelt habe, ist unbegründet. Dass sie daran weder persönlich noch durch einen Vertreter teilgenommen hat, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Inwiefern sie durch eine solche Teilnahme ihre persönliche Freiheit aufs Spiel gesetzt hätte, sagt sie nicht und ist nicht ersichtlich. Zudem ist nach § 17 der Schiedsgerichtsordnung die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte, und zwar auch durch Anwälte, zulässig.
|
e) Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich, der Schiedsspruch verletze auch materiell den schweizerischen ordre public, indem er sich auf Ziff. 15 der Allgemeinen Lieferbedingungen stütze, der dem Käufer von vornherein das Recht, mangelhafte Erfüllung des Verkäufers rechtswirksam geltend zu machen, entziehe und damit gegen einen fundamentalen Grundsatz unseres OR verstosse. Ziff. 15 schliesst Reklamationen des Käufers nicht aus, sondern ordnet die Art ihrer Anbringung und Erledigung. Die von der Beschwerdeführerin speziell beanstandeten lit. b und e, wonach Reklamationen auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers keine aufschiebende Wirkung haben und keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen, hängen zusammen mit lit. d, wonach der Verkäufer sich verpflichtet, fristgemäss angebrachte Reklamationen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und gegebenenfalls in dem von ihm anerkannten Ausmass nach seiner Wahl Ersatz oder/und Gutschrift zu leisten. Daraus folgt, dass eine begründete Reklamation nicht ohne weiteres einen Schadenersatzanspruch begründet, sondern dem Verkäufer das Recht zu besserer Erfüllung gewahrt bleibt. Freilich kann der Käufer seine Ansprüche erst durchsetzen, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat. Doch kann nicht gesagt werden, dass diese Ordnung den Käufer schutzlos lasse und damit gegen den schweizerischen ordre public verstosse.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|