BGE 129 I 173 - Urnenbeisetzung Meilen |
18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. und Mitb. gegen F., Gemeinderat und Bezirksrat Meilen sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) |
1P.453/2002 |
vom 12. Februar 2003 |
Regeste |
Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). |
Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV. |
Sachverhalt |
Frau X.-Y. starb am 25. Dezember 2001 in Athen. Sie hinterliess ihren Ehemann X. sowie vier minderjährige Kinder, welche gemeinsam in Rom leben. Vermutlich auf Veranlassung des Vaters der Verstorbenen sowie ihrer beiden Brüder wurde ihr Leichnam nach Meilen überführt und dem Bestattungsamt Meilen der Tod mit dem Begehren um Kremation und anschliessende Urnenbeisetzung im Familiengrab der Familie Y., Eltern der Verstorbenen, angezeigt. X. ersuchte demgegenüber das Bestattungsamt Meilen, den Leichnam nach Rom als dem gemeinsamen Wohnsitz der Familie zur Bestattung im Familiengrab seiner Eltern überzuführen. Die Verstorbene hatte in einem handschriftlichen "Nachtrag zum Testament" vom 22. April 2001 eine Feuerbestattung und die Beisetzung der Urne auf dem Friedhof in Meilen gewünscht.
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Die Präsidentin der Gesundheitsbehörde Meilen ordnete am 8. Januar 2002 die Kremation des Leichnams der Verstorbenen und die anschliessende Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen an. Gegen diese Verfügung gelangte X. als Ehemann der Verstorbenen und als gesetzlicher Vertreter der vier gemeinsamen Kinder an den Bezirksrat Meilen, welcher den Rekurs am 18. Januar 2002 abwies und anordnete, das Bestattungsamt Meilen habe die sofortige Feuerbestattung des Leichnams der Verstorbenen zu veranlassen. Einer allfälligen Beschwerde gegen letztere Anordnung entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung. Die gegen den bezirksrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. Juni 2002 ab.
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Mit Eingabe vom 9. September 2002 haben der Ehemann der Verstorbenen sowie die vier gemeinsamen Kinder, gesetzlich vertreten durch den Vater, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den Beschwerdeführern zu gestatten, die verstorbene Ehefrau bzw. Mutter in Rom zu bestatten. Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
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Auszug aus den Erwägungen: |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 1 |
1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Es fragt sich, ob allenfalls die Berufung im Sinne von Art. 43 ff. OG möglich wäre. Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts. Die Verstorbene hatte in einem "Nachtrag zum Testament", welcher den Formanforderungen an eine eigenhändige letztwillige Verfügung im Sinne von Art. 505 ZGB genügt, eine Anordnung hinsichtlich ihrer Bestattung getroffen. Diese kann als selbständige erbrechtliche Auflage an die Erben im Sinne von Art. 482 ZGB aufgefasst werden. Die Beschwerdeführer bestreiten unter anderem, dass die Verstorbene verbindlich den Wunsch geäussert habe, sie wolle in Meilen bestattet werden. Damit wird implizit (auch) die Gültigkeit dieser letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 519 ZGB in Frage gestellt.
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Die Beschwerdeführer rügen indessen ausdrücklich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Hierfür steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). Ferner wird weder behauptet noch ist aktenkundig, dass vorgängig ein Zivilverfahren stattgefunden hätte. Die Beschwerdeführer haben sich vielmehr auf ein öffentlichrechtliches Verwaltungsverfahren eingelassen. Angefochten ist ein Entscheid, der sich auf kantonales öffentliches Gesundheitsrecht stützt (vgl. E. 3). Aufgrund des bisherigen Verfahrens und der vorgetragenen Rügen kann das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde einzig als staatsrechtliche Beschwerde entgegennehmen und den vorliegenden Streit aus verfassungsrechtlicher Sicht behandeln.
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1.2 Der Willensvollstrecker der Verstorbenen macht geltend, die vier Kinder seien in allen drei vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei aufgetreten und deshalb zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nur im Namen des Ehemannes der Verstorbenen eingereicht worden. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten die vier Kinder keine Parteistellung gehabt.
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Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Es reicht dabei nicht aus, dass lediglich ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt. Vielmehr ist erforderlich, dass die kantonalen Rechtsmittel von der beschwerdeführenden Partei selber ergriffen worden sind und der kantonale Instanzenzug von ihr persönlich ausgeschöpft worden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn erst der letztinstanzliche kantonale Entscheid denjenigen, der staatsrechtliche Beschwerde ergreift, in seinen rechtlich geschützten Interessen trifft (BGE 73 I 241 S. 242 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.407/1996 vom 14. Oktober 1997, E. 1b; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 330).
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Vorliegend kann offen gelassen werden, ob den Kindern in den kantonalen Verfahren formell Parteistellung zugekommen ist oder nicht. Immerhin hatte der Ehemann der Verstorbenen den Rekurs an den Bezirksrat Meilen sowohl in dieser Eigenschaft wie auch als gesetzlicher Vertreter der vier namentlich genannten Kinder erhoben. Das Verwaltungsgericht wie auch der Bezirksrat Meilen prüften jedenfalls materiell, ob die Persönlichkeitsrechte der Kinder bzw. deren Interessen durch die angeordnete Beisetzung der Urne ihrer Mutter auf dem Friedhof Meilen verletzt wurden. Beide Instanzen kamen zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. Unter diesen Umständen liegt auch in Bezug auf die vor Bundesgericht gerügte Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kinder ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG vor.
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1.3 Der Ehemann der Verstorbenen und die gemeinsamen Kinder sind durch die angeordnete Beisetzung der Urne auf dem Friedhof Meilen in ihren verfassungsmässigen Persönlichkeitsrechten berührt und damit zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 88 OG legitimiert.
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1.4 Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die verfügte Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen die geltend gemachten verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt, nicht jedoch die Frage der Rechtmässigkeit der Überführung des Leichnams der Verstorbenen von Athen nach Meilen. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, eine rechtswidrige Einfuhr eines Leichnams in die Schweiz könne nicht die Zuständigkeit der Schweizer Behörden über das Territorialitätsprinzip begründen, allenfalls implizit eine Staatsvertragsbeschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG bzw. eine Beschwerde wegen Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG erheben, genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführer mehr beantragen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.6 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter den genannten Vorbehalten einzutreten.
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Erwägung 2 |
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) verletzt, da es die angeordnete Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in Meilen entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch schützte. Dadurch werde ihnen verwehrt, jederzeit das Grab der Verstorbenen zu besuchen und regelmässig die Totenfürsorge vorzunehmen.
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2.1 Die in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete persönliche Freiheit schützt auch die emotionalen Bindungen der Angehörigen zu einem Verstorbenen. Kraft dieser engen Verbundenheit steht den Angehörigen das Recht zu, über den Leichnam des Verstorbenen zu bestimmen, die Art und den Ort der Bestattung festzulegen sowie sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in den toten Körper zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 127 I 115 E. 6b S. 123; 123 I 112 E. 4c S. 119; 111 Ia 231 E. 3b S. 234; 101 II 177 E. 5a S. 190 f.).
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Als nächste Angehörige sind die Beschwerdeführer durch die von den staatlichen Behörden angeordnete Beisetzung der Urne der Verstorbenen auf dem Friedhof in Meilen in ihrer persönlichen Freiheit berührt. Dieser kommt indessen kein absoluter Schutz zu. Vielmehr kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
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2.2 Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit ist gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, sich als verhältnismässig erweist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet. Das Bundesgericht prüft frei, ob ein öffentliches Interesse bzw. ein Grundrechtsinteresse eines Dritten die angefochtene Massnahme rechtfertigt, ob diese verhältnismässig ist und den Kerngehalt der persönlichen Freiheit wahrt. Dagegen untersucht es die Frage, ob eine Anordnung im kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage findet, nur auf Willkür hin, ausser wenn ein schwerer Eingriff in das betreffende Grundrecht zur Diskussion steht. Fragen des Sachverhalts werden nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht (BGE 127 I 6 E. 6 S. 18).
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Erwägung 3 |
3. Das Verwaltungsgericht stützte die umstrittene Anordnung auf § 79 Abs. 3 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 4. November 1962. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bestattung auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auch auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde (als der letzten Wohngemeinde oder der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist) erfolgen. Hiezu ist die Bewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich. Es ist unbestritten, dass die Gemeinde Meilen der Bestattung der Verstorbenen auf ihrem Friedhof zugestimmt hat. Indessen beanstanden die Beschwerdeführer die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verstorbene habe verbindlich den Wunsch geäussert, sie wolle in Meilen bestattet werden. Die Frage, ob die Verstorbene einen entsprechenden Willen geäussert hat, stellt im vorliegenden öffentlichrechtlichen Zusammenhang eine Sachverhaltsfrage dar. Das Bundesgericht kann die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur auf Willkür hin prüfen.
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3.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
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Die Verstorbene traf in ihrer als "Nachtrag zum Testament" überschriebenen handschriftlichen Erklärung vom 22. April 2001 folgende Anordnung: "Ich wünsche für mein Begräbnis folgendes: Die Urne soll [auf dem] Friedhof Meilen beigestattet werden (Ich möcht[e] eine Feuerbestattung). Zur Abdankung [möchte] ich eine kathol. Messe." Zu diesem Zeitpunkt litt die Verstorbene bereits seit längerer Zeit an ihrer schweren Krebserkrankung. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerdeschrift indessen nicht und den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass sie durch ihre Krankheit zum fraglichen Zeitpunkt in ihren geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt und nicht mehr in der Lage gewesen wäre, nach freiem Willen über den Bestattungsort zu bestimmen. Die Tatsache, dass die Erklärung mit zittriger Schrift abgefasst ist, lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - mit dem schlechten körperlichen Gesundheitszustand der Autorin begründen. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (zur Handhabung dieser Vermutung im Privatrecht vgl. BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f. und E. 4b S. 14 f.). Der Bruder der Verstorbenen hat mit seiner eidesstattlichen Erklärung vom 28. Dezember 2001, seine Schwester sei zum Zeitpunkt der Verfassung des Testamentsnachtrags zwar körperlich geschwächt, aber seines Erachtens in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen, die bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bestehende Vermutung der Urteilsfähigkeit noch weiter verstärkt. Allein der Umstand, dass der Bruder allenfalls ein affektives Interesse daran hat, dass die Urne der Verstorbenen in Meilen beigesetzt wird, lässt seine Erklärung im Übrigen noch nicht als unglaubwürdig erscheinen und legt auch nicht zwingend nahe, dass er seine verstorbene Schwester dahingehend beeinflusst haben könnte. Handfeste Interessen des Bruders sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht auszumachen. Wie aus dem Testament vom 2. März 2001 hervorgeht, wollte die Verstorbene ihren Ehemann wegen Verletzung familiärer Pflichten vollständig enterben und ihr Vermögen allein ihren Kindern zukommen lassen. Soweit ersichtlich können Brüder oder Vater der Verstorbenen aus dem Umstand, dass die Urne der Verstorbenen in Meilen beigesetzt wird, für sich selber keine vermögensrechtlichen Vorteile ableiten. Aus dem Brief an den Ehemann vom Mai 2001, in welchem die Verstorbene eine Rückkehr nach Rom in Erwägung zog, und dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 20. Dezember 2001 geht zwar hervor, dass sich die Verstorbene ihren Kindern sehr verbunden fühlte und ihnen nahe sein wollte. Wie das Verwaltungsgericht indessen willkürfrei festgestellt hat, kann aus diesen Dokumenten - soweit sie überhaupt verwertbar sind - nicht abgeleitet werden, die Verstorbene habe damit die Anordnung über ihre Bestattung widerrufen oder abgeändert. Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Erklärung der früheren Gouvernante, sie habe mit der Verstorbenen regelmässig telefoniert und diese habe ihr sowohl im Oktober als auch im November bestätigt, sie wolle in Meilen bestattet werden, weder datiert noch amtlich beglaubigt ist. Es ist indessen nicht unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht diese Erklärung als zusätzliches Indiz dafür wertete, dass die Verstorbene in Meilen bestattet werden wollte. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Verstorbene habe seit ihrer Hochzeit keinerlei Kontakt mit der Gouvernante mehr gehabt, ist nicht belegt. Gemäss der Erklärung der Gouvernante hatte die Verstorbene diese während ihres Spitalaufenthaltes in Athen etwa einmal im Monat angerufen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verstorbene habe in verbindlicher Form den Wunsch geäussert, auf dem Friedhof Meilen bestattet zu werden, als willkürlich erscheinen zu lassen.
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3.2 Nach den obigen Ausführungen liegen die in § 79 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes genannten Voraussetzungen - Wunsch der Verstorbenen und Bewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde - für eine Beisetzung der Urne auf dem Friedhof Meilen vor. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe die genannte Bestimmung in verfassungswidriger Weise angewendet. Es kann offen gelassen werden, ob es sich bei der angeordneten Urnenbeisetzung um einen leichten oder schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführer handelt, da auch bei einer freien Prüfung die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Die von den staatlichen Behörden entgegen dem Willen der Beschwerdeführer angeordnete Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage.
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Erwägung 4 |
4. Des Weiteren ist zu untersuchen, ob die Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführer durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist. Die staatlichen Behörden verfolgten mit der verfügten Urnenbeisetzung nicht primär ein öffentliches Interesse, sondern entsprachen dem Wunsch der Verstorbenen, auf dem Friedhof Meilen bestattet zu werden. Dieser Wunsch geniesst grundrechtlichen Schutz. Die in Art. 10 Abs. 2 BV verbriefte persönliche Freiheit umfasst auch das Recht des Einzelnen, in den Schranken des Gesetzes, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zu Lebzeiten selbst über das Schicksal seines Leichnams sowie die Art und den Ort der Bestattung zu bestimmen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, ist der Wunsch der Verstorbenen, kremiert und auf dem Friedhof Meilen beigesetzt zu werden, weder rechts- noch sittenwidrig. Das Selbstbestimmungsrecht, zu Lebzeiten über seinen toten Körper zu verfügen und die Modalitäten seiner Bestattung festzulegen, zeitigt Wirkungen über den Tod hinaus. Nach der Rechtsprechung hat dieses Recht grundsätzlich Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der hinterbliebenen Angehörigen, welches nur subsidiär zum Zuge kommt, wenn keine entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Anordnungen des Verstorbenen vorliegen (vgl. BGE 127 I 115 E. 4a S. 119; 123 I 112 E. 4b und c S. 118 f.; 111 Ia 231 E. 3b S. 233 f.; 98 Ia 508 E. 8b S. 521 ff.; 97 I 221 E. 4b S. 228 f.; 45 I 119 E. 6 S. 132 f.; 101 II 177 E. 5a S. 190 f.). Die Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführer ist durch das gegenläufige Interesse am postmortalen Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen grundsätzlich gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt indessen, ob der Eingriff verhältnismässig ist.
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Erwägung 5 |
5. Ein staatlicher Eingriff in ein Grundrecht ist verhältnismässig, wenn er geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ferner müssen die betroffenen Interessen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeneinander abgewogen werden (BGE 124 I 107 E. 4c/aa S. 115; 123 I 152 E. 7a S. 169; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 320 ff.).
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5.1 Vorliegend stehen sich zwei Grundrechtspositionen gegenüber: das Interesse am postmortalen Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen auf der einen und das Interesse der Angehörigen, die Totenfürsorge vornehmen zu können, auf der anderen Seite. Dem Staat ist hier aufgetragen, im Einzelfall einen möglichst schonenden Ausgleich der betroffenen Grundrechtsinteressen zu suchen und sog. "praktische Konkordanz" herzustellen (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., N. 319; KONRAD HESSE, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995, N. 317 f.).
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Die von den staatlichen Behörden verfügte Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in Meilen ist eine geeignete und erforderliche Massnahme, um dem Wunsch der Verstorbenen nachzukommen. Da eine Beisetzung der Urne nur entweder auf dem Friedhof in Meilen oder auf dem Friedhof in Rom in Frage kommt, ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Es bleibt somit, die sich gegenüberliegenden Interessen abzuwägen. Da im Hinblick auf die Bestimmung des Bestattungsorts auf beiden Seiten keine Kerngehalte der persönlichen Freiheit betroffen sind, ist eine solche Abwägung auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
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5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Abwägung zwischen dem Willen eines Verstorbenen und den Interessen seiner Angehörigen habe je nach Anordnung des Ersteren unterschiedlich auszufallen. So seien Anordnungen, welche die Behandlung des Leichnams beträfen wie etwa der Wunsch nach einer Feuerbestattung oder die Organspende, für den Verstorbenen wichtiger als für die Hinterbliebenen. Umgekehrt sei namentlich der Bestattungsort, der für die Totenfürsorge von zentraler Bedeutung sei, für die Hinterbliebenen wesentlich wichtiger als für den Verstorbenen. Die Totenfürsorge berühre zudem in geringerem Ausmass höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen als die Organentnahme. Bei Letzterer sei zudem ein wichtiges öffentliches Interesse zu berücksichtigen und es sei unbestritten, dass in diesem Bereich die Wünsche der Hinterbliebenen zurück stehen müssten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat ihr Wunsch, dass die Verstorbene in Rom bestattet wird, Vorrang vor deren Willen, in Meilen beigesetzt zu werden. Eine Bestattung in Meilen erschwere ihnen die Totenfürsorge dauernd. Diese sei ein grundlegendes Bedürfnis aller Menschen in unserer Gesellschaft. Sie - die Beschwerdeführer - seien gläubige Katholiken, in deren Glaubensalltag die Totenfürsorge einen wesentlich zentraleren Platz einnehme als bei Reformierten.
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Die Beschwerdeführer verstehen unter Totenfürsorge im vorliegenden Zusammenhang offenbar die regelmässige Pflege des Andenkens an die verstorbene Ehefrau und Mutter an deren Grab. Allenfalls wird auch an die spätere Grabpflege oder das Abhalten von Gedenkmessen am Bestattungsort gedacht (zum Begriff der Totenfürsorge vgl. ESTHER KNELLWOLF, Postmortaler Persönlichkeitsschutz - Andenkensschutz der Hinterbliebenen, Diss. Zürich 1990, S. 60). Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass ein regelmässiger Grabbesuch und das gedankliche Gespräch mit einer verstorbenen Person an deren letzter Ruhestätte für die nächsten Angehörigen von grosser Bedeutung sein kann. Auf der anderen Seite ist dem Wunsch des Einzelnen, nach seinem Tod an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, kein bloss untergeordnetes Gewicht beizumessen. Die Verstorbene hätte wohl kaum angeordnet, sie wolle auf dem Friedhof Meilen bestattet werden, wenn ihr dies nicht wichtig gewesen wäre. Für ihren Bestattungswunsch dürfte unter Umständen auch eine Rolle gespielt haben, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann schwierig geworden und ein Trennungs- und Scheidungsverfahren im Gange war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern der Grabbesuch nicht verunmöglicht, sondern nur erschwert wird, weil sie sich hierfür jeweils von Rom nach Meilen begeben müssen. Die Schweiz ist für die Beschwerdeführer indessen kein fremdes Land. Sie haben vor ihrer Übersiedlung nach Rom im Sommer 2000 in Zollikon gelebt und zumindest die Kinder besitzen neben der italienischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Zudem scheint der Ehemann der Verstorbenen in Küsnacht über eine Wohnung zu verfügen und nach wie vor auch in der Schweiz zu arbeiten. Wie aus den Akten hervorgeht, dürften ferner die finanziellen Mittel kein Hindernis für entsprechende, regelmässige Reisen in die Schweiz sein. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht festgehalten, dass die Pflege des Andenkens an die Verstorbene nicht nur auf dem Friedhof, sondern auch auf andere Weise und mit Hilfe von Erinnerungsstücken möglich sei. Schliesslich kann die Totenfürsorge teilweise auch vom Vater und den Brüdern der Verstorbenen wahrgenommen werden, namentlich was die spätere Grabpflege anbelangt. Der Wille der Verstorbenen, auf dem Friedhof Meilen bestattet zu werden, ist vorliegend höher zu gewichten als das Anliegen der Totenfürsorge seitens der Beschwerdeführer.
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5.3 Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, eine Beisetzung der Urne in Meilen beeinträchtige die ungestörte Entwicklung der vier Kinder. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, wenn es ausführt, es sei nicht auszuschliessen, dass die Bestattung in Meilen die Gefühle der Kinder verletze und für sie nicht ohne weiteres verständlich sei. Indessen seien die lange Krankheit der Mutter, das Verhalten des Vaters und die gesamten Lebensumstände der letzten wie der kommenden Zeit die viel prägenderen Faktoren für die Entwicklung der Kinder als die Bestattung der Mutter in Meilen. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Kinder seien durch die Krankheit der Mutter, die Auseinandersetzung mit deren möglichen Tod und die Trennung von ihr bereits stark betroffen gewesen und sollten nicht noch zusätzlich belastet werden. Wenn den Kindern die Möglichkeit genommen werde, die Mutter in ihrer Nähe an ihrem Wohnort zu bestatten, werde ihnen die Mutter ein zweites Mal genommen. Die Beschwerdeführer beachten zu wenig, dass die staatlichen Behörden mit der umstrittenen Bestattungsanordnung dem ausdrücklichen Willen der Verstorbenen Nachachtung verschafften. Die Verstorbene hatte ihren Wunsch nach der Übersiedlung der Familie nach Rom geäussert. Wie aus den Akten hervorgeht, fühlte sie sich ihren Kindern sehr verbunden. Dennoch wollte sie nicht in Rom, sondern in Meilen bestattet werden. Wie bereits oben dargelegt, wird den Kindern der Grabbesuch nicht verunmöglicht und ist die Pflege des Andenkens an die Mutter nicht nur auf dem Friedhof, sondern auch auf andere Weise denkbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei für Kinder schädlich, wenn sie die Pflege des Andenkens an die Mutter ausschliesslich in der eigenen Wohnung vornehmen müssten und die Aussage, die Kinder könnten durch den Gang auf den Friedhof das Andenken an die Mutter pflegen ohne täglich mit dem Tod konfrontiert zu sein, überzeugen nicht. Der Tod der Mutter ist im Leben der Kinder ein einschneidendes und schmerzhaftes Ereignis, mit dem sie in einer ersten Zeit vermutlich sehr oft konfrontiert sind, unabhängig davon, wo sie sich aufhalten. Für die Verarbeitung dieses Verlustes dürften die gesamten Lebensumstände der Kinder sowie eine liebe- und verständnisvolle Zuwendung durch die Bezugspersonen, namentlich durch den Vater, wesentlich wichtiger sein als die leichte Erreichbarkeit des Grabes der verstorbenen Mutter. Entgegen seiner Behauptung wird dem Vater durch die Urnenbeisetzung in Meilen nicht verunmöglicht, seinen Kindern eine optimale Fürsorge angedeihen zu lassen. Nach dem Gesagten hat der Wille der Verstorbenen auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen Vorrang vor dem Wunsch der Beschwerdeführer. Somit stellt die angeordnete Urnenbeisetzung eine verhältnismässige Massnahme dar.
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Erwägung 6 |