BGE 122 I 203
 
28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. August 1996 i.S. H. und K. gegen Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 4 BV. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
 
Sachverhalt
A.- In einem arbeitsrechtlichen Prozess hiess das Bezirksgericht Arbon mit Urteil vom 23. September/3. November 1994 die Klage von Frau H. gegen ihren früheren Arbeitgeber Z. teilweise gut. Gegen diesen Entscheid legte Z. Berufung ein. Frau H. erklärte Anschlussberufung. In der Folge reduzierte sie ihr Rechtsbegehren auf Fr. 8'000.--, so dass die Streitsache in die Zuständigkeit der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau fiel. In der Beweisverhandlung vom 11. September 1995 stellte Rechtsanwalt Dr. K., der Frau H. von der Anhebung des Prozesses an vertreten hatte, den Antrag, er sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Urteil vom 16. Oktober/5. Dezember 1995 wies die Rekurskommission die Berufung ab, sprach Frau H. in Gutheissung der Anschlussberufung Fr. 8'000.-- nebst Zins zu und verpflichtete Z., der im Verfahren vollständig unterlegen war, zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'821.80. Das Gesuch von Frau H. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erachtete die Rekurskommission als gegenstandslos.
B.- Mit Schreiben vom 25. Januar 1996 teilte Rechtsanwalt K. der Rekurskommission mit, Z. sei mit unbekanntem Ziel abgereist und halte sich mutmasslich in Polen auf. Damit erschienen die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis und die zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich, zumal Z. in der Schweiz offenbar über kein Vermögen verfüge. Die Parteientschädigung sei deshalb anhand der am 11. September 1995 eingereichten Kostennote festzulegen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 4. März/18. April 1996 gewährte die Rekurskommission Rechtsanwalt K. eine Entschädigung von Fr. 700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Obergerichtskasse.
C.- Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde, die Frau H. gegen diesen Entscheid erhob, ab.
 
Aus den Erwägungen:
a) Der Anspruch einer Prozesspartei auf unentgeltliche Rechtspflege beurteilt sich in erster Linie nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts. Im Sinne von Mindestanforderungen leitet das Bundesgericht jedoch einen solchen Anspruch auch unmittelbar aus Art. 4 BV ab (BGE 115 Ia 193 E. 2 S. 194; BGE 113 Ia 12 f. E. 2, je mit Hinweisen). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf das kantonale Prozessrecht und behauptet nicht, dessen Bestimmungen seien willkürlich angewendet worden. In Frage stehen vielmehr einzig die direkt aus Art. 4 BV fliessenden Minimalgarantien.
b) Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, sie habe zunächst keinen Anlass gehabt, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR) habe sie keine Gerichtskosten vorschiessen müssen. Ausserdem sei ihre Bedürftigkeit erst im Verlauf des Jahres 1995 eingetreten, nachdem sie arbeitslos geworden sei. Ein früher gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte deshalb kaum Aussicht auf Erfolg gehabt. Es könne von einer "nicht eben auf Rosen gebetteten" Partei auch nicht verlangt werden, dass sie stets von Anfang an die unentgeltliche Rechtspflege anbegehre, weil sie später allenfalls keine Arbeit mehr haben und bedürftig werden könnte und eine ihr zugesprochene Prozessentschädigung sich allenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit oder Abreise der Gegenpartei ins Ausland mit unbekanntem Aufenthalt als uneinbringlich erweisen könnte. Der sich aus Art. 4 BV ergebende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin unvollständig, wenn er davon abhinge, dass das Gesuch bereits bei Verfahrensbeginn gestellt werde.
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 BV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 120 Ia 14 ff., insbes. E. 3f S. 17 f.). Ob Art. 4 BV unter Umständen auch eine darüber hinausgehende Rückwirkung verlangt, brauchte das Bundesgericht bisher nicht zu entscheiden. In einem unveröffentlichten Urteil (vom 11. Februar 1993 i.S. N., zitiert in BGE 120 Ia 14 E. 3e, S. 17) hat es dies zwar als naheliegend bezeichnet, die Frage dann jedoch ausdrücklich offengelassen; ausschlaggebend war dort, dass das kantonale Recht die Möglichkeit, eine Rückwirkung anzuordnen, ausdrücklich vorsah und dass es aufgrund der Umstände als willkürlich erschien, im zu beurteilenden Fall von der Anwendung der entsprechenden Bestimmung abzusehen.
In der Lehre äussern sich nur wenige Autoren zur Frage, ob und wieweit sich aus Art. 4 BV ein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für bereits vor der Gesuchseinreichung erbrachte Anwaltsleistungen ergeben kann. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN (Assistance judiciaire et administrative: les règles minima imposées par l'article 4 de la constitution fédérale, JdT 137/1989, S. 56) lehnt eine solche Rückwirkung zwar grundsätzlich ab, behält aber Ausnahmen vor, insbesondere den Fall, dass der Gesuchsteller seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte und auch nicht kennen konnte. PATRICK WAMISTER (Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 77) vertritt die Meinung, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei nachträglicher Gewährung bis auf den Zeitpunkt zurückwirken solle, seit dem ihre Voraussetzungen gegeben seien.
d) Die meisten kantonalen Zivilprozessordnungen regeln nicht ausdrücklich, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege Wirkungen entfalten soll. In Lehre und Rechtsprechung zu den kantonalen Regelungen wird überwiegend der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als massgebend angesehen. Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für Kosten, die vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, wird in einzelnen Kantonen unter einschränkenden Voraussetzungen befürwortet, in den anderen Kantonen aber abgelehnt (BGE 120 Ia 14 E. 3e S. 16 f., mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist eine Rückwirkung insbesondere im Kanton Zürich. Die Zürcher Praxis steht auf dem Standpunkt, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Unbemittelten ermöglichen solle, seine Ansprüche vor Gericht richtig zur Geltung zu bringen, und dass sie daher nur auf die Zukunft gerichtet sei. Soweit der Anwalt schon vor seiner Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für die gesuchstellende Partei tätig gewesen sei, sei der Zweck des Armenrechts anderweitig bereits erreicht. Eine rückwirkende Entschädigung für die früheren Bemühungen würde diesfalls darauf hinauslaufen, dass der Anwalt, der aus irgendwelchen Gründen die Prozessvertretung eines wenig bemittelten Klienten übernommen habe, ohne ausreichende Vorschüsse zu verlangen oder schon zu Beginn des Prozesses um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen, das dadurch eingegangene wirtschaftliche Risiko nachträglich auf den Staat abwälzen könnte (ZR 76/1977, Nr. 25, S. 44 ff.; 72/1973 Nr. 19, S. 32; 39/1940, Nr. 146a, S. 327 f.; abweichend 53/1954, Nr. 46, S. 118 f.; vgl. auch STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1982, N. 2 zu § 90; ähnlich für den Kanton Aargau AGVE 1979, Nr. 10, S. 54 ff., und 1965, Nr. 13, S. 46 ff.; BEAT RIES, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, S. 154 ff.; für den Kanton Tessin Rep. 1969, S. 80 ff.).
Die baselstädtischen Gerichte gewähren demgegenüber die unentgeltliche Rechtspflege dann rückwirkend für bereits entstandene Kosten, wenn die gesuchstellende Partei nachweist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse während des Prozesses verschlechtert haben. Diese Praxis beruht im wesentlichen auf der Überlegung, dass es unbillig wäre, eine Partei dafür zu bestrafen, dass sie zuerst hoffte, den Prozess selber finanzieren zu können (BJM 1989, S. 227 f.; BJM 1974, S. 124 f.; AGE VIII, S. 134 f.; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, S. 195 f. Rz. 26; ähnlich auch WAMISTER, a.a.O.). Noch weiter geht anscheinend die Glarner Praxis (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Ausgewählte Rechtsbehelfe der Glarner Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1980, S. 53 f.). Engere Grenzen zieht dagegen die Solothurner Rechtsprechung; sie lässt eine Rückwirkung über das Datum der Gesuchseinreichung nur zu, wenn "ganz besondere Umstände" vorliegen, so wenn noch keine wesentlichen Prozesshandlungen gesetzt sind, wenn die Partei über die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, nicht informiert war oder wenn sie ihren Anwalt aus Unwissen oder Irrtum über ihre finanziellen Verhältnisse nicht unterrichtet hat und dieser ihre Bedürftigkeit auch nicht aufgrund der Umstände erkennen konnte (SOG 1980, Nr. 6, S. 22). Nach den Kommentatoren zur neuen Luzerner Zivilprozessordnung kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden, um sachlich zwingende und zeitlich dringende Prozesshandlungen vor der Gesuchseinreichung abzudecken (STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, N. 4 zu § 131).
e) Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern immer auch ein solches der Finanzen. Auch in diesem Gebiet staatlichen Wirkens gilt es, die Finanzbelastung des Gemeinwesens in vernünftigen Grenzen zu halten (HAEFLIGER, Der bundesrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, in: FS Schultz, ZStrR 94/1977, S. 298; WAMISTER, a.a.O., S. 161). Es darf daher den Kantonen nicht verwehrt werden, bei der näheren Ausgestaltung der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege auch auf dieses Ziel Rücksicht zu nehmen. In welcher Form dies geschehen soll, ist weitgehend eine rechtspolitische Frage, deren Beantwortung nicht Sache der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, zumal - wie sich aus dem Gesagten ergibt (E. c und d hievor) - im einzelnen für verschiedene Lösungen gute Gründe angeführt werden können.
Da Art. 4 BV nach ständiger Praxis lediglich einen minimalen Schutz bieten soll, ist zur Bestimmung der Grenzen des unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützten Anspruchs von der Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen. Diese besteht darin, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 120 Ia 14 E. 3d S. 16). Der Schutz der unbemittelten Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung seitens ihres Anwalts gehört dagegen nicht mehr zu den eigentlichen Aufgaben der unentgeltlichen Rechtspflege; eine Partei, die - aus welchen Gründen auch immer - auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen können, kann daher jedenfalls aufgrund von Art. 4 BV nicht damit rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde. Ebensowenig zielt der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch darauf ab, einer Prozesspartei, deren finanzielle Situation sich während des Prozesses wegen Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen verschlechtert, nicht nur die Fortführung des Prozesses zu ermöglichen, sondern ihr - gewissermassen als Ausgleich für die anderweitig erlittenen Einbussen - darüber hinaus rückwirkend auch die bereits entstandenen Prozesskosten abzunehmen. Die Ausklammerung solcher in den Bereich der allgemeinen Sozialhilfe hinüberreichender Schutzfunktionen mag zwar in besonders gelagerten Fällen unter Umständen zu gewissen Härten führen. Es bleibt jedoch Sache der Kantone zu bestimmen, ob und wieweit sie es im Hinblick darauf den Gerichten überlassen wollen, die unentgeltliche Rechtspflege im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit rückwirkend zu gewähren. Art. 4 BV will nur sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen.
f) Im Rahmen der Minimalgarantien, welche die Rechtsprechung unmittelbar aus Art. 4 BV ableitet, ist demnach daran festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege sich grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen unter dem Blickwinkel von Art. 4 BV für sich allein keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Allfällige Schulden gegenüber Dritten, die im Hinblick auf die Finanzierung des Prozesses Darlehen gewährt haben, oder Honorarschulden gegenüber dem Anwalt, der entgegen seinen Standespflichten keine hinreichenden Kostenvorschüsse einverlangt hat, sind bei einem erst während des bereits laufenden Prozesses gestellten Gesuch nur insofern von Bedeutung, als sie bei der Beurteilung der - auf die künftigen Gerichts- und Parteikosten bezogenen - Prozessarmut der gesuchstellenden Partei mitzuberücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für Verschlechterungen der finanziellen Situation, die während des Prozesses aus prozessfremden Gründen, beispielsweise infolge Arbeitslosigkeit, eingetreten sind.
g) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch keine Rede davon sein, dass der sich aus Art. 4 BV ergebende Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne Rückwirkung unvollständig wäre. Denn solange die "nicht eben auf Rosen gebettete" Partei die Kostenvorschüsse, zu deren Einforderung der Anwalt standesrechtlich verpflichtet ist, bezahlen kann, steht ihr mangels Bedürftigkeit noch gar kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu; um einen solchen kann sie bzw. ihr Anwalt jedoch ersuchen, sobald sie die Mittel für die Fortführung des Prozesses nicht mehr aufzubringen vermag. Ist aber der Anwalt tätig geworden, ohne einen Kostenvorschuss einzufordern und ohne abzuklären, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden sollte, so ist - wie die zitierte Zürcher Rechtsprechung mit Recht festhält (E. d hievor) - nicht einzusehen, weshalb er das damit eingegangene finanzielle Risiko auf den Staat abwälzen können soll.
h) Im Lichte dieser Grundsätze ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Rekurskommission hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinsichtlich der seit der Beweisverhandlung vom 15. September 1995 angefallenen Anwaltskosten sowie hinsichtlich der im Hinblick auf diese Verhandlung erbrachten Leistungen ihres Anwalts anerkannt. Zu einer weitergehenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war sie aufgrund von Art. 4 BV nicht verpflichtet.