BGE 97 I 878 |
126. Urteil vom 8. Dezember 1971 i.S. Ernst Böhlen AG gegen Eidg. Finanz- und Zolldepartement. |
Regeste |
Art. 99 lit. h OG. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Beiträgen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. |
2. Die Verweigerung von Beiträgen des Bundes für den Transport von Kartoffeln kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 2). |
Sachverhalt |
Die Firma Ernst Böhlen AG liess in den Monaten Oktober und November 1970 mit der Eisenbahn von verschiedenen Stationen der Ost- und Westschweiz in 27 Sendungen 448 771 kg Speisekartoffeln der Ernte 1970 nach Langenthal kommen. Am 31. Dezember 1970 ersuchte sie die Alkoholverwaltung, ihr für diese Sendungen Frachtbeiträge von insgesamt Fr. 2 720.28 auszurichten. Die Alkoholverwaltung lehnte das Begehren ab mit der Begründung, dass nach ihren Weisungen vom 22. Oktober 1970 keine Transportbeiträge für Sendungen nach Überschussgebieten gewährt werden. Die von der Gesuchstellerin hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement am 9. August 1971 abgewiesen. Diesen Entscheid ficht die Firma gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Wie in einem Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht und Bundesrat i.S. Paul Kocher festgestellt wurde, fallen unter den Begriff "Bundesrecht" ("législation fédérale") im Sinne von Art. 99 lit. h OG die Bundesgesetze und die von der Bundesversammlung erlassenen allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die Rechtsverordnungen des Bundesrates, seiner Departemente und ihrer Dienstabteilungen, nicht aber blosse Verwaltungsverordnungen, d.h. Verordnungen ohne allgemein verpflichtenden Inhalt.
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Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. März 1948 über die Rechtskraft der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 und über die neue Reihe der Sammlung sind Dienstabteilungen der Departemente zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften nur noch dann zuständig, wenn ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss das vorsieht. Übrigens sind von Dienstabteilungen ausgehende Verfügungen allgemein verpflichtenden Inhalts für den Bürger nur verbindlich, wenn sie in der Gesetzessammlung veröffentlicht sind (Art. 9 in Verbindung mit Art. 4 lit. g desselben Gesetzes).
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2. Die von der Alkoholverwaltung alljährlich erlassenen Weisungen über die Ausrichtung von Beiträgen für den Transport von Kartoffeln der betreffenden Ernte stellen keine Rechtsverordnungen dar. Ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss, in welchem die Zuständigkeit der Alkoholverwaltung zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften über die Gewährung solcher Beiträge vorgesehen wäre, besteht nicht. Auch dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 lässt sich eine Ermächtigung der Alkoholverwaltung hiezu nicht entnehmen. Die genannten Weisungen werden denn auch nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Sind sie demnach als blosse Verwaltungsverordnungen zu betrachten, so kann nicht angenommen werden, dass sie im Sinne von Art. 99 lit. h OG einen Anspruch auf Beiträge gewähren.
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Eine Rechtsverordnung ist dagegen der BRB vom 7. Juli 1967 über die Verwertung der Kartoffelernten (AS 1967, 1041), auf den die Alkoholverwaltung ihre einschlägigen Weisungen stützt. Er ermächtigt diese Dienstabteilung allerdings, Beiträge für den Transport von Kartoffeln zu gewähren (Art. 2 lit. a). Aber er schreibt nicht vor, dass solche Beiträge gewährt werden müssen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Auch aus ihm lässt sich daher ein Anspruch auf Beiträge für den Transport von Kartoffeln nicht ableiten.
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Das Alkoholgesetz begründet ebenfalls keinen solchen Anspruch. Es erwähnt in Art. 24 Abs. 2 (Fassung gemäss BG vom 25. Oktober 1949) die Gewährung von Frachtbeiträgen als eine der Massnahmen, durch welche die brennlose Verwertung der Kartoffeln (und der anderen Brennereirohstoffe) zu fördern ist, doch sagt es nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge gewährt werden müssen.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im vorliegenden Fall nach Art. 99 lit. h OG nicht zulässig. Die Beurteilung der Beschwerde der Firma Ernst Böhlen AG fällt in die Zuständigkeit des Bundesrates. Das ist auch die Auffassung der Eidg. Justizabteilung, wie sich im durchgeführten Meinungsaustausch ergeben hat.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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