BGE 39 II 548 - Weil-Einstein |
97. Urteil |
der I. Zivilabteilung vom 12. September 1913 in Sachen Kurz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Weil-Einstein, Bekl. u. Ber.-Bekl. |
Regeste |
Abtretung und Verpfändung grundversicherter Forderungen vor dem Inkrafttreten des ZGB kantonalrechtlich. -- Die Feststellungen von nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Tatsachen sind nicht nach Art. 81 OG anfechtbar. -- Die Vereinbarung, dass eine Bürgschaftsverpflichtung mit der Abtretung der verbürgten Forderung erlösche, ist zulässig. |
Sachverhalt |
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage im ganzen Umfange gutzuheißen und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 20,665 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 18. Januar 1912 zu bezahlen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor. Im besondern untersteht der eingeklagte Anspruch als Bürgschaftsforderung den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts; dies namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob die vom Beklagten behaupteten Tatbestände, auf Grund deren er seine Schuldpflicht bestreitet, wirkliche Erlöschungsgründe der geltend gemachten Bürgschaftsforderung enthalten.
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Erwägung 3 |
Die Vorinstanz nimmt nun, entgegen dieser Behauptung des Klägers, an, daß sich der Titel am 30. November 1909 infolge einer vorangegangenen Übertragung im Eigentum des S. Weil-Rothschild befunden habe. Ob diese Annahme richtig sei oder nicht, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Und zwar ist ihm nicht nur die Überprüfung der kantonalrechtlichen Bestimmungen, die die Abtretung der Schuldbriefe regeln, also im besonderen des § 388 des zürcherischen Privatrechts entzogen, sondern es hat auch nicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Tatbestand richtig festgestellt habe, auf Grund dessen die Rechtsfrage, ob Abtretung oder bloße Pfanddargabe vorliege, zu lösen war. Insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse des Falles endgültig vom kantonalen Richter nach dem kantonalen Prozeß- und im besondern Beweisrecht festzustellen und auf sie treffen die bundesrechtlichen Vorschriften, die hinsichtlich der Tatbestandsermittlung dem Bundesgerichte gewisse Kompetenzen einräumen, namentlich der Art. 81 OG, nicht zu. Denn wo dem Bundesgericht als Berufungsinstanz gemäß Art. 56 und 57 die Kompetenz fehlt, kann diese nicht unter Hinweisung auf Art. 81 OG hergestellt werden. Wenn daher heute der Vertreter des Klägers den Vorentscheid in diesem Punkte wegen unrichtiger Formulierung des Beweisthemas und unrichtiger Beweislastverteilung bemängelt und als aktenwidrig angefochten hat, so kann hier nur eine Verletzung kantonalen Rechtes nicht Bundesrechtes in Frage kommen.
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Erwägung 4 |
Auf die übrigen Gründe, die der Beklagte für den Untergang seiner Bürgschaftsverpflichtung geltend macht, braucht hienach nicht mehr eingetreten zu werden.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: |