BGE 82 II 215 |
31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Mai 1956 i.S. Eggimann gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrat Zürich. |
Regeste |
Berufung an das Bundesgericht (Anschlussberufung) in einem Verfahren betr. Aufhebung der Vormundschaft und Anordnung einer Beiratschaft. |
Sachverhalt |
Der Bezirksrat Zürich wies das von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich unterstützte Gesuch der Frau Eggimann um Aufhebung der für sie bestehenden Vormundschaft ab. Die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Frau Eggimann rekurrierte, hob die Vormundschaft auf, stellte Frau Eggimann dagegen "im Sinne von Art. 395 Ab. 1 Ziff. 1 ZGB" unter Mitwirkungsbeiratschaft. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung, mit der Frau Eggimann die vollständige Wiederherstellung ihrer Handlungsfähigkeit verlangte, mangels Erschöpfung der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht ein (vgl. hiezuBGE 67 II 205f. und den vorstehenden Entscheid i.S. Hiestand) und stellt fest, dass infolgedessen die gegen die Aufhebung der Vormundschaft gerichtete Anschlussberufung des Bezirksrates Zürich dahinfalle.
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Aus den Erwägungen: |
2. Kann auf die Berufung der Frau Eggimann (Hauptberufung) nicht eingetreten werden, so fällt die Anschlussberufung des Bezirksrats gemäss Art. 59 Abs. 4 OG dahin. Im übrigen hätte auf diese Anschlussberufung nicht eingetreten werden können, weil der Bezirksrat bei der Aufhebung einer Vormundschaft und der Anordnung einer Beiratschaft, die im Kanton Zürich gemäss §§ 89 und 91 EG in einem rein administrativen Verfahren erfolgen, anders als im gerichtlichen Entmündigungsprozess im Sinne von § 85 EG nicht Partei, sondern entscheidende Behörde ist.
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