BGE 81 II 467
 
72. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1955 i. S. Zürcher gegen Epelbaum.
 
Regeste
Unlauterer Wettbewerb.
Studio ist keine gemeinfreie Sachbezeichnung (Erw. 1).
Verwechslungsgefahr (Erw. 2, 3).
Verstoss gegen Treu und Glauben setzt nicht Verschulden voraus (Erw. 4).
Urteilspublikation, Voraussetzungen (Erw. 5).
 
Sachverhalt
A.- Der Kläger Epelbaum ist Eigentümer eines in Luzern an der Stadthofstrasse gelegenen Kinotheaters. Bis 1947 führte er es unter der Bezeichnung "Studio Blau-Weiss"; seither benennt er es "Ciné-Studio".
Dem Beklagten gehört das Haus Zürichstrasse 1 in Luzern. In diesem befindet sich ebenfalls ein Kino. Es trug bis 1954 den Namen "Palace". Dann wurde es renoviert, und seit dem 15. Januar 1955 lässt es der Beklagte durch seinen Sohn unter der Bezeichnung "ITA-Studio" betreiben. Den Namensbestandteil "ITA" wählte er, weil in der Liegenschaft seit vielen Jahren die Büros des Immobilien- Treuhandinstituts "ITA" untergebracht sind.
B.- Mit Klage vom 11. Februar 1955 stellte Epelbaum beim Obergericht des Kantons Luzern das Begehren, es sei dem Beklagten die Verwendung der Geschäftsbezeichnung "Studio-ITA" oder "ITA-Studio" zu verbieten, und es sei das Urteil auf Kosten des Beklagten in vier Luzerner Zeitungen je einmal 1/4-seitig zu publizieren.
Das Obergericht hiess die Klage am 5. Mai 1955 gut; es erlaubte aber lediglich eine 1/8 -seitige Publikation des Dispositives.
C.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte, es sei die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Urteilspublikation nicht zu erlauben.
Der Kläger ersucht um Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn das Wort Studio - wie der Beklagte darlegt - ein Ausdruck für bestimmte Kleinkinos mit besondern künstlerischen Qualitäten wäre, dürfte es an sich als Sachbezeichnung ohne Rücksicht auf die Gefahr von Verwechslungen verwendet werden (BGE 80 II 173). Ob der Ausdruck als Beschaffenheitsangabe zu gelten habe, bestimmt sich aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nach rein lokalen Gesichtspunkten. Entscheidend ist, ob das Wort Studio nach dem Sprachgebrauch, speziell dem deutschschweizerischen, für die beteiligten Kreise den behaupteten besondern Sinn hat (BGE 80 II 176 Erw. 3).
Die vom Beklagten zitierten Lexika definieren den Begriff Studio nicht einheitlich. Bald umschreiben sie ihn als Atelier von Künstlern und Handwerkern, bald als Atelier für die Herstellung von Filmen, dann als Arbeitsstätte und schliesslich als Wohnraum, der gleichzeitig als Salon, Ess- und Schlafzimmer dient. In Zürich finden sich neben Kino-Studios auch solche für Handdrucke, Kunstgewerbe, Beleuchtung, für Eheberatung, Kräuterkosmetik, Schreibarbeiten, Haarpflege, Tanzunterricht usw.
Der Ausdruck Studio wird im deutschschweizerischen Sprachgebrauch planlos und widerspruchsvoll für alle möglichen Unternehmungen verwendet. Seitdem das Wort infolge der allgemeinen Verbreitung von Radio und Fernsehen ("Studio-Zürich" usw.) allgemein bekannt geworden ist, wurde es häufig in Geschäftsbezeichnungen aufgenommen, um diesen einen interessanten Anstrich zu verleihen. Dennoch haben weder die Geschäftsinhaber noch das Publikum eine klare Vorstellung davon, was dieses Fremdwort zu bedeuten hat. Vor allem trifft nicht zu, dass sich ein Studio-Betrieb von andern, ähnlichen Unternehmungen durch eine gewisse räumliche Beschränktheit und durch vorwiegend künstlerisches Schaffen unterscheidet: Es kann keine Rede davon sein, dass sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Coiffeur-Salon oder das Kräuterkosmetikhaus mit dem Beiwort Studio von den übrigen Firmen des Berufszweiges unterscheidet. Es ist bei der schillernden Bedeutung des Ausdrucks Studio auch nicht zu erwarten, dass er sich in absehbarer Zeit zu einer festen Sachbezeichnung entwickeln wird.
Auch ausserhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs hat sich ein besonderer Begriff des Studio-Kinos nicht herausgebildet. Es fehlt an einer präzisen Definition des sog. Studiofilmes. Die vom Beklagten aus dem Filmlexikon von Reinert übernommene Beschreibung der Studiofilme als Streifen, "deren künstlerische Höhe oder geistige Exclusivität nach der Auswertung in ,intellektuelleren' Kleinkinos, sog. Studios, ruft", ist zu verschwommen um bestimmte Lichtspieltheater zu charakterisieren. Selbst die reichhaltige Kino-Literatur vermittelt keine befriedigende Kennzeichnung des Studio-Kinos. Die vom Beklagten zitierten französischen Lexika Danzet und Larousse bezeichnen übrigens als Studio Ateliers für Filmaufnahmen, nicht dagegen Räume für Filmvorführungen.
Selbst im engern Bereich des Filmgewerbes hat sich die Bezeichnung Studio also keineswegs zu einem Begriff einer bestimmten Art Kinos entwickelt. Der Beklagte kann deshalb das Wort Studio nicht als gemeinfreie und unentbehrliche Sachbezeichnung für sein Theater beanspruchen.
Die Verwechslungsgefahr ist nicht geringer, wenn "ITA" hinter statt vor das Wort Studio gesetzt wird. "ITA" ist ein nichtssagendes, beziehungsloses Wortgebilde ohne Anlehnung an eine in der Schweiz gebräuchliche Sprache. Es tritt daher gegenüber dem vor allem durch Radio und Fernsehen geläufig gewordenen Ausdruck Studio zurück. Beide Kombinationen unterscheiden sich ungefähr gleich schlecht von der Bezeichnung "Ciné-Studio".
Ausserdem verwendet der Beklagte für seine Inserate und Billete ein Cliché, in welchem Studio und ITA in der Weise kombiniert sind, dass die Buchstaben ITA durch das Wort Studio zu einem beträchtlichen Teil überdeckt werden und schwer lesbar sind, zum mindesten das Wort Studio in den Vordergrund gerückt wird. Würde dem Beklagten die Wortbildung "Studio-ITA" erlaubt, so könnte er dieses Cliché verwenden, obschon augenscheinlich eine Verwechslungsgefahr mit dem Kino des Klägers geschaffen würde.
4. Der Beklagte glaubt, es könne nicht von unlauterem Wettbewerb gesprochen werden, wenn die Verwechslungsgefahr nicht gewollt oder der Ausbeutungswille des Schädigers nicht nachgewiesen seien. Diese Auffassung ist irrig. Für den Tatbestand des unlautern Wettbewerbs bedarf es weder des bösen Glaubens noch eines Verschuldens auf seiten des belangten Wettbewerbers (BGE 72 II 398/9). Die Einsicht des Handelnden in das Unrecht seines Tuns ist nicht Voraussetzung des gesetzlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb (Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1952 i.S. Sais gegen Migros). Der Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG ist gegeben, wenn eine Handlung, durch welche jemand Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines andern verursacht hat, die durch Treu und Glauben dem wirtschaftlichen Wettbewerb gezogenen Schranken überschreitet.
Die Vorinstanz spricht sich nicht darüber aus, ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege. Die Frage ist vom Bundesgericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu entscheiden, ohne dass die Sache an den kantonalen Richter zurückgewiesen werden müsste.
Die beiden Geschäftsbezeichnungen sind, wie oben dargelegt wurde, miteinander verwechselbar und infolgedessen geeignet, zu Täuschungen des Publikums Anlass zu geben. Der Gebrauch einer täuschenden Bezeichnung verstösst aber objektiv gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Übrigens behauptet der Beklagte zu Unrecht, subjektiv gutgläubig gewesen zu sein. Eine Notwendigkeit, sein Kino "ITA-Studio" oder "Studio-ITA" zu nennen, bestand für den Beklagten nicht. Wenn er diese Bezeichnung wählte, obgleich sie der Benennung des nahegelegenen Konkurrenzunternehmens sehr nahe kommt, und obschon sich die Mehrheit der Luzerner Kinobesucher durch das Wort Studio auf das Unternehmen des Klägers hingewiesen fühlt (Urteil des Obergerichts S. 10), so drängt sich der Schluss auf, es sei dem Beklagten von Anfang an darum gegangen, Gedankenverbindungen mit dem "Ciné-Studio" auszulösen. Auf alle Fälle aber hat der Beklagte die Gebote eines redlichen wirtschaftlichen Wettbewerbs bewusst verletzt, seitdem er trotz Kenntnis zahlreicher Verwechslungen an seiner Geschäftsbezeichnung festhielt und jede Änderung ablehnte.
Der Beklagte hat deshalb gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen. Damit soll nicht gesagt sein, dass dem Kläger der Gebrauch des Wortes Studio allein zustehe. Der Beklagte darf jedoch diesen Ausdruck nicht missbräuchlich zum Schaden eines Konkurrenten verwenden. Es wäre übrigens leicht gewesen, dem Bestreben, künstlerisch und kulturell wertvolle Filme aufzuführen, mit einer andern, sich von der des Klägers unmissverständlich abhebenden Bezeichnung Ausdruck zu verleihen.
5. Die Vorinstanz hat dem Klagebegehren auf Publikation des Urteils zu Recht entsprochen. Die Urteilspublikation ist anzuordnen, wenn ein Bedürfnis dafür existiert, dass die durch die unlautere Wettbewerbshandlung geschaffene Störung der Konkurrenzverhältnisse behoben und nachteiligen Auswirkungen auf die Stellung des Betroffenen im wirtschaftlichen Wettbewerb vorgebeugt wird (BGE 81 II 72 /3,BGE 79 II 329). Nachdem der Beklagte während rund 10 Monaten der unstatthaften Geschäftsbezeichnung eine weitgehende Publizität verliehen und in den beteiligten Kreisen beträchtliche Unsicherheit hervorgerufen hat, ist dieses Bedürfnis gegeben.
Unerheblich ist, ob der Beklagte die unerlaubte Wettbewerbshandlung schuldhaft oder gutgläubig begangen habe (BGE 81 II 72).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 5. Mai 1955 bestätigt.