BGE 49 II 475 - Schweizerische Seetransportunion |
66. Urteil der I. Zivilabteilung |
vom 18. Dezember 1923 i.S. Schweiz. Seetransport-Union (Union) und Schweiz. Importvereinigung für Baumwolle und Baumwollfabrikate (Syndikat) gegen Spinnerei an der Birs A.-G. |
Regeste |
1. Durch den von der Spinnerei zu Handen des Syndikats ausgestellten Zeichnungsschein, worin sie sich verpflichtete, sich bei der Gründung der Union mit 218,000 Fr. zu beteiligen und alle durch die definitiven Statuten vorgesehenen Leistungen zu machen, ist kein Rechtsverhältnis zur Union begründet worden. Abweisung der auf Einzahlung des gezeichneten Betrages gerichteten Klage der Union (Erw. I Ziff. 1-3). |
2. Das Verhältnis zwischen Spinnerei und Syndikat charakterisiert sich als Unterbeteiligung, die rechtlich eine Gelegenheitsgesellschaft darstellt und den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft unterliegt. Auflösungsgründe: Art. 545 Ziff. 1 und 7 OR. Wirkungen der Auflösung für den austretenden Gesellschafter (Erw. II Ziff. 1 und 2). Art. 24 Ziff. 4 OR. Sachverhaltsirrtum. Begriff. Nichtzutreffen der Voraussetzungen. Erschwerung der Irrtums- und Betrugsanfechtung durch die konkreten Verhältnisse (Erw. II Ziff.3). |
Sachverhalt: |
A. |
Die Schweizerische Seetransportunion (Union) wurde am 30. Dezember 1918 als Genossenschaft im Sinne des Obligationenrechts mit einem Kapital von 60,000,000 Fr. gegründet zum Zwecke der Übernahme der vom Office d'importation de Ia Chambre Syndical des Fabricants suisses de Chocolat mit der Société d'armement R. van Hemelrick & Cie in Paris abgeschlossenen Charterverträge und zum Betriebe der gecharteten Schiffe. Mitglieder der Genossenschaft waren gemäss Art. 5 der vom Bundesrat am 30. Dezember 1918 genehmigten Statuten der Bund einerseits, der die Hälfte des Genossenschaftskapitals übernahm, und eine Anzahl Einfuhrsyndikate anderseits, worunter auch die Schweiz. Importvereinigung für Baumwolle und Baumwollfabrikate (Syndikat). Die Eintragung der Genossenschaft ins Handelsregister erfolgte am 15. Januar 1919. Anlässlich der Statutenänderung vom 9. September 1919 wurde in Art. 5 die Bestimmung aufgenommen, dass im Falle der Auflösung der Syndikate "an ihrer Stelle ihre Mitglieder einzeln oder in der Form einer neuen juristischen Person Genossenschafter werden können".
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Die Importsyndikate beschafften sich ihr Geld bei ihren Mitgliedern, d.h. bei den Importfirmen ihrer Branche, indem sie dieselben auf vorgedruckten Subskriptionsscheinen bestimmte Beträge zeichnen liessen. Mit Zirkular vom 26. Oktober 1918 stellte das Baumwollsyndikat auch seinem Mitgliede, der Spinnerei an der Birs A.-G., einen solchen Zeichnungsschein zu. In diesem Zirkular heisst es u.a.: "Wir haben für unser Syndikat 30,000 Metertonnen vorläufig angemeldet, und es trifft für jede Rohbaumwoll-Importfirma 362 Fr. 50 Cts. per 1000 kg Kontingent 1918. Somit hätten Sie unter Vorbehalt der Genehmigung der Statuten, wenn Sie auf Geltendmachung eines entsprechenden Tonnage-Betreffnisses für Sie reflektieren, sich mit 218,000 Fr. zu beteiligen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass Sie auch einen grösseren oder kleineren Betrag zeichnen können. Die Genossenschaftsanteile werden auf den Namen der S.J.B. (Syndikat) ausgestellt, und diese wird den Beteiligten später Partial-Anteilscheine ausfertigen."
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Am 30. Oktober 1918 unterzeichnete die Beklagte den Subskriptionsschein, der wie folgt lautet: "Sur la base du projet des statuts, le soussigné s'engage à participer à la constitution de l'Union suisse de transport maritime pour une somme de 218,000 fr. et à verser le 1/6 de cette somme à la Banque populaire suisse au crédit du Compte maritime à la constitution de la Société.
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Il s'engage en outre à effectuer dans cette limite toutes prestations qui seront imposées par les statuts définitifs."
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Als das Genossenschaftskapital der Union nachträglich auf 60 Millionen, statt wie ursprünglich vorgesehen auf 100 Millionen festgesetzt wurde, erfolgte durch Beschluss des Verwaltungsrates der Union eine verhältnismässige Herabsetzung aller Zeichnungen um 40%. Demgemäss reduzierte sich der Zeichnungsbetrag der Beklagten auf 131,000 Fr., wovon sie 43,600 Fr. bei der Schweiz. Volksbank in Bern einzahlte. Unterm 18. Februar 1919 forderte das Syndikat sie auf, auch noch den ausstehenden Betrag von 87,400 Fr. für sein Konto der gleichen Bank zu überweisen.
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Mit Schreiben vom 26. Februar 1919 beschwerte sich die Beklagte beim Syndikat darüber, dass ihr zuwenig Frachtraum zur Verfügung gestellt werde und dieser zu teuer zu stehen komme; sie sei daher nicht geneigt, Zahlungen für die Union zu machen, die in keinem Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten ständen. In seiner Antwort vom 3. März 1919 beharrte das Syndikat auf der Einzahlung; da es seinerseits genötigt sei, den gezeichneten Betrag voll einzuzahlen, müsse es von seinen Mitgliedern unbedingt verlangen, dass auch sie ihren finanziellen Leistungen nachkämen. Daraufhin schrieb ihm die Beklagte am 2. April 1919 zurück, sie habe den Zeichnungsschein in der Annahme ausgestellt, dass ihr von der Union der nötige Schiffsraum für die überseeischen Importe beschafft würde, und die Einzahlung als Vorschuss für die Frachten betrachtet. Seither seien bald 5 Monate verstrichen, ohne dass nur ein kg der von ihr zur Verfrachtung angemeldeten Baumwolle transportiert worden wäre. Sie habe sich deshalb um andere Transportgelegenheiten umsehen und sich überdies zu höhern Preisen mit in Frankreich liegender Ware eindecken müssen, sodass eine grössere Inanspruchnahme des Frachtraumes der Union für sie nicht mehr in Frage komme. Sie trete daher vom Vertrage zurück, falls ein solcher überhaupt bestehe, und verlange die geleistete Einzahlung von 43,600 Fr. zurück. Eventuell sei sie bereit, die Einzahlung auf 50,000 Fr. zu erhöhen, aber nur falls ihr das Syndikat die Rückzahlung garantiere. Im Anschlusse an eine mündliche Besprechung der Angelegenheit mit dem Geschäftsleiter des Syndikats, Steinmann, erklärte sich die Beklagte mit Zuschrift vom 23. April 1919 vergleichsweise bereit, die Zeichnung für das von ihr noch zu verfrachtende Jahreskontingent von 275,000 kg in der Höhe von 60,000 Fr. aufrecht zu erhalten, sofern die Verschiffung ohne Verzögerung erfolge. Das Syndikat lehnte diesen Vorschlag am 9. Mai 1919 als unannehmbar ab und wies gegenüber einer erneuten Zahlungsverweigerung der Beklagten vom 12. Mai mit Schreiben vom 14. Mai 1919 darauf hin, dass die Union, die erst dieses Frühjahr zu arbeiten begonnen, die Verschiffungen nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt habe. Die weitere Korrespondenz führte zu keiner Einigung.
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Das Syndikat seinerseits hatte nicht unterlassen, sich in einem ausführlichen Schreiben an den Präsidenten der Union vom 19. März 1919 mit allem Nachdruck über die ungenügende Zurverfügungstellung von Frachtraum und insbesondere über die Anbietung von nicht versicherbaren Dampfern zu beklagen.
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B. |
Am 3. Oktober 1919 trat das Syndikat in Liquidation. Um die Durchführung nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben zu müssen, ersuchte es mit Schreiben vom 27. Oktober 1919 die Union, selbst die nötigen Schritte gegen die Beklagte zu unternehmen, oder aber sich bereit zu erklären, die Zeichnung von 87,400 Fr. zu reduzieren. Unterm 21. November 1919 schrieb die Union zurück, sie könne sich mit der Eintreibung des von der Beklagten noch geschuldeten Betrages nicht befassen, sondern habe sich einzig an das Syndikat zu halten, von dem ein gültiger Zeichnungsschein vorliege. In seiner Antwort vom 5. Dezember 1919 beklagte sich das Syndikat über eine ungleiche Behandlung, indem es darauf hinwies, dass dem Tabaksyndikat eine Reduktion des gezeichneten Kapitalanteils zugestanden worden sei. Der leidige Anstand habe schliesslich seinen Grund nur darin, dass den Syndikatsmitgliedern zur kritischen Zeit keine Transportmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Daraufhin erklärte sich die Union mit Zuschrift vom 31. Dezember bereit, sich mit der Beklagten direkt auseinanderzusetzen, sofern das Syndikat den streitigen Betrag bei einer Bank hinterlege, mit der Massgabe, dass die Union im Falle eines ungünstigen Prozessausganges berechtigt sei, denselben zu erheben. Demgegenüber anerbot sich das Syndikat am 6. Januar 1920, die streitige Summe zu bezahlen, wenn die Union auf die Verzugszinsen verzichte, welchen Vorschlag diese mit Schreiben vom 30. Januar 1920 annahm. Am 2. Februar 1920 bezahlte sodann das Syndikat die 87,400 Fr. und ersuchte gleichzeitig die Union, die Ausstellung von Anteilscheinen zu Handen der Beklagten für das von ihr gezeichnete Kapital von 131,000 Fr. wegen des schwebenden Prozesses zu unterlassen. In der Empfangsanzeige vom 6. Februar 1920 bestätigte die Union, dass das Syndikat keinerlei Verpflichtungen mehr ihr gegenüber habe.
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C. |
Inzwischen hatte die Spinnerei an der Birs A.-G. das Syndikat bereits unterm 18. Dezember 1919 beim Bezirksgericht Arlesheim zur klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche provoziert, und es hat das Syndikat innert der ihm angesetzten Frist Klage erhoben mit dem Begehren um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 87,400 Fr. nebst 6% Zins für die Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Januar 1919 und 7% Zins vom 1. Februar 1919 hinweg an die Union, eventuell an das Syndikat. Gleichzeitig hat auch die Union eine Klage auf Zahlung des gleichen Betrages an sie eingereicht.
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Die für beide Klagen gleichlautende Begründung lässt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen: Als Genossenschafter der Union seien zwar nach den ursprünglichen Statuten nur die Syndikate, nicht die Einzelimportfirmen vorgesehen gewesen. Den Syndikaten habe aber die Berechtigung zur Eingehung eigener Verpflichtungen gefehlt. Art. 3 der Statuten des Baumwollsyndikates speziell bestimme ausdrücklich, dass das Syndikat keinerlei Geschäfte für eigene Rechnung abschliesse. Daraus gehe klar hervor, dass dem Syndikat bloss die Rolle einer zentralen Vermittlungsstelle zwischen den importierenden Mitgliedern und der Union zugekommen sei, wobei es als Vertreter und Beauftragter der ihm angehörenden Importfirmen gehandelt und diese der Union gegenüber direkt verpflichtet habe. Dass die einzelnen Importeure als Mitglieder der Union zu betrachten seien, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass ja gar nicht alle Syndikatsmitglieder bei der Union beteiligt waren. Die Zeichnung der einzelnen Syndikatsmitglieder gelte daher der Union gegenüber, die aus dem Zeichnungsschein einen direkten Anspruch gegen die Zeichner erworben habe. Tatsächlich laute denn auch der von der Beklagten unterzeichnete Subskriptionsschein ausdrücklich zu Gunsten der Union. Sollte aber auch die Beklagte nicht von Anfang an Mitglied der Union gewesen sein, so sei sie jedenfalls gemäss Art. 5 der abgeänderten Statuten vom 9. September 1919 mit der Liquidation des Syndikats automatisch in dessen Rechte und Pflichten der Union gegenüber eingetreten. Eventuell wäre der Zeichnungsschein in erster Linie dahin auszulegen, dass sich die Beklagte dem Syndikat gegenüber zu Gunsten der Union verpflichtet habe (Art. 112 OR). Aus diesen Gründen klage das Syndikat in erster Linie auf Leistung an die Union und nur eventuell, wenn deren Aktivlegitimation verneint werden sollte, auf Zahlung an das Syndikat selbst.
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Ihrer Einzahlungspflicht könne sich die Beklagte nicht unter Berufung darauf entziehen, sie sei durch einen Willensmangel, Irrtum, Täuschung zur Zeichnung veranlasst worden. Denn der für die Aktienzeichnung allgemein anerkannte Grundsatz, dass derjenige, welcher einen ihn unbedingt verpflichtenden Zeichnungsschein ausstellt, auf Grund desselben der Gesellschaft schlechthin für die Einzahlung des gezeichneten Betrages haftet, gelte analog auch für die Genossenschaft (AS 31 II 71 ff.). Abgesehen hievon seien diese Einreden auch materiell unbegründet. Ihre Haltlosigkeit ergebe sich schon aus der Tatsache, dass alle andern Mitglieder ihre Anteile anstandslos einbezahlt hätten. Für eine Täuschung seitens des Schokoladensyndikates oder des Conseil intersyndical wären die Union und das Syndikat von vorneherein nicht verantwortlich. Das Zirkular vom 26. Oktober 1918 enthalte nichts, was einen solch schweren Vorwurf rechtfertigen würde, indem darin der Beklagten eine Garantie dafür, dass sie den ihrer Zeichnung entsprechenden Frachtraum erhalten werde, nicht gegeben worden sei und angesichts der unsicheren Schiffsraumverhältnisse auch gar nicht hätte gegeben werden können. Zudem sei ja die ganze Gründung der Union unter der Führung und Beteiligung des Bundes erfolgt. Aber auch die Irrtumsanfechtung halte nicht Stich. Wenn sich die Erwartungen der Beklagten nicht erfüllt hätten, so handle es sich dabei um einen unwesentlichen Irrtum im Motiv.
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D. |
Die Beklagte beantragte Abweisung beider Klagen und verlangte mit einer gegenüber beiden Klägern erhobenen Widerklage Rückerstattung der einbezahlten 43,600 Fr. nebst 7% Zins seit 30. Oktober 1918. Eventuell stellte sie das Begehren, sie sei nur zu verurteilen, den eingeklagten Betrag gerichtlich zu hinterlegen mit der Massgabe, dass er an sie zurückfalle, wenn bei der Liquidation der Union kein Gläubiger zu Verlust komme. In diesem Sinne sei eventuell auch die Widerklage gutzuheissen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Der Union fehle die Aktivlegitimation und der Beklagten ihr gegenüber die Passivlegitimation, da sie zur Union nie in einem Vertragsverhältnis gestanden sei. Im Zirkular vom 26. Oktober 1918 habe das Syndikat ausdrücklich geschrieben, die Genossenschaftsanteile würden auf seinen Namen ausgestellt, und es werde dann später den Beteiligten Partialanteilscheine ausfertigen. Gestützt hierauf habe sich die Beklagte im Zeichnungsschein verpflichtet, ihm für seine Beteiligung an der Union 218,000 Fr. zur Verfügung zu stellen. Es handle sich also um eine Unterbeteiligung beim Syndikat. Gemäss den ursprünglichen Statuten hätte die Spinnerei auch gar nicht Genossenschafter der Union werden können. Aber auch nach erfolgter Statutenänderung sei sie der Union nicht als Mitglied beigetreten; sie habe auch nie einen Anteilschein erhalten. Es fehle der Union somit jede Berechtigung zur Geltendmachung direkter Anspruche gegenüber der Beklagten. Zudem sei sie ja vom Syndikat voll bezahlt worden und könne deshalb den gleichen Betrag nicht noch einmal verlangen.
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Beiden Klägern gegenüber erhebt sodann die Beklagte die Einrede des wesentlichen Irrtums und der arglistigen Täuschung. Von einem Ausschluss dieser Einreden könne keine Rede sein, da die nicht einen Genossenschaftsanteil der Union gezeichnet, sondern sich lediglich dem Syndikat gegenüber verpflichtet habe, ihm einen gewissen Betrag für seine Zeichnung zur Verfügung zu stellen. Den Zeichnungsschein habe sie in der Annahme ausgestellt, dass sie damit einen Anspruch auf eine bestimmte, spätestens für den Winter 1918/19 verfügbare Frachtraumquote erwerbe. Tatsächlich sei aber bis April 1919 kein kg Baumwolle der von ihr angemeldeten Bestände mit Schiffen der Union spediert worden. Die Beklagte habe daher ihre Zustimmung zu einem andern Vertrag, als dem von ihr auf Grund der Zusicherungen des Syndikats gewollten gegeben. Auch beziehe sich ihr Irrtum auf einen Sachverhalt, den sie nach Treu und Glauben im Verkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet habe. Zum Vertragsschluss sei sie durch unrichtige Angaben in den Berichten des Schokoladesyndikates, des Conseil intersyndical und der Organe des Syndikats arglistig verleitet worden. So habe man ihr zugesichert, dass nur 20% des Kapitals sofort bar einbezahlt werden müssten und die andern 80% durch Bankkredit gedeckt werden könnten, und ihr insbesondere vorgespiegelt, dass jedes Risiko bei diesem Unternehmen, dessen Tätigkeitsbeginn für den Herbst 1918 angesagt wurde, ausgeschlossen und eine Rendite des investierten Kapitals von 6-7% sichergestellt sei. Das Syndikat habe die Unrichtigkeit dieser von ihm übermittelten Angaben gekannt oder hätte sie kennen sollen, da es bei der Gründung der Union mitwirkte.
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Aus der Unverbindlichkeit des Vertrages folge die Gutheissung der Widerklage auf Rückerstattung der bereits geleisteten Einzahlung.
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E. |
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Arlesheim, hat zunächst durch Zwischenentscheid vom 31. März 1921 die Aktivlegitimation der Union bejaht, da der Zeichnungsschein eine Verpflichtung der Beklagten zu Gunsten der Union enthalte (Art. 112 OR), mit Entscheiden vom 14. November 1922 aber beide Klagen abgewiesen und die Kläger in Gutheissung der Widerklage solidarisch zur Rückerstattung der 43,600 Fr. nebst 6% Zins vom Tage der Klageanhebung hinweg verurteilt.
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Auf Appellation beider Kläger und Anschlussappellation der Beklagten hin bezüglich der Legitimationsfrage hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. Juni 1923 diese Entscheide bestätigt.
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F. |
Erwägungen: |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Union c. Spinnerei |
Erwägung 1 |
Unbestrittenermassen hat das Syndikat die Subskription von der Beklagten verlangt und den Zeichnungsschein ausgehändigt erhalten. Dass dieses dabei aber nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Union gehandelt habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vermuten. Gegen eine Aufnahme der Beklagten als Genossenschafter spricht auch der Umstand, dass sie im Genossenschaftsbuch nicht eingetragen ist und vor ihrem "Vertragsrücktritt" keinen Anteilschein erhalten hat. Sodann fällt in Betracht, dass das Syndikat einen Globalzeichnungsschein ausgestellt und der Union übermittelt hat, der den von der Beklagten gezeichneten Betrag mitumfasste. Für beide Beteiligungen war aber von vorneherein kein Raum, da es sich bei der Union um eine der A.-G. ähnliche Genossenschaft mit festem Grundkapital handelte. Dass sich tatsächlich nur das Syndikat als Mitglied betrachtete, geht aus seiner Zuschrift an die Union vom 9. Mai 1919 hervor, worin es u.a. ausführte: "Mitglied der SSTU ist schliesslich nur das Syndikat. Es hat somit auch unser unsern Mitgliedern zugestellte Anteilschein mit der SSTU nichts zu tun; er hat nur den Charakter einer Quittung [...], er ist übrigens ja auch nicht von den Verwaltungsbehörden der SSTU unterfertigt, sondern von unserm Vorstand."
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Wenn demgegenüber auf Art. 5 der revidierten Statuten vom 9. September 1919 verwiesen wird, wonach auch die einzelnen Mitglieder von Syndikaten in die Genossenschaft eintreten konnten, so beweist die Änderung gerade, dass diese Möglichkeit vorher nicht vorhanden war, denn sonst wäre eine Revision der Statuten nicht nötig gewesen. Im damaligen Zeitpunkt lag aber eine Offerte der Beklagten zum Eintritt nicht vor, sowenig als irgendwelche Anhaltspunkte gegeben wären, die auf einen stillschweigenden Eintritt der Spinnerei in die durch die Zeichnung bei der Union begründete Rechtsstellung des Syndikats schliessen Iiessen.
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Erwägung 2: |
2. Dagegen muss sich weiter fragen, ob nicht die Beklagte, wie beide kantonalen Instanzen annehmen, durch ihre Subskription insofern in ein Rechtsverhältnis zur Union getreten sei, als sie den gezeichneten Betrag dem Syndikat zu Gunsten jener versprochen habe (Art. 112 OR). Der Wortlaut des Zeichnungsscheines scheint diese Auslegung in der Tat zwingend zu ergeben. Nach den tatsächlichen Verumständungen kann sie aber nicht als dem Willen der Parteien entsprechend angenommen werden. Abgesehen davon, dass der Zahlungspflicht der Union gegenüber als Korrelat die Mitgliedschaft entsprach, welche die Beklagte nach dem Gesagten damals nicht erwerben konnte, kann die Zeichnung auch deshalb nicht zu Gunsten der Union gewollt gewesen sein, weil das Syndikat bereits einige Tage vorher der Union die gleiche Summe durch Unterzeichnung des Globalsubskriptionsscheines als Teilbetrag seiner Beteiligung versprochen hatte, sodass für ein und dieselbe Leistung zweimal das gleiche versprochen worden wäre, was jeden vernünftigen Grundes entbehren würde, es wäre denn, dass die Beklagte auf diesem Wege jene Schuld des Syndikates kumulativ mit ihm hätte übernehmen wollen. Eine solche Schuldübernahmeerklärung kann im Zeichnungsschein nicht gefunden werden. Es liegt auch nichts dafür vor, dass sich die Union mit der Verpflichtung des Syndikats nicht begnügt, sondern noch eine weitere der Beklagten als Sicherheit verlangt hätte. Tatsächlich hat sie sich denn auch in der Folge stets nur an das Syndikat gewandt und von ihm gestützt auf den Globalzeichnungsschein die Einzahlung der Beträge verlangt. Selbst wenn man aber auch ein (solidarisches) Mitschuldverhältnis von Syndikat und Spinnerei annehmen wollte, so wäre der Anspruch der Union gegenüber der Beklagten infolge Befriedigung durch das Syndikat erloschen (Art. 147 OR). Der Einwand der Union, es sei in der Überweisung der 87,400 Fr. durch das Syndikat nur eine Hinterlage zwecks Sicherstellung der Union für den Fall der Nichtzahlung durch die Beklagte zu erblicken, wird durch die Korrespondenz, insbesondere das Schreiben der Union vom 30. Januar und ihre Empfangsanzeige vom 6. Februar 1920 schlüssig widerlegt.
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Richtigerweise handelt es sich vielmehr um ein analoges Verhältnis, wie es durch die Amtsbürgschaft gegenüber dem Staat begründet wird, und wobei die Bürgschaftssumme zur Schadloshaltung des Publikums dienen soll. Das Bundesgericht hat hierin keine Verpflichtung zu Gunsten Dritter, sondern nur zu Gunsten des Versprechensempfängers (Staat) erblickt, der dann seinerseits, -- da er direkt haftet -- die Dritten abzufinden habe (Urteil vom 13. November 1923 i.S. Möschinger & Angst gegen Zürcher Amtsbürgschaftsgenossenschaft). In gleicher Weise hat auch hier die Beklagte die Leistung ausschliesslich dem Syndikat versprochen und zwar rechtlich zu seinen Gunsten, wenn auch mittelbar zu dem Zwecke, dass es dadurch inbezug auf seine eigenen Verpflichtungen gegenüber der Union gedeckt werde.
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Erwägung 3 |
II. Syndikat c. Spinnerei |
Erwägung 1 |
1. Die Vorinstanz fasst das durch die Zeichnung der Beklagten mit dem Syndikat begründete Rechtsverhältnis als zweiseitigen Vertrag auf, bei dem der Einzahlungspflicht der Beklagten als Gegenleistung die Gewährsleistungspflicht des Syndikates für die sofortige Beschaffung von Frachtraum durch die Union entsprochen habe. Da die Zurverfügungstellung von Schiffen während des Winters 1918/19 ausgeblieben sei, habe die Spinnerei am 2. April 1919 ohne Fristansetzung vom Vertrage zurücktreten dürfen; nach Art. 109 OR sei sie daher berechtigt, die versprochene Leistung zu verweigern und das Geleistete zurückzufordern. Da die Beklagte das Verhältnis auf alle Fälle so aufgefasst habe, sei der Vertrag eventuell auch wegen wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 24 Ziffer 1 OR für sie unverbindlich, falls auf Seite des Syndikats eine andere Willensmeinung geherrscht habe. Diese Auffassung wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Zunächst steht im Zeichnungsschein der Beklagten nichts vom Frachtraum, vielmehr wird darin allgemein auf die Statuten der Union verwiesen, die freilich die Beschaffung von solchem als Zweck der Genossenschaft bezeichnen. Wenn man aber einzig die Beschaffung von Frachtraum als Gegenleistung des gezeichneten Betrages und der schon vollzogenen Leistung betrachtet hätte, so wäre nicht einzusehen, warum als causa der versprochenen Leistung die Beteiligung bei der zu gründenden Genossenschaft, und nicht einfach die Vorauszahlung für den einzuräumenden Frachtraum genannt wurde. Lässt mithin schon der Wortlaut des Zeichnungsscheines zum mindesten auf gesellschaftliche Elemente schliessen, so deuten anderseits aber auch die äusssern Umstände, unter denen das Rechtsverhältnis zur Entstehung gelangt ist, auf solche hin. Zwar ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Beklagte die Zeichnung nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied des auf Grundlage der Statuten vom 22. November 1915 als Genossenschaft konstituierten Syndikats vorgenommen hat, indem das beabsichtigte Geschäft über den statutarischen Zweck des Syndikats: "den Genossenschaftern für die Einfuhr ihrer vom Auslande zu beziehenden Rohstoffe und Halbfabrikate während der Dauer des europäischen Krieges behüflich zu sein", hinausgegangen wäre. Eine derartige Frachtraumnot war im Zeitpunkt der Gründung des Syndikats überhaupt nicht voraussehbar gewesen. Dies schliesst aber nicht aus, dass sich die Beklagte in anderer Weise beim Syndikat gesellschaftlich beteiligen konnte, nämlich als importierende Baumwollfirma schlechthin, wobei die Zugehörigkeit zur Syndikatsgenossenschaft nur die äussere Veranlassung bot. Bei der Gründung der Union wurde ursprünglich erwogen, ob nicht alle Importfirmen in die Genossenschaft aufzunehmen seien, was wahrscheinlich dem Baumwollsyndikat nach möglich zu sein schien, als es die Einzelsubskriptionsscheine durch seine Mitglieder unterzeichnen liess. Bei der übergrossen Anzahl von Einzelfirmen wäre jedoch die Aktionsfähigkeit der Union dadurch erheblich beeinträchtigt worden, sodass man es vorzog, nur den Syndikaten GenossenschaftersteIlung einzuräumen und es ihnen zu überlassen, sich bei den importierenden Syndikatsmitgliedern zu decken. Erst später, als sich aus dieser Beschränkung Unzukömmlichkeiten ergaben, indem die nur für die Dauer des Weltkrieges ins Leben gerufenen Syndikate wieder liquidiert wurden, wurde auch die Eintrittsmöglichkeit für die einzelnen Importfirmen durch Statutenrevision vom 9. September 1919 geschaffen. Daraus geht hervor, dass der Eintritt der Syndikate von vorneherein nicht Selbstzweck war, sondern jene Lösung lediglich aus organisatorischen Gründen den Vorzug erhalten hatte. Die Syndikate verfolgten nicht eigene Interessen, -- Art. 3 der Statuten des Baumwollsyndikates speziell bestimmte ausdrücklich, dass das Syndikat keinerlei Geschäfte für eigene Rechnung abschliesse, -- ihre Aufgabe erschöpfte sich vielmehr darin, die beteiligten Mitglieder, die auch das nötige Kapital zur Verfügung stellten, der Union gegenüber zu vertreten. Dass ausschliesslich auf Rechnung dieser Importfirmen gehandelt werden wollte, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Firmen nur einen verhältnismässig kleinen Teil des Gesamtmitgliederbestandes des Baumwollsyndikates ausmachten, sodass die nichtimportierenden Mitglieder, die für die Teilnahme gar nicht begrüsst wurden, zweifellos mit der Übernahme eines solchen Risikos durch das Syndikat nicht einverstanden gewesen wären. Da nun aber eine direkte Vertretung der einzelnen Importfirmen durch das Syndikat nicht möglich war, indem nach den Statuten der Union nur die Vertreter (Syndikate) und nicht die vertretenen Einzelfirmen Mitglieder der Genossenschaft werden konnten, blieb eine indirekte Vertretung in dem Sinne übrig, dass die Rechte und Pflichten der Union gegenüber in der Person des Syndikats entstehen sollten und von ihm der Genossenschaft gegenüber auszuüben und zu erfüllen waren; dagegen war das Syndikat dem Vertretenen gegenüber berechtigt, die sich ergebenden Lasten auf ihn abzuwälzen, und dieser hinwiederum befugt, zu veranlanssen, dass das Syndikat seine Rechte gegenüber der Union wahre und ihm die Vorteile zuwende. So haben denn die Mitglieder des Baumwollsyndikates und der übrigen Syndikate das Verhältnis aufgefasst und dementsprechend ihre Einzahlungen an die Syndikate geleistet, sei es direkt oder auf deren Rechnung an die Union. Danach aber stellt sich das Verhältnis zwischen dem Syndikat und der Beklagten als eine Unterbeteiligung dar. Das Obligationenrecht enthält über diese Unterbeteiligung keine Bestimmungen; dagegen sieht der Entwurf für die Revision der Titel 24 bis 33 des OR vom Dezember 1919 in Art. 635 eine ausdrückliche Regelung derselben bei der Gelegenheitsgesellschaft vor. Im Berichte zur Revision wird erläuternd ausgeführt, der Unterbeteiligte werde nicht Gesellschafter (hier Genossenschafter der Union), sondern es bilde sich zwi schen dem Ober- und Unterbeteiligten eine Gelegenheitsgesellschaft, wobei der erstere geschäftsführender Gesellschafter sei und als solcher dem Unterbeteiligten für die gleiche Sorgfalt verantwortlich werde, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schulde. Diese rechtliche Konstruktion der Unterbeteiligung als Gelegenheitsgesellschaft entspricht der herrschenden Auffassung in der Wissenschaft (vgl. STAUB, Anh. N. 5 zu Art. 342 DHGB; DÜRINGER & HACHENBURG, Bd. 4 S. 302 ff.), und es hat sich auch das Reichsgericht in ständiger Praxis auf diesen Boden gestellt (RG 1 S. 78 ff.; 26 S. 52).
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Erwägung 2 |
2. Ist somit zwischen dem Syndikat und der Spinnerei eine Gelegenheitsgesellschaft begründet worden, die nach schweizerischem Recht den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft untersteht (AS 48 II S. 442), so sind auf den Austritt aus derselben nicht die für die zweiseitigen Verträge geltenden Rücktrittsbestimmungen der Art. 107 ff. OR anwendbar, sondern es greifen die besondern Regeln des Art. 545 OR Platz. Von den hier normierten Auflösungsgründen könnten aber nur Ziffer 1 und 7 in Betracht kommen, nämlich die beiden Fälle, dass die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich geworden, oder ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre. In ersterer Beziehung ist davon auszugehen, dass der unmittelbare Zweck des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Syndikat, entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht die Beschaffung von Frachtraum durch das Syndikat war, sondern die Beteiligung im internen Verhältnis, als Mittel zur Erreichung des Zweckes, den sich die Union gestellt hatte. Die Beklagte konnte bei Eingehung des Unterbeteiligungsvertrages darüber nicht im Zweifel sein, dass die Beschaffung von Schiffsraum nicht in der Macht des Syndikates stand, sondern ausschliesslich von der erfolgreichen Tätigkeit der Union abhing. Dem Syndikat, als geschäftsführendem Gesellschafter, lag nur ob, in seiner Eigenschaft als Genossenschafter der Union bei dieser nach Möglichkeit dahin zu wirken, dass Schiffsraum erhältlich wurde. Dass sich aber das Syndikat in dieser Hinsicht ernstlich um die Wahrung der Interessen seiner Unterbeteiligten bemüht hat, lässt sich nach der Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben vom 19. März 1919 an den Präsidenten der Union nicht in Abrede stellen, und es war jedenfalls die Tatsache allein, dass diese Bemühungen in der Zeit vom 30. Oktober 1918 bis 2. April 1919 erfolglos geblieben sind, angesichts der damaligen kritischen Verhältnisse auf dem Frachtraummarkt keineswegs geeignet, die des Gesellschaftszweckes als unmöglich erscheinen zu lassen, zumal die Union nicht nur für eine so kurze Dauer gegründet worden war. Ob sodann die Beklagte aus wichtigen Gründen aus der Gesellschaft habe austreten dürfen, kann dahingestellt bleiben, da die Auflösung der Gesellschaft auf alle Fälle durch den hätte erfolgen müssen (Art. 545 Ziff. 7), wobei die Beklagte gleichzeitig ihre Entschädigungsansprüche hätte geltend machen können. Abgesehen hievon hätte die Auflösung der Gesellschaft keinesfalls die Befreiung des austretenden Gesellschafters von den eingegangenen Verpflichtungen zur Folge gehabt. Der Austritt aus der Gesellschaft wirkt nur ex nunc, d.h. der austretende Gesellschafter kann verlangen, dass mit der Auflösung im Zeitpunkte seines Austrittes die Liquidation eintrete, wobei er lediglich einen Anspruch auf das Liquidationsergebnis hat, das nicht so sehr von seiner Einlage als vom seitherigen Schicksal der Gesellschaft überhaupt abhängt.
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Erwägung 3 |
a) Was zunächst die Irrtumsanfechtung anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bei der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wenn auch nicht ausdrücklich betonte, so doch selbstverständliche Meinung bestanden hat, sie erhalte möglichst bald Frachtraum; unbedenklich ist aber auch weiter anzunehmen, dass das Syndikat ganz die gleiche Auffassung hatte. Eine Diskrepanz zwischen dem beidseitigen Willen der Parteien lag daher jedenfalls nicht vor; ebensowenig ist aber auch eine solche zwischen Wille und Erklärung der Beklagten gegeben, da diese die von ihr erklärte Beteiligung bei der Gesellschaft auch tatsächlich gewollt hat, wenn auch freilich mit andern Erwartungen als sich später herausstellte, sodass daher nicht ersichtlich ist, worin der von ihr behauptete, und ihr folgend von der Vorinstanz angenommene error in negotio liegen soll.
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Fragen kann es sich nur, ob ihr Wille nicht von falschen Vorstellungen beherrscht war, und aus diesem Gesichtspunkte Ziff. 4 von Art. 24 OR zutreffe, auf den sie sich in der Tat mit der Begründung beruft, die Beschaffung von Frachtraum spätestens für den Winter 1918/19 sei von ihr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung dann als erfüllt zu erachten, wenn der Sachverhalt, den der Irrende irrtümlich als gegeben annahm, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Vertragsbestandteil zu betrachten ist und wichtig genug war, um den Entschluss des Irrenden entscheidend zu beeinflussen. Wenn nun auch vorliegend die Verschaffung von Frachttraum im Subskriptionsschein nicht ausdrücklich zur Bedingung verstellt worden ist, so ist sie doch insofern für den Vertragsinhalt von Bedeutung, als beide Parteien beim Vertragsschluss von der selbstverständlichen Voraussetzung ausgegangen sind, dass die Unterbeteiligung die Beklagte in den Stand setzen sollte, sobald als möglich Schiffsraum zu erhalten. Wie bereits dargetan, geht es aber nicht an, darüber hinaus eine stillschweigende Erklärung des Syndikats in dem weiteren Sinne anzunehmen, es wolle auch dafür einstehen, dass sich diese gemeinsame Voraussetzung tatsächlich verwirklichen werde. Auf Grund jener Unterstellung war es vielmehr nur verpflichtet, sich um die Verschaffung von Frachtraum zu bemühen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung inbezug auf das Ergebnis, und nur dieses Verhalten ist zu einem Element des Vertrages geworden, nicht aber auch der Eintritt des Erfolges der Bemühungen bei Dritten. Wenn daher auch die Beklagte durch die Annahme, dass sie noch im Winter 1918/19 von der Union Frachtraum zugeteilt erhalte, zur Unterzeichnung des Subskriptionsscheines bestimmt worden sein mag, so vermochte diese irrige Meinung, die sich auf einen dem Vertragsinhalt fremden Umstand bezog und insofern nur als unwesentlicher Irrtum im Beweggrunde wirksam war, die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages nicht zu beeinträchtigen.
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Wollte man aber auch annehmen, die direkte Verschaffung von Frachtraum durch das Syndikat sei Vertragsbestandteil gewesen, so müsste es sich weiter fragen, ob die Zuteilung desselben während des Winters 1918/19 nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Beteiligungsvertrages betrachtet werden könnte. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es weniger auf die Einwirkung des irrig angenommenen Sachverhaltes auf den konkreten Entschluss des Irrenden, als auf dessen typische Bedeutung für die Entschliessung in derartigen Fällen schlechthin an, was vom Gesetz mit dem Hinweis auf "Treu und Glauben im Geschäftsverkehr", d.h. die im Verkehre geltenden Anschauungen, zum Ausdruck gebracht wird. Von diesem Standpunkte aus aber kann die gedachte Voraussetzung der Beklagten im Hinblick auf die damaligen kritischen Verhältnisse auf dem Tonnagemarkt nicht als notwendige Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses in Betracht fallen. Wie aus dem Bericht der Neutralitätskommission über die Union vom 30. März 1921 hervorgeht, sind die überseeischen Zufuhren der Schweiz schon im Januar 1917 durch England auf 50,000 - 60,000 Tonnen monatlich rationiert worden, wobei aber die diesem Kontingent entsprechenden 10-11 Schiffe schon Ende 1917 auf dem Londoner Markt nicht mehr erhältlich waren, sodass die auf Rohstoffe angewiesenen Industrien in eine bedrohliche Lage kamen. Unter diesen Umständen hatte daher die Beklagte, wie alle andern Importfirmen, ein Interesse nicht nur an der sofortigen Beschaffung von Schiffsraum, sondern angesichts der nicht voraussehbaren künftigen Gestaltung der Verhältnisse ebensosehr auch an der Sicherstellung ihrer Zufuhren auf geraume Zeit hinaus. Dass die Unterbeteiligung von den übrigen Syndikatsmitgliedern, die sich in der gleichen Lage wie die Beklagte befanden, auch wirklich in diesem Sinne gewollt war, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich keines derselben als berechtigt erachtete, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, als der Frachtraum verspätet zur Verfügung gestellt und anderweitig billiger wurde.
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Bei dieser Sachlage könnte daher die gedachte Voraussetzung der Beklagten nur dann zur notwendigen Vertragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere Umstände dem Syndikat erkennbar gemacht hätten, dass die Beklagte durch sie zur Eingehung des Gesellschaftsverhältnisses bestimmt wurde, und das Syndikat es dennoch unterliess, seinerseits Vorbehalte zu machen. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Jene Erwartung der Beklagten stellt sich mithin auch von diesem Gesichtspunkte aus als bIosses, ausserhalb des Vertragsinhaltes stehendes Motiv für die Willenserklärung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 OR dar.
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b) Die Einrede der arglistigen Täuschung ist mit der Vorinstanz zu verwerfen, da alle Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Syndikat der Beklagten wider besseres Wissen unwahre Angaben gemacht, oder sie durch arglistiges Verschweigen von Tatsachen zur Eingehung des Gesellschaftsverhältnisses verleitet hätte. Fragen könnte es sich nur, ob nicht eine Täuschung durch Dritte vorliege, sei es durch die Organe der Union oder deren Gründer (Conseil intersyndical). Wie es sich indessen in dieser Beziehung verhält, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Täuschung nur dann von Bedeutung wäre, wenn das Syndikat sie gekannt hätte oder hätte kennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR). Nun hat es aber im wesentlichen keine andern Erkenntnisquellen gehabt als die Beklagte selbst, nämlich die Prospekte und die verschiedenen Zirkulare, die es an die Beklagte weiterleitete, ohne dazu Stellung zu nehmen, und für die Tätigkeit seines Geschäftsleiters Steinmann im Conseil intersyndical, einer selbständigen Organisation, welche die Gründungsangelegenheiten betrieb, ist es jedenfalls nicht verantwortlich.
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c) Die Irrtums- und Betrugsanfechtung muss im Hinblick auf die Eigenart der durch die beim Syndikat geschaffenen Verhältnisse von vorneherein erschwerten Anforderungen an den Nachweis dieser Tatbestände unterliegen. Denn die Unterbeteiligung der Spinnerei darf nicht für sich allein, isoliert, betrachtet werden, sondern es sind auch die Interessen der übrigen unterbeteiligten Syndikatsmitglieder mitzuberücksichtigen. Zwar standen diese Unterbeteiligten unter sich in keinerlei Rechtsbeziehungen, da sie sich nicht in ihrer Eigenschaft als Syndikatsmitglieder verpflichtet haben, wohl aber bildeten sie kraft der Gemeinsamkeit ihrer Interessen eine communio incidens, eine Schicksalsgemeinschaft. Jede importierende Firma war sich bewusst, dass neben ihr auch die übrigen importierenden Syndikatsmitglieder eine Unterbeteiligung mit dem Syndikat eingingen. Da das wirtschaftliche Resultat von der Einhaltung eines bestimmten Planes abhing, der die Einzahlung der gezeichneten Beträge voraussetzte, zumal das Syndikat kein eigenes Vermögen besass, hatte daher jeder Zeichner ein Interesse daran, dass auch die übrigen Unterbeteiligten ihre Verbindlichkeiten erfüllten. Es handelt sich also um ein ähnliches Verhältnis wie bei der A.-G., wo auch der einzelne Aktionär Rechte und Pflichten nicht gegenüber den andern, sondern nur gegenüber der A.-G. als Körperschaft hat. Das Bundesgericht hat hiebei aber dem auf Einzahlung belangten Zeichner die Einrede des Irrtums und Betruges überhaupt grundsätzlich versagt, von der Erwägung ausgehend, dass die Zeichnungserklärung eine Kundgebung nach aussen, den Gläubigern und Aktionären gegenüber bedeute, denen das Aktienkapital intakt zu erhalten sei (vgl. BACHMANN, N. 7 zu Art. 615 OR und dort zitierte Entscheide). Ob sich eine entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes auch vorliegend rechtfertigen liesse, kann auf sich beruhen bleiben, da die Berufung auf diese Willensmängel ohnehin, wie oben dargetan wurde, unstichhaltig ist.
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Die Klage des Syndikats erweist sich somit als begründet, und es folgt daraus ohne weiteres die Abweisung der Widerklage der Beklagten.
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Dispositiv |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Berufung der Union wird teilweise begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 1923 dahin abgeändert, dass die Widerklage der Beklagten abgewiesen wird.
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2. Die Berufung des Syndikats wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 1923, soweit diese Streitsache betreffend, aufgehoben und die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, an das Syndikat 87,400 Fr. nebst 6% Zins für die Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Januar 1919 und 7% vom 1. Februar 1919 hinweg zu bezahlen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
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