BGE 84 II 338 |
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1958 i.S. Bassin gegen Saner und Mitbeteiligte. |
Regeste |
Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB). |
Sachverhalt |
A.- Frau Lina Schluep verwitwete Herrmann, geb. 1884, schloss mit ihrer jüngsten Tochter Helene BassinHerrmann am 8. Oktober 1949 einen öffentlich beurkundeten Vertrag, wonach sie dieser ihre Besitzung in Frittenbach, Gemeinde Lauperswil, ein für Fr. 22'400.-- brandversichertes Wohn- und Geschäftshaus mit 8,35 a Hausplatz, Hofraum, Garten und Acker, zum Preise von Fr. 25'000.-- auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum abtrat. Der Vertrag bestimmte u.a.:
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"2. Der Abtretungspreis von Fr. 25'000.-- bleibt während der Dauer der Nutzniessung unzinsbar und zum grössern Teil mit Fr. 15'000.-- bis zum Absterben der Abtreterin gegenseitig unkündbar stehen, während der übrige Teil auf gegenseitig freistehende Kündigung von drei Monaten zahlfällig gestellt werden kann.
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Er ist vom Nutzen- und Schadensanfang hinweg zu 1/4 % unter dem Hypothekarzinsfuss der Ersparniskasse in Langnau ... zu verzinsen. Nach dem Absterben der Mutter ist das Kapital in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen.
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3. Nutzniessungsvorbehalt.
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Die Abtreterin behält sich das Recht vor, die beschriebene Liegenschaft, so lange es ihr beliebt, auf naturgemässe Art und Weise zu nutzen.
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Nutzen und Schaden beginnen der Übernehmerin somit mit dem Absterben der Mutter oder auf den von dieser frei zu bestimmenden Zeitpunkt.
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5. Als Zugaben, deren Gegenwert im Liegenschaftsabtretungspreis inbegriffen ist, werden der Übernehmerin mit Wirkung auf Nutzen- und Schadensanfang zu Eigentum übertragen das gesamte Ladenmobiliar, die zur Ausübung des Gewerbes dienenden übrigen Gerätschaften und Beweglichkeiten, sowie der Waschherd, das Waschgeschirr und das Gartenwerkzeug.
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6. Vorkaufrechtserrichtung.
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Zu Gunsten des Sohnes der Abtreterin, Hans Max Herrmann, Schneider, im Vertragsobjekt wohnhaft, wird ein auf die Dauer unbeschränktes Vorkaufsrecht auf das Vertragsobjekt vorbehalten ... zum gleichen Preis, wie ihn heute die Übernehmerin schuldig wird. ..
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7. Wohnrechtsvorbehalte.
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a) Zugunsten des obgenannten ... Hans Max Herrmann wird das Recht vereinbart, auf unbeschränkte Zeit die Wohnung im I. Stock des beschriebenen Gebäudes zu einem angemessenen Zins in Miete zu nehmen. Gegenwärtig beträgt dieser Zins Fr. 420.-- per Jahr und es ist der Wunsch der Abtreterin, dass er in Zukunft ungefähr gleich hoch bleibt. ..
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b) Die Abtreterin behält sich ferner für sich und ihren Ehemann im beschriebenen Hause ein allgemeines und lebenslängliches Wohnrecht vor gegen angemessene Zinsvergütung.
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Die Übernehmerin verpflichtet sich dazu, ihrer Mutter und deren Ehegatten bei Altersbeschwerden und im Krankheitsfalle die einem Familiengliede geziemenden Dienste und Handreichungen unentgeltlich zu erweisen. .."
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Der Eigentumsübergang, die Nutzniessung, das Vorkaufsrecht und die Wohnrechte waren nach dem Vertrag im Grundbuch einzutragen. Hans Max Herrmann unterzeichnete den Vertrag mit.
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B.- Am 1. März 1952 verzichtete Frau Schluep auf die Nutzniessung. Sie beanspruchte nur noch das Wohnrecht an einem einzigen Zimmer. Auf Gesuch von Helene Bassin setzte der Regierungsstatthalter von Signau am 22. Januar 1954 auf Grund einer im Abtretungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel den jährlichen Mietzins für dieses Zimmer auf Fr. 144.-- fest und erhöhte denjenigen für die Wohnung des Hans Max Herrmann auf jährlich Fr. 520.--. Auf den 1. Januar 1955 vermietete Helene Bassin den seit 1. März 1952 von ihr betriebenen Laden samt der Parterrewohnung an Familie Schneeberger.
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C.- Am 27. November 1956 starb Frau Schluep, die im Februar 1956 zum zweiten Mal Witwe geworden war. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Sohn und ihre fünf Töchter. Das öffentliche Inventar über ihren Nachlass zeigt ein Reinvermögen von rund Fr. 42'000.--. Unter den Aktiven steht mit Fr. 25'000.-- die Forderung der Erblasserin an Helene Bassin gemäss Abtretungsvertrag vom 8. Oktober 1949.
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D.- Am 28. Mai 1957 leiteten die fünf Miterben von Helene Bassin gegen diese Klage ein mit den Begehren, sie sei zu verurteilen, den wirklichen Verkehrswert der an sie abgetretenen Liegenschaft auf richterliche Bestimmung hin in die Teilung der mütterlichen Erbschaft einzuwerfen; eventuell habe sie den Klägern in Wiederherstellung ihrer Pflichtteile gerichtlich zu bestimmende Beträge zu bezahlen. Sie machten geltend, der Wert der Liegenschaft übersteige den Abtretungspreis erheblich. Die Abtretung bedeute daher eine Zuwendung, die gemäss Art. 626 Abs. 1 und 2 ZGB auszugleichen oder eventuell gemäss Art. 527 ZGB herabzusetzen sei. Hans Max Herrmann legte mit der Klage eine Erklärung des Inhalts vor, dass der im gegenwärtigen Prozess festzusetzende höhere Preis, nämlich der wirkliche Wert der Liegenschaft, auch für sein Vorkaufsrecht massgebend sein solle.
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Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, angesichts der Belastungen der Liegenschaft entspreche der realisierbare Wert dem Abtretungspreis; einen allfälligen Mehrwert hätte sie im übrigen gemäss ausdrücklicher Verfügung der Erblasserin nicht auszugleichen.
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Der Appellationshof des Kantons Bern (I. Zivilkammer) nahm an, der Verkehrswert der streitigen Liegenschaft habe im Jahre 1949, wenn man den von Hans Max Herrmann damals bezahlten Mietzins berücksichtige, gemäss Expertise Fr. 35'500.-- betragen. Da Hans Max Herrmann mit Erklärung vom 4. April 1957 den wirklichen Wert der Liegenschaft als für sein Vorkaufsrecht massgebend anerkannt habe, stelle dieses für die Beklagte keine Last dar, die den Wert der erhaltenen Leistung herabzusetzen vermöchte. Auch in den Wohnrechten und in der Nutzniessung sei keine solche Last zu erblicken. Es handle sich um entgeltliche Wohnrechte, und während der Dauer der Nutzniessung habe die Beklagte den Abtretungspreis nicht verzinsen müssen. Der Tatsache, dass Hans Max Herrmann nicht den ortsüblichen Zins zahlen müsse, sei schon dadurch Rechnung getragen worden, dass der Ertragswert auf Grund des wirklichen Mietzinses berechnet worden sei. Richtig sei allerdings, dass das Wohnrecht an und für sich eine gewisse Belastung darstelle, weil dem Berechtigten nicht gekündigt werden könne. Die Beklagte behaupte denn auch, ihr Bruder sei ein unangenehmer Hausbewohner. Um einen allfälligen Minderwert der Liegenschaft darzutun, hätte sie indes beweisen müssen, dass sie wegen ihres Bruders die andere Wohnung im Haus nicht habe vermieten können und deshalb Mietzinsausfälle erlitten habe. Dieser Beweis fehle. Daher sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 35'500.-- auszugehen. Daneben habe die Beklagte Zugaben erhalten, die von den Parteien vergleichsweise auf Fr. 1300.-- bewertet worden seien. Zwischen dem Abtretungspreis und dem Wert der Gegenleistung habe demnach ein erhebliches Missverhältnis bestanden, dessen die Erblasserin sich bewusst gewesen sei. Die unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte, die unter Art. 626 Abs. 2 ZGB falle, mache (Fr. 35'500.-- + Fr. 1300.-- - Fr. 25'000.-- =) Fr. 11'800.-- aus. Eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht sei nicht nachgewiesen, wohl aber die Absicht der Begünstigung im Sinne von Art. 629 ZGB, so dass die Beklagte für ihren Vorempfang nur im Rahmen ihres Erbteils von 1/6 des um den Vorempfang vermehrten Nettonachlasses ausgleichungspflichtig sei. Der Pflichtteil der Kläger werde durch diese Beschränkung der Ausgleichungspflicht nicht verletzt. Demgemäss hat der Appellationshof am 30. Dezember 1957 erkannt:
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"1. Es wird Akt genommen und gegeben von der Erklärung des Klägers Max Herrmann, dass für sein Vorkaufsrecht bezüglich der Liegenschaft Grundbuch Nr. 1050, Frittenbach, Lauperswil, der wirkliche Wert der Liegenschaft massgebend sein soll.
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a) Reiner Nachlass Fr. 42'000.--
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b) Wert des Vorempfanges der Beklagten " 11'800.--
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Total Fr. 53'800.--
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3. Die Beklagte wird für ihren Vorempfang für einen Betrag von Fr. 8966.-- [= 1/6 von Fr. 53'800.--] ausgleichungspflichtig erklärt."
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E.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
2. Die Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ZGB kann nur Platz greifen, wenn ein gesetzlicher Erbe vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine unentgeltliche Zuwendung (libéralité) empfangen hat. Eine solche kann nicht nur im Falle reiner Unentgeltlichkeit der Leistung des Erblassers, sondern auch dann vorliegen, wenn der Erbe dem Erblasser für den erhaltenen Vermögensvorteil zwar ein Entgelt zu leisten hat, dieses aber von erheblich geringerm Wert ist als jener Vorteil, so dass zwischen den beiden Leistungen ein Missverhältnis besteht. In diesem Falle kommt der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen als Gegenstand der Augleichungspflicht in Frage. Bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist die Anwendung des Art. 626 ZGB dagegen von vornherein ausgeschlossen; ebenso, wenn nur ein unbedeutender Wertunterschied festzustellen ist (BGE 77 II 38/39 und dortige Hinweise).
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Bei Beurteilung der Frage, ob und allenfalls um wieviel der Wert der Leistung an den Erben den Wert des von diesem zu erbringenden Entgeltes übersteigt, ist auf die Verhältnisse zur Zeit des Geschäftsabschlusses abzustellen. Nimmt der Wert des dem Erben überlassenen Gegenstandes zwischen diesem Zeitpunkt und demjenigen des Erbgangs zu, so wird dadurch ein Geschäft, das bei seinem Abschluss ein rein entgeltliches war, selbstverständlich nicht zu einem teilweise unentgeltlichen. Ebensowenig kann die unentgeltliche Zuwendung, die beim Geschäftsabschluss mit der Festsetzung eines unter dem damaligen Wert des Gegenstandes liegenden Preises erfolgt ist, bei späterer Zunahme des Sachwertes anwachsen. Als Wert der unentgeltlichen Zuwendung zur Zeit des Erbganges, der nach Art. 630 ZGB für die Ausgleichung massgebend ist, hat vielmehr in solchen Fällen stets der beim Geschäftsabschluss vorhanden gewesene Wertunterschied zu gelten, der eben den Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bildete. Eine spätere Steigerung des Wertes des dem Erben überlassenen Gegenstandes kommt beim gemischten wie beim rein entgeltlichen Geschäft allein dem Erwerber zu, wie dieser umgekehrt auch die Folgen einer allfälligen Wertverminderung allein zu tragen hat (BGE 55 II 163f.).
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Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bleibt für die Bewertung der beidseitigen Leistungen grundsätzlich auch massgebend, wenn der Erbe nicht sofort in den vollen Genuss des ihm zugewendeten Vermögensvorteils kommt und (bzw. oder) seine Gegenleistung nicht sofort zu erbringen hat, sondern gegenüber dem Erblasser eine Schuld eingeht, die er erst später, allenfalls erst bei der Erbteilung, zu tilgen hat.
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Im vorliegenden Falle kommt es daher in erster Linie darauf an, welchen Verkehrswert die der Beklagten übereignete Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses angesichts der damals gegebenen Verhältnisse hatte.
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3. Mit diesen von ihr richtig erkannten Grundsätzen hat sich die Vorinstanz in Widerspruch gesetzt, indem sie annahm, das im Vertrag vom 8. Oktober 1949 zugunsten von Hans Max Herrmann vereinbarte limitierte Vorkaufsrecht vermindere den Wert der Leistung, welche die Beklagte damals empfing, deswegen nicht, weil Herrmann am 4. April 1957 auf sein Recht verzichtet habe, das Vorkaufsrecht zum limitierten Preis von Fr. 25'000.-- geltend zu machen, und den wirklichen Wert der Liegenschaft als für sein Vorkaufsrecht massgebend anerkannt habe. Diese lange nach dem Vertragsabschluss, ja sogar erst nach dem Erbfall abgegebene Erklärung kann bei der Bemessung des Verkehrswertes der Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses keine Rolle spielen. Die Beklagte erwarb die Liegenschaft belastet mit dem auf Fr. 25'000.-- limitierten Vorkaufsrecht. Dieses muss daher bei der Ermittlung des damaligen Verkehrswertes der Liegenschaft so gut wie die andern damals vorhanden gewesenen Belastungen berücksichtigt werden. Anders wäre es nur, wenn ein derartiges Vorkaufsrecht den Verkehrswert einer Liegenschaft überhaupt nicht beeinflussen könnte. Das nimmt jedoch die Vorinstanz mit Recht nicht an. Vielmehr hat sie selber ausgeführt, wenn Herrmann auf die Geltendmachung seines Vorkaufsrechts zum Preise von Fr. 25'000.-- nicht verzichtet hätte, hätte man sich fragen können, ob die Beklagte eine Leistung erhalten habe, die den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteige. Nach der Lebenserfahrung ist denn auch zum mindesten soviel sicher, dass ein im Grundbuch vorgemerktes limitiertes Vorkaufsrecht die Kauflust und die Preisangebote dritter Interessenten und damit eben auch den Verkehrswert einer Liegenschaft sehr wohl beeinträchtigen kann.
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Ob mehr oder weniger wahrscheinlich sei, dass der Vorkaufsberechtigte gewillt und in der Lage gewesen wäre, sein Recht auszuüben, und ob die Beklagte je versucht habe, die streitige Liegenschaft zu verkaufen, ist entgegen der Auffassung der Kläger unerheblich. Wesentlich ist nur, dass das limitierte Vorkaufsrecht zugunsten Herrmanns bestand und geeignet war, den Wert der Liegenschaft in den Augen allfälliger Kaufsinteressenten zu schmälern.
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der an die Beklagte veräusserten Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung des darauf lastenden limitierten Vorkaufsrechtes feststelle.
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4. Weitere Belastungen, welche die Beklagte mit der Liegenschaft zu übernehmen hatte, sind das zeitlich unbeschränkte Wohnrecht Herrmanns sowie die Nutzniessung und das beim Verzicht darauf aktuell werdende "allgemeine" und lebenslängliche Wohnrecht zugunsten der Erblasserin. Obwohl die Wohnrechte entgeltlich waren und die Beklagte während der Dauer der Nutzniessung den "Abtretungspreis" nicht zu verzinsen hatte, waren auch diese Lasten dazu angetan, den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft ungünstig zu beeinflussen. Wenn bei der Ertragswertberechnung, die ein Element der vom vorinstanzlichen Experten vorgenommenen Verkehrswertschätzung bildete, auf den von Herrmann tatsächlich bezahlten, unter dem normalen Ansatz liegenden "Mietzins" abgestellt wurde, so ist damit der in diesem Wohnrecht bestehenden Belastung nicht voll Rechnung getragen worden. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Liegenschaft wie der streitigen, die ein Dritter kaum als Renditenobjekt, sondern höchst wahrscheinlich nur für den Eigengebrauch erwerben wird, das Bestehen von langfristigen Wohnrechten, die nach dem massgebenden Vertrag sozusagen alle Räumlichkeiten erfassen, auf den Verkehrswert drückt, selbst wenn die Wohnberechtigten für die Benützung ihrer Räume ein angemessenes Entgelt zu entrichten haben. Die Vorinstanz hat denn auch selber erkannt, dass unkündbare Wohnrechte schon "an und für sich eine gewisse Belastung darstellen", aus dieser Erkenntnis aber praktisch keine Konsequenzen gezogen. Sie hat daher in ihrem neuen Urteil bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft im Jahre 1949 nicht nur dem limitierten Vorkaufsrecht Rechnung zu tragen, sondern darüber hinaus die erwähnten weitern Lasten voll zu berücksichtigen. Indem sie dies unterliess, hat sie die für die Schätzung massgebenden G rundsätze verletzt, deren Einhaltung das Bundesgericht zu überprüfen hat (vgl. BGE 82 II 399 Erw. 4).
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Ob Herrmann ein unangenehmer Hausgenosse sei und dies die Vermietung der andern Wohnung im Hause der Beklagten oder dessen Verkauf erschwere, ist nicht zu untersuchen, weil die Vorfälle, aus denen die Beklagte diesen Schluss ziehen will, sich nach ihrer eigenen Darstellung erst nach Abschluss des Vertrags vom 8. Oktober 1949 zugetragen haben, so dass darauf bei der Ermittlung des damaligen Wertes der Liegenschaft nicht Rücksicht genommen werden darf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bestehen unkündbarer Wohnrechte, die sich auf alle oder fast alle Räume im Haus erstrecken, den Verkehrswert der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen kann.
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6. Sollte sich ergeben, dass die Leistungen der Erblasserin diejenigen der Beklagten auch dann erheblich übersteigen, wenn die von der Beklagten übernommenen Lasten gehörig berücksichtigt werden, so wäre nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB dann zu bejahen, wenn die Vertragsparteien sich des bestehenden Missverhältnisses bewusst waren und den Preis absichtlich unter dem Wert der Leistungen der Erblasserin ansetzten, um die Differenz der Beklagten unentgeltlich zukommen zu lassen; nur unter dieser weitern Voraussetzung kann nach der Praxis von einem sog. negotium mixtum cum donatione gesprochen werden (BGE 77 II 39und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 82 II 433 Erw. 5 und BGE 84 II 252 Erw. 7). InBGE 77 II 40oben hat das Bundesgericht freilich die Frage aufgeworfen, ob bei einem Geschäft mit einem Nachkommen ein grobes Missverhältnis der Leistungen zugunsten dieses letztern allenfalls für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB genügen könnte, auch wenn es beim Geschäftsabschluss nicht erkannt wurde. Diese damals offen gelassene Frage braucht indes auch im vorliegenden Falle kaum entschieden zu werden; denn wenn sich schon herausstellen würde, dass zwischen den Leistungen der Erblasserin einerseits und der Beklagten anderseits wirklich ein grobes Missverhältnis bestanden habe, so dürfte auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die vor, bei und nach dem Vertragsabschluss gefallenen Äusserungen auch angenommen werden, dass das Bestehen eines Missverhältnisses den Beteiligten bewusst gewesen sei. Ob ihnen der allenfalls bestehende Wertunterschied der Höhe nach bekannt gewesen sei, kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle spielen.
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a) Es kann keine Rede davon sein, dass die Erblasserin im Sinne von Art. 626 Abs. 1 ZGB die Ausgleichung angeordnet habe. Die Bestimmung in Ziffer 2 des Vertrages vom 8. Oktober 1949, wonach der Kapitalbetrag des Abtretungspreises nach dem Ableben der Mutter "in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen ist", bedeutet nur, dass die Preisforderung der Erblasserin an die Beklagte bei der Erbteilung im Sinne von Art. 614 ZGB dieser anzurechnen sei. Mit Ausgleichung im Sinne von Art. 626 ZGB hat dies nichts zu tun.
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b) Die Ausgleichungspflicht der Beklagten ergäbe sich dagegen aus Art. 626 Abs. 2 ZGB, wonach die Nachkommen des Erblassers ausser Zuwendungen als Heiratsgut oder Ausstattung u.a. auch solche "durch Vermögensabtretung" auszugleichen haben. Eine solche lag, wenn man es überhaupt mit einer unentgeltlichen Zuwendung zu tun hat, zweifellos vor, da der Begriff der Vermögensabtretung nicht nur die Abtretung des ganzen Vermögens, sondern auch diejenige einzelner bedeutender Vermögenswerte umfasst (vgl. TUOR N. 39, ESCHER, 2. Aufl., N. 37 zu Art. 626 ZGB).
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c) Dass die Erblasserin die Beklagte im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit habe, könnte nicht angenommen werden. Insbesondere liesse sich ein solcher Dispens nicht aus der unter a) erwähnten Bestimmung des Vertrages vom 8. Oktober 1949 ableiten, da jene Bestimmung, wie schon gesagt, mit der Ausgleichung im Rechtssinne überhaupt nichts zu tun hat. Mit der Vorinstanz wäre dagegen die Begünstigungsabsicht im Sinne von Art. 629 ZGB zu bejahen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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