BGE 127 I 196 - Falschgeld |
21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 19. September 2001 |
i.S. X. gegen Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, C., Präsident des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg und Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer |
(staatsrechtliche Beschwerde) |
Regeste |
Art. 29 Abs. 1 BV. Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Untersuchungsrichter. |
Die Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters, der seine Strafuntersuchungs- und Anklagefunktion wahrnimmt, beurteilt sich nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Zusammenhang (E. 2b). |
Rechtsprechung über die Ausstandspflicht von Untersuchungsrichtern wegen vorverurteilender Äusserungen im Strafuntersuchungsverfahren (E. 2d und e). |
Sachverhalt |
A. |
Im Jahre 1991 wurde gegen X. im Kanton Freiburg eine Untersuchung wegen in Umlaufsetzens von Falschgeld eröffnet. Im Jahre 1992 eröffneten die Behörden des Kantons Zürich gegen ihn eine Untersuchung wegen Betruges. Am 19. Oktober 1992 wurde diese Untersuchung an den Kanton Freiburg abgetreten und fortan von Untersuchungsrichter C. geführt.
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Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2000 soll Untersuchungsrichter C. zu X. gesagt haben: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker".
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B. |
X. stellte deshalb am 10. November 2000 beim Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg ein Ausstandsgesuch gegen C. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe von Beginn weg ein Misstrauen gegenüber Untersuchungsrichter C. empfunden. Dieses sei mit der erwähnten Äusserung durch Fakten erhärtet worden. Der Untersuchungsrichter sei offensichtlich überzeugt, dass er ein Betrüger sei, und tue dies auch kund. Indessen hätten betreffend verschiedener Tatbestandsmerkmale des Betrugs noch keine Instruktionen stattgefunden; die angeblich geschädigten Personen seien vom Untersuchungsrichter nicht einvernommen worden, und Belege, welche die Übergabe des (angeblich ertrogenen) Geldes beträfen, lägen keine vor.
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Der Untersuchungsrichter räumte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2000 zum Ausstandsgesuch ein, X. bei der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen darauf angesprochen zu haben, dass er nebst seiner offenbar deliktischen Tätigkeit auch als erfolgreicher Zahntechniker tätig gewesen sei. Im Verlauf der Ermittlungen sei er zur Überzeugung gelangt, dass X. sich des Betruges schuldig gemacht habe; dies bedeute jedoch in keiner Weise, dass er in dieser Angelegenheit befangen sei.
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Am 26. April 2001 wies der Präsident des Untersuchungsrichteramtes das Ausstandsgesuch ab.
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Hiergegen erhob X. erfolglos Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Juni 2001 abwies.
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C. |
X. führt gegen den Entscheid der Strafkammer mit Eingabe vom 23. Juli 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.
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Auszug aus den Erwägungen: |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 |
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, dass Untersuchungsrichter C. befangen und daher zum Ausstand verpflichtet sei. Der Untersuchungsrichter habe die von den Zürcher Behörden hinsichtlich des Betrugsvorwurfs geführte Untersuchung in einem Schreiben vom 31. Oktober 1997 an seinen Verteidiger als mangelhaft bezeichnet. Dessen ungeachtet habe er nichts unternommen, um die Mängel zu beheben. Er habe lediglich ihn, den Beschwerdeführer, und seinen angeblichen Komplizen (im Folgenden nur als "Komplize" bezeichnet), der geständig sei und ihn belaste, einvernommen. Trotzdem habe er aber erklärt, dass er, der Beschwerdeführer, gut im Betrügen sei. Diese Äusserung lasse objektiv Zweifel an der Unbefangenheit des Untersuchungsrichters aufkommen. Der Entscheid der Strafkammer verletze daher Art. 30 BV.
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b) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b).
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Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft nur anwendbar, wenn diese ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen. Nehmen sie jedoch, wie hier, ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (vgl. zu Art. 4 aBV: BGE 124 I 76; 119 Ia 13 E. 3a; 118 Ia 95 E. 3b; 112 Ia 142 E. 2a und b S. 144 ff.).
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Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff., insbesondere E. 3e [zu Art. 58 aBV]; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1998 i.S. B., in: ZBl 100/1999 S. 74 ff., E. 2b). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ebenso wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 147; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, § 30 Rz. 4a; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 82).
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d) Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt. Wie das Bundesgericht (noch zu Art. 58 aBV) festgehalten hat, wäre aber - angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter - eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht zu vertreten (BGE 114 Ia 153 E. 3 S. 155). Ähnliches muss auch für den Untersuchungsrichter gelten: Der Untersuchungsrichter hat den belastenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und ist dabei zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er hat auch nach Vornahme der Untersuchungshandlungen völlig unabhängig und unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind (vgl. BGE 112 Ia 142 E. 2b S. 145; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 30 Rz. 4a; für die Strafverfolgung im Kanton Freiburg: Art. 3 i.V.m. Art. 11 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR]). Er darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Angeschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend hat er sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (vgl. Urteil 1P.766/2000 des Bundesgerichts vom 18. Mai 2001, E. 9 und 10).
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In Fällen mit grosser Publizität kann sich in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersuchungsrichter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (Urteil 8G.36/2000 des Bundesgerichts vom 25. September 2000, E. 3c).
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Ebenso vermögen ungeschickte Äusserungen eines Untersuchungsrichters gegenüber der Presse über den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene Beschwerde keine Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Beschuldigten richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen des (Untersuchungs-)Richters genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplaziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden mögen (BGE 116 Ia 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 1996 i.S. U., in: ZBl 98/1997 S. 515 ff., E. 4c).
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Eine gewisse Gefahr der Befangenheit besteht insbesondere, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist bzw. ein abgelegtes Geständnis widerruft sowie bei lang dauernden Strafuntersuchungen; in diesen Fällen sind deshalb an die Ablehnbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und ein Ausstandsgrund anzunehmen, wenn objektive Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters bestehen (vgl. BGE 104 Ia 271 E. 3a; Urteil 8G.36/2000 des Bundesgerichts vom 25. September 2000, E. 3c; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 30 Rz. 4a).
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Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit eines Untersuchungsrichters besteht beispielsweise dort, wo sich aus seinen Äusserungen ergibt, dass er das Verhalten des Angeschuldigten im Verfahren voreilig als Betrug qualifiziert hat oder wo er ohne besonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den Angeschuldigten geäussert hat (Urteil 1P.766/2000 des Bundesgerichts vom 18. Mai 2001, E. 8 und 9). Die Befangenheit des Untersuchungsrichters hat das Bundesgericht sodann in einem Fall bejaht, in dem dieser bestimmte Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit gewürdigt, sich auf eine Diskussion darüber eingelassen und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge bezichtigt hatte, was tendenziell auf eine Vorverurteilung hinauslief (Urteil 8G.36/2000 des Bundesgerichts vom 25. September 2000, E. 4b). Auch gegen die Person einer Verfahrenspartei gerichtete, negative Bemerkungen können den Anschein der Befangenheit entstehen lassen: Bezeichnet beispielsweise ein Richter eine Partei in einem Verwaltungsverfahren - wenn auch angeblich zur Auflockerung der Verhandlungsatmosphäre - als "agitateur", so besteht für sie objektiver Anlass zu Zweifeln, ob der Richter in einem Verfahren mit dem Staat als Gegenpartei unbefangen sei (Urteil 1P.273/2000 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2000, E. 2).
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Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer damit im Rahmen der Einvernahme in vorverurteilender Weise indirekt als Betrüger bezeichnet, ohne dass für eine entsprechende Äusserung ein ersichtlicher Anlass bestand. Selbst wenn aufgrund der Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen mögen, dass sich der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig gemacht haben könnte, hat der Untersuchungsrichter damit die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen lassen. Daran ändert nichts, dass die Äusserung in der gleichen Einvernahme erfolgte, in welcher der Untersuchungsrichter erklärte, die Untersuchung sei als abgeschlossen zu betrachten. Dies umso weniger als der Untersuchungsrichter gleichzeitig Frist ansetzte, um weitere Beweismittel einzureichen. Er hat mit seiner Äusserung in einer Weise vorweg zum Ausgang des Verfahrens Stellung bezogen, dass für den Beschwerdeführer aus objektiven Gründen Anlass besteht, daran zu zweifeln, ob der Untersuchungsrichter willens sei, seine vorläufig gebildete Meinung nötigenfalls zu revidieren und bei einer bevorstehenden Anklageerhebung den entlastenden Tatsachen in gleicher Weise Rechnung zu tragen wie den belastenden (vgl. Art. 3 und 11 StPO/FR; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 37 Rz. 2 ff.).
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Erwägung 3 |