BGE 84 II 65 |
10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1958 i.S. M. gegen K. |
Regeste |
Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. |
Sachverhalt |
A.- Frl. M. gebar am 22. Juli 1955 ein Mädchen. Als Vater bezeichnete sie K., der ihr vor der Schwängerung die Ehe versprochen habe. Gegen diesen leitete der Beistand des Kindes am 7. Januar 1956 in dessen Namen Vaterschaftsklage auf Zusprechung mit Standesfolge ein. Der Beklagte gab zu, mit der Mutter vor und während der kritischen Zeit (25. September 1954 bis 23. Januar 1955) geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben, und erklärte nach Durchführung der Blutprobe im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisverhandlung, dass er die Vaterschaft als solche anerkenne. Dagegen bestritt er das von der Mutter behauptete Eheversprechen und widersetzte sich deshalb der Zusprechung des Kindes mit Standesfolge.
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Das Bezirksgericht betrachtete das Eheversprechen auf Grund der von ihm als zuverlässig gewürdigten Zeugenaussagen der Mutter und der zwischen dem Beklagten und der Mutter gewechselten Briefe als bewiesen und erkannte am 7. September 1956, das Kind werde dem Beklagten mit Standesfolge zugesprochen und dieser werde verpflichtet, für es zu sorgen wie für ein eheliches, mindestens aber folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: Fr. 100.-- monatlich vom 1. Februar bis 30. September 1956, Fr. 120.-- monatlich vom 1. Oktober 1956 bis 30. September 1959, Fr. 160.-- monatlich vom 1. Oktober 1959 bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes. (Bis Ende Januar 1956 ist der Beklagte laut Feststellung des Bezirksgerichts seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kinde nachgekommen).
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B.- Beide Parteien appellierten an das Obergericht, die Klägerin mit dem Begehren, die monatlichen Mindestbeträge an ihren Unterhalt seien (wie schon mit der Klage verlangt) auf Fr. 200.-- festzusetzen, der Beklagte mit dem Antrag, das Begehren um Zusprechung mit Standesfolge sei abzuweisen und die monatlichen Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 70.- für die Zeit bis zum vollendeten 5. Altersjahr, Fr. 100.-- für die Folgezeit bis zum vollendeten 10. Altersjahr und Fr. 150.-- für das 11. bis 18. Altersjahr des Kindes festzusetzen.
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Das Obergericht ergänzte das Beweisverfahren. Es kam zum Schluss, die Mutter habe, "was das Verhalten des Beklagten anbetrifft", trotz der - durch mehrere Zusammenkünfte unterbrochenen - Trennung der beiden während des ersten Halbjahres 1954 auch noch im Herbst 1954 (d.h. zur Zeit der Empfängnis) in guten Treuen annehmen dürfen, dass er sie heiraten werde; sie habe sich im Jahre 1954 bis zur Empfängnis "nicht so verhalten, dass gesagt werden müsste, sie sei selbst nicht mehr von einem Eheversprechen des Beklagten im Sinne des Art. 323 ZGB ausgegangen"; ein Eheversprechen des Beklagten und der Umstand, "dass die Mutter von einem solchen ausging", seien jedoch für die Gutheissung des Standesfolgebegehrens nicht hinreichend; erforderlich sei nachBGE 59 II 220ausserdem, dass die Mutter "sich vor der Empfängnis nicht so verhalten hat, dass sie sich sagen musste, der Beklagte werde, wenn er davon erfahre, sein Eheversprechen mit Recht nicht mehr aufrechterhalten"; das Vertrauen der Mutter, das Art. 323 ZGB schützen wolle, verdiene nur solange Schutz, als sie nach ihrem Verhalten nach Treu und Glauben noch davon ausgehen dürfe, der Beklagte werde sein Eheversprechen, wenn er von allem erfahre, noch aufrechterhalten; um das Bestehen dieser Voraussetzung zu verneinen, brauchten nicht Tatsachen im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB oder ein unzüchtiger Lebenswandel im Sinne von Art. 315 ZGB vorzuliegen, wofür das Beweisverfahren übrigens nichts ergeben habe; das Verhalten der Mutter brauche auch kein arglistiges zu sein; "es genügen Tatsachen oder ein Lebenswandel, die wichtige Gründe zur Auflösung eines Verlöbnisses im Sinne von Art. 92 ZGB darstellen"; auf Grund des 14seitigen Briefs des Beklagten vom 4. Februar 1954 habe sich die Mutter sagen müssen, dass sie nur dann mit einer Heirat rechnen könne, wenn sie "an sich und dem Beklagten gegenüber vollständig ehrlich und offen sei"; hieran habe sie es fehlen lassen; vor allem habe sie dem Beklagten ihre Geschäfte mit dem Uhrenhändler S. (insbesondere den Kauf einer goldenen Uhr auf Kredit und die Aufnahme eines Darlehens von Fr. 1000.-- im Mai 1954) sowie ihren persönlichen Verkehr mit S. und ihrem Arbeitskollegen B. (die sie gelegentlich aufsuchten, denen gegenüber sie sich aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zurückhaltend verhielt) verheimlicht; ihr Verhalten hätte für den Beklagten noch vor der Empfängnis einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Verlöbnisses gebildet und es sei anzunehmen, dass der Beklagte bei voller Kenntnis des Sachverhalts dazu geschritten wäre. Aus diesen Gründen hat das Obergericht mit Urteil vom 18. Juni 1957 das Begehren um Zusprechung mit Standesfolge abgewiesen. Die Unterhaltsbeiträge für das Kind hat es unter Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beklagte seine Unterhaltspflicht bis und mit Januar 1956 erfüllt habe, wie folgt festgesetzt: monatlich Fr. 80.- von der Geburt der Klägerin bis und mit Juli 1959, Fr. 120.-- für die Monate August 1959 bis und mit Juli 1963, Fr. 180.-- für die Zeit vom August 1963 bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr der Klägerin.
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C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, die Klage auf Zusprechung mit Standesfolge sei gutzuheissen und der Beklagte sei zu verpflichten, für sie zu sorgen wie für ein eheliches Kind, zum mindesten aber an die Kosten ihres Unterhalts und ihrer Erziehung monatlich Fr. 200.--, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, zu bezahlen, und zwar vom 1. Februar 1956 an bis zu ihrem zurückgelegten 18. Altersjahr. Der Beklagte beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Nach Art. 323 ZGB wird auf Begehren der Kläger das Kind dem Beklagten mit Standesfolge zugesprochen, wenn dieser der Mutter die Ehe versprochen hat. Ein Verlöbnis im Sinne von Art. 90 ZGB ist hienach nicht erforderlich (BGE 42 II 188,BGE 44 II 210Erw. 3,BGE 48 II 189/190). Vielmehr genügt ein einseitiges Eheversprechen (vgl. BGE 83 II 489). Der Beklagte braucht der Mutter auch nicht ausdrücklich zugesichert zu haben, dass er sie heiraten werde, sondern ein Eheversprechen im Sinne von Art. 323 ZGB liegt schon dann vor, wenn die Mutter aus den Äusserungen und dem sonstigen Verhalten des Beklagten vernünftigerweise und in guten Treuen schliessen durfte, dass er sie zu heiraten gedenke (BGE 53 II 276, 279/280). Das Eheversprechen muss jedoch vor der Schwängerung abgegeben worden sein, weil es nur unter dieser Voraussetzung geeignet war, die Mutter zur Hingabe, bei der es zur Empfängnis kam, zu bestimmen oder wenigstens mitzubestimmen und damit die - vom Beklagten zu verantwortende - Wirkung auszuüben, um derentwillen das Gesetz der Mutter und dem Kinde beim Vorliegen eines Eheversprechens den erhöhten Schutz gewährt, der in der Zusprechung mit Standesfolge liegt (BGE 73 II 141und dortige Hinweise). Aus dem gleichen Grunde darf es vor der Schwängerung nicht widerrufen worden sein, was wie die Abgabe des Versprechens ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann (BGE 51 II 485f.). Ein einmal erteiltes Eheversprechen bleibt dagegen (sofern es wenigstens von der Mutter ernst genommen und nicht abgelehnt wird) wirksam, bis der Beklagte der Mutter zu erkennen gibt, dass er sich nicht mehr daran gebunden erachte. Dass vor der Schwängerung Tatsachen eintreten, die den Beklagten veranlassen können, sein Versprechen zu widerrufen, sobald er davon erfährt, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein zureichender Grund dafür, den Klägern den Schutz von Art. 323 ZGB zu versagen, selbst wenn es sich um Tatsachen handelt, die wichtige Gründe zur Auflösung eines Verlöbnisses im Sinne von Art. 92 ZGB darstellen, und die Mutter sich davon Rechenschaft geben konnte, dass der Beklagte bei Kenntnis dieser Tatsachen sein Versprechen vermutlich nicht aufrechterhalten würde. Das Gesetz fordert lediglich ein Eheversprechen, das für die zur Empfängnis führende Hingabe nach allgemeiner Erfahrung kausal sein konnte. Diesem Erfordernis entspricht ein vor der Schwängerung abgegebenes Eheversprechen auch noch dann, wenn sich der von der Vorinstanz ins Auge gefasste Fall ereignet, solange der Beklagte aus den in Frage stehenden Tatsachen nicht die Konsequenz gezogen hat, sein Versprechen zu widerrufen. Indem die Vorinstanz die Anwendung von Art. 323 ZGB davon abhängig macht, dass sich der erwähnte Fall nicht verwirklicht, stellt sie also für die Zusprechung mit Standesfolge ein Erfordernis auf, das dem Gesetze fremd ist, wie dieses auch nicht zulässt, dass geprüft wird, ob das der Schwängerung vorausgegangene Eheversprechen im einzelnen Falle den Entschluss der Mutter, sich dem Beklagten hinzugeben, wirklich beeinflusst habe (BGE 73 II 141). Darüber, ob der Beklagte das Eheversprechen noch vor der Schwängerung zurückgezogen hätte, wenn er von den einen wichtigen Grund zur Auflösung eines Verlöbnisses bildenden Tatsachen schon damals Kenntnis gehabt hätte, könnten wie darüber, ob die Mutter auch ohne das Eheversprechen zur Hingabe bereit gewesen wäre, immer nur mehr oder weniger willkürliche Mutmassungen angestellt werden. Auf eine so unsichere Grundlage soll sich der Entscheid über die Zusprechung mit Standesfolge nach dem Willen des Gesetzes nicht stützen. Im übrigen hätte die Auffassung der Vorinstanz auch die unerwünschte Folge, dass der Streit über die Standesfolge regelmässig in einen Streit über das Vorhandensein von Gründen für den Widerruf des Eheversprechens ausarten würde, während es richtigerweise nicht darauf ankommt, weshalb der Beklagte die Mutter trotz dem Eheversprechen nicht geheiratet hat (vgl.BGE 58 II 402oben). Ein vor der Schwängerung abgegebenes und als ernst gemeint entgegengenommenes und bis dahin nicht widerrufenes Eheversprechen muss also für die Anwendung von Art. 323 ZGB grundsätzlich ausreichen.
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Der im angefochtenen Urteil angerufene EntscheidBGE 59 II 220hat nicht die Bedeutung, welche die Vorinstanz ihm beilegt. In jenem Falle hatte sich die Mutter mit schwindelhaften Angaben in die Familie des Beklagten eingeführt und diesem ihre Vorstrafen sowie die Tatsache verheimlicht, dass sie bereits wieder neue Vermögensdelikte begangen hatte. Wegen dieser Delikte wurde sie 18 Tage, nachdem sie den Beklagten kennen gelernt hatte, und 11 Tage nach der Verlobung, welcher der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten folgte, verhaftet. Anderthalb Monat später wurde sie zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Bei dieser Gelegenheit fand auch die Entlobung statt. Unter diesen Umständen war das Eheversprechen des Beklagten in entsprechender Anwendung von Art. 23 ff. OR (insbesondere Art. 24 Ziff. 4: Grundlagenirrtum, und Art. 28: absichtliche Täuschung) als von Anfang an unverbindlich zu betrachten und musste sich die Mutter von vorneherein davon Rechenschaft geben, dass kein gültiges Eheversprechen vorliege. Dass ein Eheversprechen in einem solchen Falle keine Rechtswirkung haben kann, ist klar. Daraus ergibt sich aber nichts zugunsten der Auffassung der Vorinstanz, die darauf hinausläuft, ein unbeeinflusst von Willensmängeln abgegebenes Eheversprechen auf Grund der hypothetischen Annahme, dass der Beklagte es bei Kenntnis gewisser nachträglich eingetretener Tatsachen noch vor der Schwängerung widerrufen hätte, als unwirksam zu erklären.
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2. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz (zum Teil durch Verweisung auf die Erwägungen des Bezirksgerichtes) im wesentlichen festgestellt, der Beklagte habe der Mutter, die er im Januar 1953 kennen lernte, gleich nach Beginn der Bekanntschaft die Heirat versprochen. Erst daraufhin habe sie sich ihm hingegeben. Im weitern Verlauf der Bekanntschaft habe er ihr die Heirat immer wieder versprochen, insbesondere auch, bevor sie zum zweiten Mal in die Hoffnung gekommen sei. (Eine erste Schwangerschaft war im Juli 1953 unterbrochen worden.) Es sei nicht richtig, dass die Mutter, wie vom Beklagten behauptet, höchstens im Jahre 1953 eine gewisse Hoffnung auf eine Heirat habe schöpfen können, dass dieser Gedanke jedoch in der ersten Hälfte des Jahres 1954, als die Mutter für einige Zeit nach B. zog, fallen gelassen worden sei und dass in einer zweiten Phase des Verhältnisses, die nach einem ungefähr halbjährigen Unterbruch der Beziehungen mit der Rückkehr der Mutter an den Wohnort des Beklagten im Juli 1954 begonnen habe, nicht mehr eine tiefere seelische Bindung, sondern nur noch eine geschlechtliche Hörigkeit des Beklagten vorhanden gewesen sei; an Ostern 1954 sei der Beklagte mit der Mutter nach Paris gereist und habe dort mit ihr das Zimmer geteilt und geschlechtlich verkehrt; nach der Rückkehr habe er in B. bei ihr übernachtet; während des Aufenthalts der Mutter in B. hätten sich die beiden ausserdem geschrieben und telephoniert und habe die Mutter den Beklagten zwei- bis dreimal an seinem Wohnort besucht, wobei sie im Hotel übernachtet hätten; die "Zweiphasentheorie" des Beklagten lasse sich also nicht aufrechterhalten. Im 14seitigen Brief vom 4. Februar 1954 übe der Beklagte zwar Kritik am Verhalten der Mutter, doch komme darin, gesamthaft betrachtet, die Bereitschaft und der Wille des Beklagten zur Hilfe und zum Wiederzusammenkommen zum Ausdruck. In entsprechendem Sinne habe die Mutter ihm geschrieben. Dritten gegenüber hätten sich der Beklagte und die Mutter wie ein Brautpaar verhalten, so bei der Miete eines Zimmers für die Mutter im Juli 1954. Der Beklagte habe damals auch für die Mutter Arbeit gesucht und sie begleitet, als sie vor der Niederkunft einen Ring kaufte, um nicht als ledig zu erscheinen. Ihrem Kollegen B. gegenüber habe die Mutter den Beklagten als ihren Bräutigam bezeichnet, zu S. habe sie von ihrer ernsthaften Bekanntschaft gesprochen und ihrer Mutter gegenüber habe nicht nur sie erklärt, dass der Beklagte sie heiraten wolle, sondern auch dieser selber bei einem Besuche anfangs 1954 ernsthafte Absichten geäussert.
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Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich sind, lässt sich nicht bestreiten, dass der Beklagte der Mutter vor der Schwängerung die Heirat versprochen hat. Aus den erwähnten Feststellungen und der weitern tatsächlichen Annahme der Vorinstanz, die Mutter habe sich vor der Empfängnis nicht so verhalten, dass daraus der psychologische Schluss zu ziehen wäre, sie sei "selbst nicht mehr von einem Eheversprechen des Beklagten ausgegangen", ergibt sich ferner, dass die Mutter das Eheversprechen des Beklagten als ernst gemeint entgegengenommen und sich bis zur Schwängerung darauf verlassen hat. Dass der Beklagte sein Versprechen vor diesem Zeitpunkt widerrufen habe, kann auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht angenommen werden. Insbesondere hat der Beklagte, selbst wenn er während und nach der Krise vom ersten Halbjahr 1954 der Meinung gewesen sein sollte, dass an eine Heirat nicht mehr zu denken sei und das Verhältnis nur noch als rein geschlechtliche Beziehung fortbestehen könne, dieser Meinung nicht oder jedenfalls nicht mit der nach den Umständen gebotenen Klarheit Ausdruck gegeben. Im Gegenteil hat er die Mutter durch sein Verhalten in der Auffassung bestärkt, dass es doch noch zur Heirat kommen werde. Dafür, dass er sein Eheversprechen wie der Beklagte im FalleBGE 59 II 220unter dem Einfluss eines Willensmangels abgegeben hätte, den die Mutter gekannt hätte oder (da von ihr veranlasst) hätte kennen müssen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Daher ist das Kìnd dem Beklagten gemäss den in Erwägung 1 dargelegten Grundsätzen mit Standesfolge zuzusprechen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Beklagte das Eheversprechen vor der Schwängerung mit Grund hätte widerrufen können, wenn ihm das damalige Verhalten der Mutter rechtzeitig bekannt geworden wäre.
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Da bei der Anwendung von Art. 323 ZGB nichts darauf ankommt, ob die Aufführung der Mutter vor und nach der Empfängnis dem Beklagten einen zureichenden Grund zur Auflösung des Verlöbnisses geboten habe oder nicht, liegt in der Zusprechung mit Standesfolge entgegen der Befürchtung des Beklagten auch nicht die nach seinem Empfinden seiner Ehre abträgliche Feststellung, er habe sein Eheversprechen ohne Grund gebrochen.
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Auf Grund der Feststellungen der.Vorinstanz über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und deren voraussichtliche Entwicklung in der Zukunft sind die Mindestbeiträge des Beklagten im wesentlichen so festzulegen, wie die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 319 ZGB festgesetzt hat. Eine Abänderung ist nur hinsichtlich des Beitrags für die erste Altersstufe des Kindes am Platze. Dieser ist (zumal auch mit Rücksicht darauf, dass das Kind dem Beklagten mit Standesfolge zugesprochen wird) auf Fr. 100.-- pro Monat zu erhöhen. Dass der Beklagte seine Unterhaltspflicht bis Ende Januar 1956 erfüllt hat, anerkennt die Klägerin, indem sie Leistungen des Beklagten erst vom 1. Februar 1956 an verlangt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klägerin dem Beklagten mit Standesfolge zugesprochen und der Beklagte verpflichtet, für sie zu sorgen wie für ein eheliches Kind, mindestens aber an ihren Unterhalt monatlich folgende Beiträge zu leisten:
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a) Fr. 100.-- vom 1. Februar 1956 bis und mit Juli 1959,
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b) Fr. 120.-- vom 1. August 1959 bis und mit Juli 1963,
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c) Fr. 180.-- vom 1. August 1963 bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr der Klägerin,
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