BGE 82 II 197 |
29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Juni 1956 i.S. Gerber gegen Kanton Bern, Direktion des Fürsorgewesens. |
Regeste |
Unterstützungspflicht der Geschwister (Art. 329 Abs. 2 ZGB). |
Sachverhalt |
A.- Die Direktion des Fürsorgewesens des Kantons Bern, die den mittellosen und arbeitsunfähigen Eduard-Albert Gerber unterstützt, stellte am 17. Oktober 1955 beim Regierungsstatthalter von Bern das Gesuch, Ernst Gerber in Bern, geb. 1901, ein Bruder des Unterstützten, sei mit Wirkung ab 1. Juli 1955 zur Leistung monatlicher Unterstützungsbeiträge von Fr. 30.- zu verpflichten. Der Beklagte bezieht als städtischer Beamter ein Monatsgehalt von netto Fr. 968.55. Er versteuert ein Vermögen von Fr. 13'000.--, wovon nach seiner unbestrittenen Darstellung ca. Fr. 9000.-- auf den Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Fr. 3000.-- auf Frauengut und Fr. 1050.-- auf ein ihm zustehendes Sparguthaben entfallen. Zu seiner Familie gehört neben seiner Ehefrau eine volljährige Tochter, die für ihren Unterhalt selber aufkommt.
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Der Regierungsstatthalter ging in seinem Entscheid vom 18. Januar 1956 davon aus, Geschwister seien gemäss Art. 329 ZGB nur unterstützungspflichtig, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden. Günstige Verhältnisse (d.h. Wohlstand, Wohlhabenheit) seien anzunehmen, wenn das nach Abzug der gebundenen Auslagen (Wohnungsmiete, Versicherungsbeiträge, Steuern, Arztkosten usw.) verbleibende Nettoeinkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um 50-100% übersteige. Für den Beklagten stelle sich die Rechnung (alle Posten auf einen Monat bezogen) wie folgt:
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Einnahmen: Erwerbseinkommen Fr. 968.55
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Zwangsauslagen: Miete Fr. 180.--
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Tramspesen " 18.-
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Versicherungen " 20.90
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Krankenkasse " 7.70
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Steuern " 111.80 " 338.40
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Nettoeinkommen Fr. 630.15
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Existenzminimum " 270.--
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Überschuss Fr. 360.15
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Aus dieser Aufstellung schloss der Regierungsstatthalter, der Beklagte befinde sich in günstigen Verhältnissen. Wenn man zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum einen Zuschlag von 80% oder Fr. 216.-- mache, was angemessen sei, ergebe sich ein Überschussrest von Fr. 144.15, der "grundsätzlich zur Festlegung des Verwandtenbeitrags verfügbar" sei. Ohne Berücksichtigung des Vermögens und des Vermögensertrags lasse sich erkennen, dass dem Beklagten die Entrichtung des von der Fürsorgedirektion verlangten Unterstützungsbeitrags zugunsten seines Bruders zugemutet werden könne und dass die Erfüllung dieser Verpflichtung für den Beklagten keine einschneidende Beeinträchtigung der ihm zuzugestehenden gehobenen Lebenshaltung zur Folge habe. Auf Grund dieser Erwägungen verurteilte der Regierungsstatthalter den Beklagten zur Bezahlung eines monatlichen Beitrags von Fr. 30.- ab 1. Juli 1955.
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B.- Der Regierungsrat des Kantons Bern, an den der Beklagte rekurrierte, hat diesen Entscheid am 20. März 1956 bestätigt mit der Begründung, die vom Regierungsstatthalter angewandte Berechnungsmethode entspreche der Praxis des Regierungsrates und den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Armendirektoren vom 21. Mai 1949; sie vermöge darüber Auskunft zu geben, ob sich der Pflichtige im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in günstigen Verhältnissen befinde; sie sei zweckmässig, weil sie auf eine allgemein anerkannte, feste Grösse aufbaue und dafür sorge, dass in allen Fällen nach den gleichen Grundsätzen gerechnet werde; den Eheleuten Gerber verblieben nach Abzug der Fr. 30.- immer noch Fr. 330.-- oder 122% mehr als das Existenzminimum, so dass ihnen immer noch eine standesgemässe und einer wohlhabenden Familie angemessene Lebensführung möglich sei.
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C.- Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das Begehren der Fürsorgedirektion sei abzuweisen. Er bestreitet die Notlage seines Bruders nicht, macht jedoch geltend, dass er sich nicht in günstigen Verhältnissen befinde. Die Klägerin schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
2. Geschwister können nach Art. 329 Abs. 2 ZGB nur dann zur Unterstützung herangezogen werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden (lorsqu'ils vivent dans l'aisance, quando si trovino in condizioni agiate). Aus dem französischen und italienischen Text, der deutlicher ist als der deutsche, hat das Bundesgericht abgeleitet, um im Sinne dieser Bestimmung als günstig gelten zu können, müsse die Lage der Geschwister so beschaffen sein, dass sie die Bezeichnung Wohlstand, Wohlhabenheit verdiene (Urteil vom 26. Juni 1947 i.S. Einwohnergemeinde Bern gegen Leuenberger, auszugsweise veröffentlicht in BGE 73 II 142). Die Unterstützungspflicht der Geschwister hängt nach dieser Rechtsprechung dem Grundsatz und dem Mass nach davon ab, ob und wieweit sie ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebenshaltung eines Wohlhabenden Unterstützungsbeiträge aufbringen können (a.a.O. 143/144). Wie im nicht veröffentlichten Teil des genannten Urteils (Erw. 4) weiter ausgeführt wurde, setzt die Annahme, dass sich jemand im Wohlstand, in hablichen Verhältnissen befinde, auf jeden Fall voraus, dass seine Mittel ihm erlauben, nicht bloss die zur Fristung des Lebens unbedingt notwendigen Auslagen zu bestreiten und einigermassen für die Zukunft zu sorgen, sondern auch in erheblichem Masse Aufwendungen zu machen, die dazu dienen, das Leben angenehmer zu gestalten. Alle diese Umschreibungen lassen dem Ermessen der Behörden einen beträchtlichen Spielraum. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden pflegt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Es hat jedoch wegen Bundesrechtsverletzung einzuschreiten, wenn eine kantonale Behörde Wohlstand im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 329 ZGB beim Vorliegen von Verhältnissen annimmt, auf die diese Bezeichnung nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach der Lebenserfahrung unzweifelhaft nicht angewendet werden kann.
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3. Im Urteil i.S. Bern gegen Leuenberger (Erw. 4) wurde gesagt, ein Anhaltspunkt dafür, wieweit Aufwendungen für Annehmlichkeiten des Lebens möglich seien, lasse sich bei Personen, die zur Hauptsache auf ihren Erwerb angewiesen seien, in der Weise gewinnen, dass man das um die Miete, die obligatorischen und üblichen Versicherungsbeiträge und die andern gebundenen Auslagen verminderte Einkommen ("Nettoeinkommen") mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf (ohne Wohnungsauslagen) vergleiche. Damit begründete aber das Bundesgericht keineswegs die heute von den bernischen Behörden befolgte Praxis, wonach die günstigen Verhältnisse beginnen, wenn jenes Nettoeinkommen den um einen bestimmten Prozentsatz (50-100%) erhöhten betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigt. Es wertete im Falle Bern gegen Leuenberger die Berechnung des Nettoeinkommens und des Notbedarfs nur in der Weise aus, dass es feststellte, der den Notbedarf übersteigende Einkommensbetrag von höchstens Fr. 179.-- für Alfred und Fr. 236.-- für Hermann Leuenberger, abzüglich Steuern von ca. 80 bzw. Fr. 70.-, reiche bei einer vier- bzw. dreiköpfigen Familie erfahrungsgemäss nicht zu einem die Deckung des Notbedarfs beträchtlich übersteigenden Aufwand, wie er zu einem Leben im Wohlstand gehöre, sondern den Beklagten sei auf Grund ihres Einkommens nur eine recht bescheidene Lebensführung möglich. In einem spätern Entscheid (Urteil vom 13. November 1952 i.S. Sinniger gegen Solothurn) hat es ausdrücklich erklärt, eine starre Formel lasse sich nicht aufstellen; das betreibungsrechtliche Existenzminimum könne bei Prüfung der Frage, welchen Aufwand eine zur Hauptsache auf ihren Verdienst angewiesene Person bei einem gegebenen Einkommen sich gestatten könne, zum Vergleich herangezogen werden; ein schematisches Vorgehen im Sinne der Empfehlungen der Armendirektorenkonferenz sei aber nicht zulässig. Die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommt demnach nur als ein Hilfmittel zur Beurteilung der konkreten Verhältnisse im Lichte der Lebenserfahrung in Betracht. Dabei muss man sich bewusst bleiben, dass dieses Existenzminimum einen für einen ganz bestimmten Sonderzweck (die Bestimmung des pfändbaren Lohns) entwickelten Begriff darstellt und dass die in den verschiedenen Kantonen befolgten Richtlinien für seine zahlenmässige Festsetzung zum Teil erheblich voneinander abweichen, so dass man es nur recht bedingt als eine allgemein anerkannte, feste Grösse bezeichnen kann.
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4. Im vorliegenden Falle stützen sich die kantonalen Instanzen bei der Berechnung des Existenzminimums offenbar auf das Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 1952 (ZBJV 1953 S. 166 ff.). Darnach beträgt der Notbedarf (ohne Wohnungsauslagen) für ein Ehepaar ohne Kinder in städtischen Verhältnissen in der Tat Fr. 270.--. Dabei handelt es sich jedoch nur um den sog. normalen monatlichen Zwangsbedarf. Das Kreisschreiben erwähnt - was die kantonalen Instanzen übersehen zu haben scheinen - verschiedene Umstände, die zu einer Erhöhung führen. Von diesen kommt hier die berufliche Stellung des Schuldners in Frage. Ausserdem ist zu beachten, dass die Lebenskosten seit dem Zeitpunkt, auf den die im Kreisschreiben verwerteten Berechnungen Elmers sich beziehen (Ende 1951), wiederum gestiegen sind. Die bernische Aufsichtsbehörde hat deshalb in einem - allerdings erst nach der Ausfällung des angefochtenen Entscheides erlassenen - neuen Kreisschreiben vom 9. Juni 1956 angeordnet, die Ansätze des Kreisschreibens vom 23. September 1952 seien um 5% zu erhöhen. Auch wenn man die berufliche Stellung des Schuldners entsprechend der Praxis der bernischen Aufsichtsbehörde nur mit einem bescheidenen Zuschlag berücksichtigt, dürfte daher das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten nach den bernischen Richtlinien heute auf etwa Fr. 300.-- anzusetzen sein.
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Dem Beklagten bleibt also über das nach der Auffassung der bernischen Betreibungsbehörden unbedingt Notwendige hinaus, wenn man im übrigen der Berechnung der kantonalen Instanzen folgt, ein Betrag von rund Fr. 330.-- pro Monat oder Fr. 5.50 pro Tag und Person. Mit Hilfe dieses Überschusses kann er zweifellos besser leben, als dies vielen andern Leuten möglich ist. Von Wohlstand, Wohlhabenheit im landläufigen Sinne dieser Ausdrücke kann aber deswegen noch nicht die Rede sein. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher Betrag bei den heutigen Preisverhältnissen rasch aufgezehrt, wenn man für Ernährung, Kleidung, Wohnungseinrichtung, Heizung und Beleuchtung, Gesundheitspflege, Reinigung und andere unentbehrliche Dinge nur wenig mehr als unbedingt nötig aufwendet, hie und da eine kleine Auslage für Bildungs- oder Vergnügungszwecke macht und sich Annehmlichkeiten wie Telephon und Radio leistet, die heute keineswegs mehr das Privileg des Wohlhabenden sind. Die Lebenshaltung, die der Beklagte sich mit seinem Einkommen gestatten kann, bleibt eine durchaus bescheidene. Er ist zweifellos darauf angewiesen, seine Mittel sorgfältig einzuteilen. Unerwartete grössere Auslagen können sein Budget empfindlich und nachhaltig stören. Er kann nicht, wie es zum Bilde des Wohlstands gehört, hie und da auch für Unnötiges einen grösseren Betrag ausgeben, ohne sich deswegen in anderer Beziehung fühlbar einschränken zu müssen. Für seine Lage ist bezeichnend, dass er sich nach seiner unbestrittenen Darstellung erstmals im Jahre 1955 und zwar nur dank einem Dienstaltersgeschenk mit seiner Frau eine Ferienreise leisten konnte. Wer seine Ferien aus finanziellen Gründen in der Regel zuhause verbringen muss, kann gewiss nicht als wohlhabend gelten. Da die Verdienstverhältnisse des Beklagten während vieler Jahre noch bescheidener waren als heute, ist ausserdem glaubhaft, dass ein gewisser Nachholbedarf vorliegt. Nach alledem sind die Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 2 ZGB bei ihm nicht gegeben.
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Sein Vermögensbesitz kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Sein Sparguthaben ist unbedeutend. Dass er Lebensversicherungen mit einem gegenwärtigen Rückkaufswert von Fr. 9000.-- abgeschlossen hat, geht nicht über die gebotene Vorsorge für die Zukunft hinaus, auch wenn man berücksichtigt, dass er als Beamter pensionsberechtigt ist (vgl. Erw. 6 des Urteils i.S. Bern gegen Leuenberger). Diese Versicherungen zu belehnen, um seinen Bruder zu unterstützen, ist ihm also nicht zuzumuten. Der ihm zukommende Ertrag des Frauengutes von Fr. 3000.-- ist geringfügig. Seine Unterstützungspflicht muss also verneint werden.
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5. Im bereits angeführten Urteil vom 13. November 1952 i.S. Sinniger (der als Inhaber eines Textilwarengeschäftes in Nieder-Erlinsbach gemäss Buchhaltung und Steuereinschätzung ein Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.-- erzielte) hat das Bundesgericht allerdings erklärt, wenn die Vorinstanz in Ansehung aller Umstände (insbesondere des Einkommens des Belangten, der seiner sozialen Stellung entsprechenden Aufwendungen und wohl auch der allgemeinen Lebens- und Erwerbsverhältnisse in seiner Wohngemeinde) zum Schlusse gekommen sei, die Verhältnisse des Belangten seien als günstig und monatliche Beiträge von Fr. 30.- als angemessen zu betrachten, so möge diese Beurteilung wohl als recht streng erscheinen, könne aber nicht geradezu als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Seit dem Jahre 1952 sind jedoch die Lebenskosten gestiegen. Ausserdem sind die allgemeinen Lebens- und Erwerbsverhältnisse in der Wohngemeinde des Belangten im vorliegenden Falle, wo dieser in der Stadt Bern wohnt, unzweifelhaft wesentlich andere als im Falle Sinniger. Ein Unterschied liegt schliesslich auch darin, dass man es dort mit einem selbständig erwerbenden Geschäftsmanne zu tun hatte, wogegen Gerber ein festbesoldeter Beamter ist. Das Einkommen vollständig zu erfassen, ist bei selbständigen Geschäftsleuten erfahrungsgemäss schwieriger als bei Angestellten. Während Geschäftsleute unter Umständen gewisse Lebenskosten der Spesenrechnung belasten oder gewisse Anschaffungen billiger als zum Ladenpreis machen können, bestehen für einen Beamten in der Regel keine solchen Möglichkeiten. Auch deshalb lassen sich die Einkommenszahlen in den beiden in Frage stehenden Fällen nicht ohne weiteres vergleichen. Die Frage, welchen Aufwand der Belangte nach angemessener Vorsorge für die Zukunft treiben könne, wurde im Falle Sinniger nicht diskutiert. Unter diesen Umständen kann der dort getroffenen Entscheidung mindestens für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Bedeutung zuerkannt werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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