a) Die Enteigneten halten dafür, es entstehe ihnen ein weiterer Schaden daraus, dass der im Hinblick auf eine mögliche spätere Überbauung erhöhte Verkehrswert wegen der Überspannung der Grundstücke beeinträchtigt werde. In der Weiterziehungsbegründung erklären sie sich denn auch bereit, als Gegenleistung ein Bauverbot einzuräumen. Damit würde aber im Ergebnis etwas anderes und mehr enteignet, als die Enteignungsermächtigung vorsieht. Das wäre ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 EntG vorlägen. Diese Bestimmung gibt dem Enteigneten u.a. das Recht, die Enteignung zu verlangen, wenn ihm die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert (vgl. Art. 12 Abs. 2 EntG). Ausdehnungsbegehren sind gemäss Art. 36 lit. b in Verbindung mit Art. 35 EntG schriftlich und begündet während der Eingabefrist anzumelden. Das haben
die Enteigneten unbestrittenermassen nicht getan. Noch in der Einigungsverhandlung, also nach Ablauf der Eingabefrist, liess nur der Enteignete Wieser erklären, er sei allenfalls mit der Eintragung einer Bauverbotsdienstbarkeit einverstanden. Kunz äusserte sich zu dieser Frage überhaupt nicht. Erst in der Schätzungsverhandlung erklärten sich die Enteigneten mit der Eintragung eines Bauverbots einverstanden, dies als allfällige Gegenleistung für eine Entschädigung, die die angebliche Entwertung der Parzellen abgelten sollte. Die Vorinstanz hat angenommen, es liege unter diesen Umständen ein genügendes Begehren um Ausdehnung im Sinne von Art. 12 EntG vor. Eine solche Betrachtungsweise liesse aber den Art. 36 lit. b EntG gegenstandslos werden. Sie widerspräche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Ausdehnung keineswegs genügt, unter Hinweis auf die angebliche Baulandqualität des betroffenen Grundstücks eine höhere Entschädigung zu fordern (BGE 91 I 159). Ein Ausdehnungsbegehren geht eben nicht bloss dahin, die Enteignungsermächtigung zu verändern, sondern verpflichtet auch - falls es grundsätzlich gutgeheissen wird - zu doppelter Schätzung (Art. 71 EntG). Die Rechtssicherheit verlangt daher, dass es klar und präzis formuliert werde. Daran ist festzuhalten.