BGE 80 II 102 |
16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1954 i.S. Städeli gegen Weber. |
Regeste |
Die Entschädigung an den schuldlos geschiedenen Ehegatten (Art. 151 Abs. 1 ZGB) kann, wo besondere Gründe es rechtfertigen, in einer Sachleistung (hier: Übertragung einer Liegenschaft) bestehen. |
Sachverhalt |
Laut Disp. 9 des obergerichtlichen Urteils hat der Ehemann diese Entschädigung durch Übereignung der Liegenschaft am Fuchsrain samt Vieh und landwirtschaftlichen Gerätschaften (gemäss genauem Verzeichnis) zu leisten, während die Ehefrau laut Disp. 10 verpflichtet ist, die auf der Liegenschaft lastende Schuld von Fr. 28'000.-- aus einem Schuldbrief zu übernehmen.
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B.- Gegen Disp. 9 des obergerichtlichen Urteils hat der Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag, die ihm auferlegte Verpflichtung, die Ehefrau durch Übertragung der erwähnten Liegenschaft mit lebendem und totem Inventar zu entschädigen, sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Dass er der Klägerin als schuldloser Ehegattin eine Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB zu leisten hat, bestreitet der Beklagte nicht mehr. Er hält jedoch eine Geldzahlung (Kapital oder Rente) für die einzige zulässige Form einer solchen Entschädigung; zur Übereignung von Sachen, namentlich eines Grundstücks, dürfe der schuldige Ehegatte nicht verpflichtet werden. Er beruft sich auf BGE 78 II 302ff., wonach dem Ehemann als Ersatz für nicht mehr vorhandenes Frauengut bei Scheidung der Ehe niemals die Übertragung von Gegenständen seiner Errungenschaft auf die Ehefrau obliegt. Eine Sachleistung ist nach seiner Ansicht noch weniger am Platze als Entschädigung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB; denn dabei handle es sich nicht einmal um Ersatz für einen von der Ehefrau eingebrachten und nicht mehr vorhandenen Sachwert, sondern um einen wertmässigen und daher in Geld zuzusprechenden Ersatz für die durch die Ehescheidung beeinträchtigten Vermögensrechte und Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten insgesamt. Die besondere Natur dieses familienrechtlichen Anspruchs schliesse die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende analoge Anwendung von Art. 43 OR aus, wonach der Richter (bei unerlaubten Handlungen) "Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden" zu bestimmen hat und somit unter Umständen Natural- statt Geldersatz gewähren kann.
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Diese Betrachtungsweise wird dem vorliegenden Falle nicht gerecht. Gewiss ist eine Entschädigung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB gewöhnlich in Geld zu gewähren. Als allgemeiner Wertmesser ist das Geld die übliche Form der Entschädigung (auch in andern Rechtsgebieten) geworden. Nicht nur lässt sich die Höhe der Entschädigung am leichtesten in Geld bestimmen; dem Berechtigten ist in den meisten Fällen an einer Geldleistung gelegen, die er nach Belieben verwenden kann, und dem Verpflichteten ist, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Geldleistung am ehesten zumutbar. Verfügt er nicht über den erforderlichen Betrag, so kann er sich ihn durch Veräusserung von Vermögensstücken beschaffen. Besondere Gründe können aber eine Sachleistung, wenn der Berechtigte sie verlangt, als gerechtfertigt und dem Verpflichteten als zumutbar erscheinen lassen. Dass Art. 151 Abs. 1 ZGB eine solche Art der Entschädigung überhaupt ausschliesse, ist dem Beklagten nicht zuzugeben. Dem Begriff der Entschädigung entspricht nach landläufigem Sprachgebrauche wie die Geldso auch die Naturalentschädigung. Als "angemessene Entschädigung" lässt sich somit zwanglos auch eine den Verhältnissen angemessene Sachleistung betrachten. Nichts verbietet es, diesen weiten Begriff der Entschädigung anzuwenden, zumal Abs. 1 von Art. 151 ZGB nicht wie Abs. 2 (für die Genugtuung) ausdrücklich nur Geldzahlung vorsieht. Ganz anderer Natur ist die auf Wertersatz in Geld gehende, nur unter besondern Voraussetzungen fällige und (zumal durch Anschlusspfändung oder Konkurseingabe) geltend zu machende Forderung für nicht mehr (auch nicht in Ersatzstücken) vorhandenes oder dem Ehemanne nach Art. 199 ZGB überlassenes Frauengut. Daraus, dass an deren Stelle nicht Sachleistungen verlangt werden können, wie in BGE 78 II 302 entschieden, folgt nichts gegen jene weite Auslegung von Art. 151 Abs. 1 ZGB. Entspricht aber die Möglichkeit der Zuerkennung einer Sachleistung bei besondern Umständen schon dem Begriff der Entschädigung, so bedarf es nicht der analogen Anwendung von Art. 43 OR, der immerhin geeignet ist, jene Auslegung zu unterstützen; denn Entschädigung ist dasselbe wie Schadenersatz, jedenfalls nicht als engerer Begriff zu verstehen (das Gesetz selbst vermengt die beiden Begriffe, indem die Randtitel der Art. 43 und 44 OR "indemnité" für "dommages-intérêts" sagen). Auch "familienrechtliches Denken" führt nicht zu engerer Auslegung von Art. 151 Abs. 1 ZGB. Der schuldlose Ehegatte verliert unter Umständen durch die Ehescheidung seine wirtschaftliche Existenz, und es kann die ihm dafür gebührende Entschädigung je nach den beidseitigen Vermögensverhältnissen in angemessenster Weise durch eine Sachleistung bewirkt werden.
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Bei der Beurteilung der nähern Voraussetzungen hiefür ist nicht massgebend, in welcher Weise der hier eben nicht anwendbare Art. 43 OR bei unerlaubten Handlungen ausgelegt zu werden pflegt (wobei einzelne Autoren Naturalersatz grundsätzlich nur bei Sachschaden in Betracht ziehen; vgl. OFTINGER, Haftpflichtrecht I 39; ähnlich OSER-SCHÖNENBERGER, N. 9 und 10 zu Art. 43 OR). Gerade weil es mitunter gilt, dem schuldlosen Ehegatten eine Existenzgrundlage zu bieten, ist eine Verpflichtung, ihm liegendes Gut zu übertragen, nicht ausgeschlossen (was auch GMÜR, N. 13 zu Art. 151, annimmt, während EGGER, N. 8 daselbst, hauptsächlich Hausrat ins Auge fasst; vgl. ferner SJZ 17 S. 266 N. 199 und BlZR 29 N. 149).
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2. Die Klägerin hat ein ausgeprägtes Interesse, mit den drei Kindern auf dem Heimwesen zu bleiben. Der Beklagte erwarb es im Jahre 1939, überliess aber die Bewirtschaftung zum grössten Teile der Ehefrau. Diese ist eine Bauerntochter und hat die landwirtschaftlichen Arbeiten all die Jahre hindurch eifrig und tüchtig besorgt. Der Beklagte ist nicht Landwirt, sondern gelernter Schmied und jetzt Heizungsmonteur. Auf das Gütchen ist er nicht angewiesen und vermöchte sich daraus auch kein genügendes Auskommen zu verschaffen. Unter diesen Umständen erscheint das Begehren der Klägerin als begründet und diese Sachleistung als dem Beklagten zumutbar, sofern sie dem Werte nach angemessen ist. Er läuft nicht etwa Gefahr, als Schuldner des auf der Liegenschaft lastenden, auf die Klägerin als neue Schuldnerin zu übertragenden Schuldbriefs von Fr. 28'000.-- beibehalten zu werden. Die Schuldbriefgläubigerin hat der Schuldübernahme durch die Klägerin mit Entlassung des Beklagten als Schuldner zum voraus zugestimmt. Es liegt im Sinne des Familienschutzes, den drei Kindern das Heim zu erhalten, wo sie bisher aufgewachsen sind. Die Möglichkeit, dass unter Umständen jemand anders als sie nach bäuerlichem Erbrecht das Heimwesen erwerben kann (nämlich ein Kind aus allfälliger späterer Ehe der Klägerin), muss mit in Kauf genommen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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