BGE 144 I 21
 
3. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_752/2016 vom 6. September 2017
 
Regeste
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.
 
Sachverhalt
A.
A.a Die 1963 geborene A. ist Mutter von zwei 1999 und 2001 geborenen Kindern. Sie absolvierte eine Lehre als Krankenschwester, arbeitete ein Jahr auf diesem Beruf und wechselte dann in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 in der Buchhaltung tätig war. Berufsbegleitend machte sie eine Ausbildung zur Betriebsökonomin. Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie in einem kleinen Pensum zu Hause als Buchhalterin für eine Versicherungsagentur. Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Im Februar 2009 meldete sich A. unter Hinweis auf neurologische Beschwerden und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sowie verschiedene Arztberichte zu den Akten und holte bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, ein interdisziplinäres Gutachten ein (erstattet am 22. Juni 2010). Des Weitern liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen. Mit Verfügung vom 29. August 2010 verneinte sie gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 24 % einen Leistungsanspruch. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2011 ab. Sein Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Im Juni 2011 meldete sich A. erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie eine aufgrund von Multipler Sklerose eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend machte. Die IV-Stelle zog wiederum einen IK-Auszug bei, holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und liess die Verhältnisse vor Ort abklären. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2015 stellte sie A. die Zusprache einer auf die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014 befristeten Viertelsrente in Aussicht, wobei sie von einem anhand eines Betätigungsvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % ausging. Nach Einwand der Versicherten verfügte sie am 16. Juni 2015 im angekündigten Sinne.
B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 mindestens eine halbe und ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen sowie eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden. Mit Entscheid vom 16. September 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr auch ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach (Art. 28a) Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87, 88a und 88bis IVV [SR 831.201]). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 30-31 IVG).
 
Erwägung 3
3.1 Es steht fest und war bereits im kantonalen Verfahren unbestritten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall hypothetisch bis 31. Juli 2014 ausschliesslich im Haushalt beschäftigt gewesen wäre, bevor sie ab 1. August 2014 im Umfang von 25 % eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sich daneben (entsprechend einem Pensum von 75 %) dem Haushalt gewidmet hätte. Des Weitern stellte die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich in Übereinstimmung mit der Verwaltung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % fest, wogegen die Versicherte nicht opponierte. Streitig war im kantonalen Prozess einzig die Frage, ob die IV-Stelle für den Haushalt zu Recht von einer (seit November 2011) unverändert fortbestehenden Einschränkung um 44 % ausging, was die Vorinstanz nach eingehender Prüfung bestätigte und von der Versicherten letztinstanzlich nicht mehr in Frage gestellt wird.
Unter Zugrundelegung dieser Verhältnisse ermittelte die Vorinstanz die Invalidität der Versicherten bis Juli 2014 anhand eines Betätigungsvergleichs und ab 1. August 2014, da sie die Versicherte fortan als (hypothetisch) teilerwerbstätig betrachtete und damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG annahm (vgl. E. 2.2 hiervor), nach der gemischten Methode. Sie gelangte auf diese Weise für die Zeit bis 31. Juli 2014 zu einem Invaliditätsgrad von 44 %, welcher Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht, und für die Zeit ab 1. August 2014 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (entsprechend einem Teil-Invaliditätsgrad von 0 % im erwerblichen Bereich und einem solchen von 33 % [75 % von 44 % von 100 %] im Haushalt). Dies führte zur Bestätigung der von der IV-Stelle zugesprochenen, bis 31. Juli 2014 befristeten Viertelsrente.
3.2 Die Versicherte vertritt im letztinstanzlichen Verfahren die Auffassung, das kantonale Gericht habe übersehen, dass sich die Rechtslage in der Zeit zwischen ihrer Beschwerdeerhebung am 7. August 2015 und seinem Entscheid vom 16. September 2016 geändert habe. Aufgrund des zwischenzeitlich, am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio hätte es ihre Invalidität nicht nach der gemischten Methode bemessen dürfen. Deren Anwendung diskriminiere sie als kinderbetreuende Frau und verletze ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Werde zutreffenderweise lediglich die Einschränkung im Haushalt berücksichtigt, bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Sollte das Bundesgericht ihren Anspruch nicht bereits aus diesem Grund als ausgewiesen erachten, sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine Überprüfung anhand des vom Bundesrat in Aussicht gestellten neuen Berechnungsmodells vornehme.
4.1 Dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.
4.2 In seinem zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, in BGE 143 I 50 publizierten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) zu verzichten ist (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Für die Versicherte, die damals am Recht stand, hatte dies zur Folge, dass sie unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente hatte. Gleiches gilt, wenn der beschriebene Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern lediglich zu einer teilweisen Aufhebung der Invalidenrente im Sinne einer Rentenherabsetzung führt; auch diesfalls besteht der Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente fort (BGE 143 I 60).
4.3 Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von den bereits entschiedenen Fällen (BGE 143 I 50 und 60) zum einen dadurch, dass der anfänglichen Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin nicht die für Vollerwerbstätige geltende Einkommensvergleichs-, sondern die spezifische Methode (Betätigungsvergleich) zugrunde liegt. Mit anderen Worten steht nun nicht der Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) zur Diskussion, sondern derjenige von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich). Zum andern hätten hypothetisch im Gesundheitsfall bei den in BGE 143 I 50 und 60 am Recht stehenden Versicherten die aus der Geburt von Kindern resultierenden Betreuungsaufgaben eine Einschränkung der bisherigen Erwerbstätigkeit zur Folge gehabt, während die Beschwerdeführerin wegen des - zufolge zunehmender Selbständigkeit ihrer Kinder - abnehmenden Betreuungsaufwandes ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neu eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
4.4 Diese Unterschiede ändern nichts daran, dass in allen drei Fällen einzig der familiär bedingte Wechsel zum Status einer teilerwerbstätigen Versicherten (mit Aufgabenbereich) und die daraus folgende Anwendung der gemischten Methode dazu führen, dass der bisherige, unter einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Status bestehende Anspruch auf eine Rente ganz (bei deren Aufhebung) oder teilweise (bei deren Herabsetzung) entfällt. Übereinstimmend ist es die Organisation des Familienlebens, d.h. die (sich immer wieder neu stellende) Frage, ob und in welchem Umfang die versicherte Person Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat, die bei ihr zu einem neuen sozialversicherungsrechtlichen Status führt. Dabei bewirkt einzig diese Statusänderung schliesslich wegen der sich daraus neu ergebenden Anwendbarkeit der gemischten Methode, dass die versicherte Person für die Belange der Invaliditätsbemessung eine Verschlechterung ihrer Position erfährt.
4.5 Der EGMR beanstandete in seinem Urteil vom 2. Februar 2016 (vgl. insbesondere § 97), dass die Versicherte ihren Rentenanspruch nur deshalb verlor, weil sie für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige galt, während sie als Vollerwerbstätige, aber auch wenn sie sich (hypothetisch) ausschliesslich um den häuslichen Bereich gekümmert hätte, wahrscheinlich weiterhin eine Rente hätte beanspruchen können. Wenn der Gerichtshof in dieser Ungleichbehandlung der Teilerwerbstätigen sowohl gegenüber den Voll- als auch gegenüber den Nichterwerbstätigen eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK erblickt, drängt sich eine entsprechende Korrektur im Sinne der konventionsrechtlichen Garantien nicht nur bei Konstellationen auf, wie sie BGE 143 I 50 und 60 zugrunde lagen, sondern auch bei der hier zu beurteilenden Sachlage.