BGE 94 I 18
 
4. Urteil vom 7. Februar 1968 i.S. Pärli & Cie. gegen Einwohnergemeinde Grenchen und Regierungsrat des Kantons Solothurn.
 
Regeste
Sanitäre Hausinstallationen. Art. 31 und 4 BV.
Frage des Festhaltens an der bisherigen Rechtsprechung betreffend die Monopolisierung von Hausinstallationen durch die Gemeinde offengelassen, da in Grenchen auf dem Gebiete der sanitären Hausinstallationen freie Konkurrenz herrscht (Erw. 4).
Es verletzt Art. 31 BV, einer in Biel ansässigen Firma, welche über 10 mit Funkruf ausgestattete Servicewagen verfügt, die Bewilligung zum Ausführen sanitärer Hausinstallationen in Grenchen zu verweigern (Erw. 5 und 6).
 
Sachverhalt
A.- Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen betreibt ein eigenes Gas- und Wasserwerk. Dem Wasserwerk ist eine Installationsabteilung angegliedert. Nach dem Reglement vom 22. Dezember 1927/22. Dezember 1950 und 14. April 1953 über die Abgabe von Wasser werden die Zuleitungen bis zur Wassermessvorrichtung ausschliesslich durch das Werk auf Rechnung des Abonnenten erstellt (Art. 13). Ebenso dürfen Veränderungen und Reparaturen an den Zuleitungen nur durch das Werk vorgenommen werden (Art. 14). Inbezug auf die Hausinstallationen bestimmt Art. 15:
"Die Erstellung der Hausleitungen ist Sache der Eigentümer. Die Hausinstallationen dürfen nur von konzessionierten, in Grenchen domizilierten Firmen ausgeführt werden. Ein vom Gemeinderat erlassenes Pflichtenheft ordnet die Obliegenheiten und Bedingungen."
Gestützt darauf hat die Einwohnergemeinde Grenchen am 5. April 1966 eine "Konzessions-Verordnung für die Ausführung von Gas- und Wasserinstallationen" erlassen, die eine Verordnung vom 22. November 1946 ersetzte und in Art. 1 die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen zur Ausführung von Hausinstallationen wie folgt umschreibt:
"Die Bewilligungen zur Ausführung von Sanitär-Installationen im Gebiet der Stadt Grenchen und von Gasinstallationen im Versorgungsgebiet des Gaswerkes werden nur an Firmen erteilt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Firma oder Zweigniederlassung muss für Sanitärinstallationen Domizil im Gebiet der Stadt Grenchen haben, für Gasinstallationen muss das Domizil im Versorgungsgebiet des Gaswerkes liegen. In beiden Fällen muss die Firma oder deren Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen sein.
2. Der Inhaber der Firma resp. der Zweigniederlassung oder der technische Leiter des Betriebes muss sich über die notwendigen Berufskenntnisse ausweisen können. Als Befähigungsausweis gilt das Meisterdiplom im sanitären Gewerbe (Gas- und Wasserfach) gemäss Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930, Reglement für die Durchführung der Meisterprüfungen im sanitären Installationsgewerbe vom 8. April 1956.
3. Die Firma resp. deren Zweigniederlassung muss über das notwendige Fachpersonal, sowie über das erforderliche Inventar zum Betriebe eines Installationsgeschäftes verfügen. Sie hat sich zu verpflichten, angeforderte dringende Arbeiten an den von ihr erstellten Anlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit (Pikettdienst) unverzüglich auszuführen.
4. Die Firma muss eine Kaution von Fr. 1'000.-- leisten."
Der Gemeinderat Grenchen hat die Bewilligung zur Vornahme von Sanitärinstallationen bisher 6 Firmen erteilt. Die Installationsabteilung der Gemeinde erzielte im Jahre 1966 einen Bruttoertrag von Fr. 565'820.95; davon entfielen Fr. 229'521.55 auf die Hausinstallationen.
B.- Am 25. April 1967 ersuchte die Installationsfirma Pärli & Cie. in Biel, die in Grenchen keine Betriebsstätte unterhält, das Wasserwerk Grenchen, ihr für die Ausführung von Hausinstallationen in der Überbauung Ochsenplatz eine Konzession zu erteilen. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Grenchen wies das Gesuch am 27. Juni 1967 ab. Er führte aus, die Gemeinde könne sich zwar bei ihrer Weigerung, der Gesuchstellerin die Konzession zu erteilen, nicht darauf berufen, dass diese keine Niederlassung in Grenchen habe, da die in Art. 1 Ziff. 1 der Konzessionsverordnung enthaltene Wohnsitzklausel vom Bundesgericht als verfassungswidrig erklärt worden sei. Dagegen fehle es der Gesuchstellerin an einem funktionsfähigen Pikettdienst für die Gemeinde Grenchen. Wohl behaupte sie, sie habe zehn Servicewagen mit Autoruf im Dienst, die Tag und Nacht, auch sonntags, zu erreichen seien. Die Distanz Grenchen-Biel betrage aber 12 Kilometer. Wasserbrüche seien geeignet, innert der Zeit, die der Pikettdienst der Firma Pärli & Cie. brauche, um die Distanz Biel-Grenchen zurückzulegen, grössere Schäden anzurichten, als wenn der Pikettdienst der Gemeinde Grenchen oder derjenige der nächsten Umgebung zum Einsatz gelange. Ob es sich bei der vorgesehenen Bewilligung um eine Konzession oder um eine blosse Polizeierlaubnis handle, könne offen bleiben.
Die Firma Pärli & Cie. zog den gemeinderätlichen Entscheid an den Regierungsrat des Kantons Solothurn weiter. Dieser hat die Beschwerde am 10. Oktober 1967 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Gemeinde Grenchen besitze für ihr Verteilernetz von Gas, Wasser und Elektrizität ein faktisches, auf dem Eigentum an öffentlichem Grund und Boden beruhendes Monopol. Dieses dürfe ohne Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit auch auf Hausinstallationen ausgedehnt werden. Die Gemeinde Grenchen beanspruche das Monopol und erlaube die Erstellung von Hausinstallationen nur Firmen, die sie konzessioniert habe. Sie verlange von den Konzessionären nicht Hauptsitz oder gar persönlichen Wohnsitz in der Gemeinde, sondern nur den Betrieb einer Zweigniederlassung mit Pikettdienst. Eine solche Regelung sei vom Bundesgericht nie als verfassungswidrig bezeichnet worden. Sie wolle nur den Servicedienst sicherstellen. Die gemeindeeigene Installationswerkstätte sei nicht voll ausgelastet; anderseits müsse sie häufig Reparaturen an nicht von ihr erstellten Anlagen vornehmen, da die Ersteller an den unrentablen kleinen Reparaturen meist kein Interesse mehr hätten. Diese Gefahr bestehe bei Firmen mit eigener Reparaturwerkstätte in Grenchen weniger. Die Darlegungen der Rekurrentin über ihren eigenen Pikettdienst überzeugten nicht. Die Strasse zwischen Grenchen und Biel sei nur zum kleineren Teil modern ausgebaut. Die zwölf Kilometer lange Strecke sei in den behaupteten fünfzehn Minuten nur zurückzulegen, wenn die Strassen mehr oder weniger verkehrsfrei seien. Das Erfordernis, dass zwischen dem Konzessionär und der Gemeinde eine enge örtliche Beziehung bestehen müsse, sei daher nicht willkürlich. Ohne dieses Erfordernis wäre es auch nicht möglich, die Installationswerkstätte der Gemeinde technisch und wirtschaftlich einwandfrei zu führen. Daraus folge auch, dass es nicht darum gehe, zum Schutz ortsansässiger Firmen einen auswärtigen Gewerbetreibenden vom Arbeitsmarkt fernzuhalten. Die Rekurrentin besitze in Grenchen keine Geschäftsniederlassung und erfülle daher die Konzessionsbedingungen nicht. Der Regierungsrat habe übrigens schon in einem Fall vom 2. Februar 1962 gleich entschieden.
Auch wenn die Gemeinde das Installationsmonopol nicht besässe, dürfte sie die Bewilligung zum Ausführen von Installationsarbeiten vom Erfordernis eines wirksamen Reparatur- und Pikettdienstes abhängig machen. Diesem entspreche, wie schon dargelegt worden sei, ein in Biel etablierter solcher Dienst nicht.
C.- Die Firma Pärli & Cie. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV. Sie beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihr das Recht zur Vornahme sanitärer Hausinstallationen bei der Überbauung Ochsenplatz in Grenchen zustehe.
Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, es sei fraglich, ob die Gemeinde Grenchen ihr Monopol tatsächlich ausübe. Die Gemeinde behaupte selber nicht, das Monopol sei nötig, weil das Werk sich sonst weder finanziell noch technisch halten könne. Die geforderte Bewilligung stelle deshalb keine Konzession, sondern lediglich eine Polizeierlaubnis dar. Sollte aber das Vorliegen eines Monopols bejaht werden, dann wäre die Zulässigkeit einer derartigen Ausdehnung nicht nur auf Grund von Art. 4, sondern auch von Art. 31 BV zu untersuchen. Dabei könnte an der in BGE 81 I 261 vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten werden. Die technischen und organisatorischen Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit geändert, und nach Ansicht der schweizerischen Kartellkommission sei das ausschliessliche Monopol nur noch dort gerechtfertigt, wo ein genügender Reparaturdienst nicht mehr gewährleistet oder das Gemeindewerk sonst gefährdet sei. Die Gemeinde Grenchen beanstande eigentlich nur noch die Distanz zwischen Grenchen und Biel. Es sei nun aber nicht einzusehen, weshalb eine mit Funkruf ausgestattete, in Biel und auch auswärts tätige Firma nicht ebenso schnell (wenn nicht schneller) einsatzbereit sei als ortsansässige Firmen. Von diesen werde ja auch nicht verlangt, eine jederzeit einsatzbereite Arbeitskraft am Domizil bereitzuhalten. Die Behauptungen über Schwierigkeiten des Verkehrs hielten einer sachlichen Prüfung nicht stand, und die Auswirkungen von Leitungsbrüchen innerhalb des Gebäudes würden hochgespielt. Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit hätten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Das gelte auch, wenn sich die Beschwerdeführerin bloss auf Art. 4 BV berufen könne.
D.- Die Einwohnergemeinde Grenchen und der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Wenn eine Gemeinde in ihrem Gebiet die Verteilung von Wasser, Gas oder Elektrizität in Form eines öffentlichen Dienstes besorgt, besitzt sie hiefür ein faktisches Monopol, das mit Art. 31 BV vereinbar ist (BGE 88 I 64 und dort zitierte frühere Urteile). Unter dem gleichen Gesichtspunkt liess es das Bundesgericht bisher auch zu, dass das genannte Monopol auf die sog. Hausinstallationen, d.h. die Erstellung und den Unterhalt der an das Verteilernetz angeschlossenen Leitungen und Anlagen im Innern der Gebäude der Bezüger ausgedehnt wurde (BGE 38 I 64 ff., BGE 41 I 377, BGE 47 I 252 ff., BGE 81 I 260 E. 2 und verschiedene nicht veröffentlichte Urteile). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum angefochten worden (vgl. die Literaturhinweise in BGE 88 I 65 und neuerdings AUBERT, Traité du Droit constitutionnel suisse Bd. II S. 697, insbes. Nr. 1958). Ob an ihr festzuhalten sei, liess der Staatsgerichtshof in BGE 88 I 65 E. 3 und (dem Sinne nach) in BGE 93 I 409 /10 dahingestellt. Das kann auch im vorliegenden Fall geschehen, wenn es sich erweist, dass der Gemeinde Grenchen ein Monopol zur Ausführung von Hausinstallationen in keiner Form zusteht.
3. Wie aus der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, sind auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Betätigung hinsichtlich des Ausführens von Hausinstallationen verschiedene Möglichkeiten denkbar. Einmal kann sich die Gemeinde das ausschliessliche Monopol vorbehalten. Sie kann sich sodann, soweit sie selber der Nachfrage nicht zu genügen vermag, mit einigen Privaten in die genannte Tätigkeit teilen, indem sie den betreffenden Gewerbetreibenden (echte) Konzessionen einräumt (sog. gemischtes System). Schliesslich kann die Gemeinde auf ein Monopol überhaupt verzichten, wobei die privaten Firmen - welche u.U. gewisse polizeiliche Erfordernisse zu erfüllen haben - allein die Hausinstallationen besorgen oder aber ein Gemeindebetrieb sich mit ihnen im freien, grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 31 BV stehenden Wettbewerb misst. Die zuletzt genannte Möglichkeit sieht dem sog. gemischten System insofern recht ähnlich, als beide ein gemeindeeigenes Werk voraussetzen, das in der Lage ist, Hausinstallationen auszuführen, und das dergestalt neben privaten Firmen in Erscheinung tritt. Ausserdem kann die Zuordnung dadurch erschwert werden, dass auch im Falle des freien Wettbewerbs die privaten Gewerbetreibenden u.U. nur dann Hausinstallationen ausführen dürfen, wenn sie zuvor eine behördliche Bewilligung erlangt haben (sog. Polizeierlaubnis im Gegensatz zur echten Konzession beim gemischten System). In einem Punkte unterscheiden sich die beiden Varianten jedoch wesentlich: Beim gemischten System lässt die Gemeinde private Firmen lediglich zu, soweit sie bei Hausinstallationen der Nachfrage nicht selber zu genügen vermag. Sie macht die Zulassung Privater also vom Bedürfnis abhängig. Dieses Erfordernisses bedarf es demgegenüber nicht, wenn sich das Gemeindewerk den privaten Firmen in freier Konkurrenz stellt.
Welche Variante im einzelnen Fall vorliegt, ist in erster Linie auf Grund des einschlägigen kantonalen und kommunalen Rechts zu entscheiden. Lässt sich diesem keine eindeutige Antwort entnehmen, ist auch abzuklären, welche Haltung die beteiligte Gemeindebehörde tatsächlich eingenommen hat. Alle diese Fragen prüft das Bundesgericht frei, da es dabei um die Tragweite von Art. 31 BV geht.
Zwar hindert das solothurnische Recht die Gemeinde nicht an der Einführung des sog. gemischten Systems (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 1960 i.S. R. & Cie. gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn, ZBl 61/1960 S. 243/4). Auch die in Art. 1 Ziff. 1 der Grenchener "Konzessions-Verordnung" enthaltene Domizilklausel schliesst nicht von vornherein aus, die Erteilung von Installationsbewilligungen vom Bedürfnis abhängen zu lassen. Anderseits sehen aber weder das kantonale noch das kommunale Recht eine solche Ordnung ausdrücklich vor. Bei dieser Rechtslage kommt dem Verhalten der zuständigen Gemeindebehörde im Zeitpunkt ihres Entscheides ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie hat nun die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Bewilligung nicht mit der Begründung verweigert, es bestehe für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Grenchen kein Bedürfnis. Sie machte nicht einmal geltend, sie beanspruche das Ausführen von Hausinstallationen in erster Linie für ihre eigene Installationsabteilung. Im Gegenteil hat die Gemeinde noch in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht festgestellt, die Installationsabteilung schalte sich in den freien Wettbewerb ein, soweit ihr die Hauseigentümer Gelegenheit dazu böten. Sie bestätigte damit den zur Zeit der Verweigerung der "Konzession" eingenommenen Standpunkt, aus welchem zu schliessen ist, dass sie auf das Hausinstallationsmonopol, auch in der Form des gemischten Systems, verzichtet hat. Bei der verweigerten Bewilligung handelt es sich deshalb nicht um eine echte Konzession, sondern um eine Polizeierlaubnis.
Der Umstand, dass das Grenchener Reglement über die Abgabe von Wasser den Ausdruck "Konzession" verwendet, ändert an dieser Betrachtungsweise schon deshalb nichts, weil der Sprachgebrauch, in dem die Reglementsbestimmungen abgefasst werden, häufig ungenau ist. So hat denn das Bundesgericht bereits in BGE 39 I 195 ff. nicht angenommen, es bestehe zugunsten des Elektrizitätswerkes der Stadt St. Gallen ein Monopol, obwohl die einschlägigen Vorschriften das Erstellen von Installationen von der Erlangung einer "Konzession" abhängig machten (vgl. auch ZBl 67/1966 S. 507/8). Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung der Erlaubnis zum Ausführen von Installationen im Reglement umso weniger ausschlaggebend, als die Konzessions-Verordnung wohl in ihrem Titel die "Konzessionen" erwähnt, im übrigen aber von "Bewilligung" spricht. Zudem hat der Gemeinderat von Grenchen die Frage, ob es sich bei den Bewilligungen um echte Konzessionen oder nur um eine Polizeierlaubnis handle, ausdrücklich offen gelassen.
Herrscht aber in Grenchen auf dem Gebiete der sanitären Hausinstallationen der Grundsatz der freien Konkurrenz, so braucht, wie angedeutet, auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob an der angefochtenen bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Monopolisierung von Hausinstallationen durch die Gemeinden festzuhalten sei oder nicht (vgl. BGE 88 I 65 E. 3).
Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen, indem er feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen des Art. 1 Ziff. 1 und 3 der Grenchener Konzessionsverordnung nicht erfülle. Die kantonale Instanz begründet ihren Entscheid zwar in erster Linie damit, die Gemeinde Grenchen verfüge über ein Hausinstallationsmonopol. Sie vertrat aber zusätzlich auch die Auffassung, es sprächen polizeiliche Gründe gegen die Erteilung der verlangten Bewilligung an die Beschwerdeführerin. Diese hält demgegenüber dafür, eine Unterscheidung zwischen ortsansässigen Firmen und ihr sei aus polizeilichen Gründen, insbesondere demjenigen der öffentlichen Sicherheit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit dem Sinn nach die Zulässigkeit der in Art. 1 Konzessionsverordnung aufgestellten Erfordernisse des Geschäftsdomizils (Ziff. 1) und des Pikettdienstes an diesem Ort (Ziff. 3). Ob die genannten Anforderungen mit Art. 31 BV vereinbar sind, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei und nicht auf Willkür hin (BGE 88 I 68 E. 5 a.E.).
In der Tat haben die Installateure die Hausinstallationen nicht nur zu erstellen, sondern an ihnen auch Reparaturen vorzunehmen und Störungen zu beheben. Es trifft weiter zu, dass solche Arbeiten mitunter unverzüglich auszuführen sind, damit eine genügende Wasserversorgung sichergestellt und umfangreicher Wasserschaden vermieden werden kann. Wie das Bundesgericht schon in BGE 88 I 70 erklärt hat, liegt es deshalb auch im öffentlichen Interesse, wenn von den Installateuren verlangt wird, dass sie imstande seien, derartige Reparaturen jederzeit ohne Verzug auszuführen. Das Bundesgericht erkannte jedoch im gleichen Urteil ebenfalls, die Möglichkeit zur sofortigen Ausführung dringlicher Reparaturen bestehe nicht nur innert der Grenzen eines Gemeindegebietes, sondern erstrecke sich soweit, als die Entfernung und Strassenverhältnisse zwischen der Werkstätte des Installateurs und dem Kunden sowie die zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel ein rasches Eingreifen in Notfällen gestatten.
Die in Biel ansässige Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen über 10 mit Funkruf ausgestattete Servicewagen verfügt, glaubt dieser Anforderung auch in Grenchen genügen zu können. Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die 12 km lange Strecke zwischen Biel und Grenchen könne nur im günstigsten Fall, während der verkehrsfreien Zeit, in 15 Minuten durchfahren werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei in dringenden Fällen in Grenchen ebenso rasch zur Stelle wie das ortsansässige Gewerbe, überzeuge deshalb nicht.
a) Wäre im vorliegenden Fall allein auf Tatsachen abzustellen, zu deren Würdigung die über eine bessere Ortskenntnis verfügende kantonale Behörde geeigneter ist als das Bundesgericht, dann hätte sich dieses auch im Bereich von Art. 31 BV auf eine Willkürprüfung zu beschränken (vgl. BGE 93 I 412 E. 4 mit Zitaten). Die auf der Strecke Biel-Grenchen herrschenden Strassen- und Verkehrsverhältnisse, örtliche Gegebenheiten also, sind hier jedoch insofern nicht entscheidend, als sie nicht vom Üblichen abweichen und die Beschwerdeführerin zudem unbestrittenermassen über 10 mit Funkstationen ausgerüstete Servicewagen verfügt. Ob es sich auch unter solchen Umständen rechtfertige, ihr die Installationsbewilligung zu verweigern, hängt somit im wesentlichen von einer Tatsachenwürdigung ab, die das Bundesgericht frei überprüfen kann.
b) Der Regierungsrat vermag nicht zu bestreiten, dass der sog. Autoruf, mit welchem 10 Servicewagen der Beschwerdeführerin ausgestattet sind, dem Reparaturdienst eine Beweglichkeit gibt, wie sie ohne solche Funkausrüstung schwerlich erreicht werden könnte. Gerade in dringenden Fällen erlaubt eine derartige Betriebsorganisation, rasch einzugreifen, weil die Zentrale per Funk unverzüglich denjenigen Servicewagen zur Reparatur beordern kann, dessen Standort dannzumal als der günstigste erscheint. Angesichts der Zahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge und des unbestrittenermassen ausgedehnten Einsatzgebietes der Beschwerdeführerin ist es dabei sehr wohl möglich, dass der betreffende Servicewagen eine kürzere Strecke zurückzulegen haben wird als die im angefochtenen Entscheid erwähnten 12 km.
Aber auch wenn der Einsatz von Biel aus erfolgen sollte, liesse sich die angefochtene Verweigerung der Installationsbewilligung unter dem Gesichtspunkt von Art. 31 BV nicht hinreichend rechtfertigen. Dass die mit den genannten modernen Verbindungsmitteln arbeitende Beschwerdeführerin zur Vornahme dringender Reparaturen in Grenchen von vornherein ungeeigneter sei als eine Firma, deren Werkstätte sich am Ort selber befindet, kann auch für diesen Fall nicht als erwiesen gelten. Weder verpflichtet nämlich die Grenchener "Konzessions"-Verordnung die ortsansässigen Installateure dazu, einen mit Funk ausgerüsteten Reparaturdienst zu unterhalten, noch schreibt sie ihnen das Bereitstellen einer ständigen Einsatzreserve am Geschäftsdomizil vor. Sichere Gewähr dafür, dass jeglicher Schaden an sanitären Hausinstallationen jederzeit und innert nützlicher Frist behoben werde, vermögen somit auch die Grenchener Firmen nicht zu bieten. Die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber zu benachteiligen, nur weil sie in Grenchen kein Geschäftsdomizil unterhält, lässt sich daher mit Art. 31 BV nicht vereinbaren.
Abgesehen davon würde die Distanz von 12 bis 14 km, insbesondere wenn man sie mit der Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin in Beziehung setzt, selbst bei ungünstigsten Strassen- und Verkehrsverhältnissen noch einen wirkungsvollen Reparaturdienst erlauben. Sie liegt immerhin deutlich unter dem Rahmen von 20-30 km, bei welchem nach Ansicht der Schweiz. Kartellkommission der Reparaturservice "kaum" behindert wird (vgl. Veröffentlichungen der Schweiz. Kartellkommission 1967 S. 178).
Werden aber im vorliegenden Fall nach dem Gesagten die in Art. 1 Ziff. 1 und 3 der "Konzessions"-Verordnung aufgestellten Erfordernisse des Geschäftsdomizils und des an diesem Ort eingerichteten Pikettdienstes durch den damit verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt, dann widerspricht der angefochtene Entscheid, der sie anwandte, dem Art. 31 BV und muss aufgehoben werden. Der Regierungsrat wird zudem anzuordnen haben, dass der Beschwerdeführerin die verlangte Installationsbewilligung erteilt werde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 1967 aufgehoben und der Regierungsrat angewiesen, die Erteilung der von der Beschwerdeführerin verlangten Bewilligung anzuordnen.