15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1959 i.S. G. gegen B.
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Regeste
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Berufung an das Bundesgericht. Feststellungsklage.
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Auslegung der Scheidungskonvention.
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Sachverhalt
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A.- Am 9. Juni 1933 schied das Bezirksgericht Brugg die am 18. Mai 1929 geschlossene Ehe zwischen Fritz B., geb. 1894, und der um drei Jahre jüngern Marguerite geb. G. auf Klage der Ehefrau in Anwendung von Art. 142 ZGB "aus erheblich überwiegendem Verschulden des Beklagten" und genehmigte die von den Parteien am 13. April 1933 unterzeichnete Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, welche die Zuteilung der beiden (heute volljährigen). Kinder an die Mutter vorsah und im weitern u.a. bestimmte:
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"Art. 3.
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Der Ehemann verpflichtet sich für die Dauer des Scheidungsprozesses und nach erfolgter Scheidung der Ehefrau für sich und für die Kinder folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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a) für die Ehefrau selber Fr. 200.-- per Monat lebenslänglich oder bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung,
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b) für jedes der Kinder bis zu dessen vollendetem 12. Lebensjahr je Fr. 200. - pro Monat und von da an bis zu dessen vollendetem 20. Lebensjahr je Fr. 300.-- pro Monat.
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Für das ganze Jahr 1932 ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes für Frau und Kinder abgelöst durch eine Pauschalzahlung von Fr. 7200.--.
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Der Ehemann verpflichtet sich, in dem Zeitpunkt, wo er seine Eltern beerbt, zur Sicherheit für seine Unterhaltsverpflichtungen sofort ein Kapital, das den nötigen Zinsertrag für die in Absatz 1 hievor festgesetzten Unterhaltsbeiträge abwirft, an geeigneter noch zu vereinbarender Stelle zu deponieren mit der Massgabe, dass er, solange als er nach der vorliegenden Vereinbarung die Unterhaltsbeiträge schuldet, über das Kapital nicht verfügen darf und dass die Zinsen in Quartalsraten praenumerando in der Höhe der festgesetzten Alimentationsbeiträge an die Ehefrau auszubezahlen sind. Wenn durch allfällige Wiederverheiratung der Ehefrau oder durch Volljährigkeit der Kinder eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge eintritt, so ist ein entsprechender Teil des deponierten Kapitals dem Ehemann zu freier Verfügung zu überlassen.
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Art. 4.
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Der Ehemann anerkennt, seiner Frau den Betrag von Fr. 125'000.-- ohne Zins schuldig zu sein; dieser Betrag ist jedoch erst beim Ableben des Ehemannes fällig. Diese Forderung der Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem Ehemann sterben sollte oder sich vor seinem Tode wieder verheiraten sollte.
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Art. 6.
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Der Ehemann anerkennt, dass das gesamte Mobiliar und die gesamte Haushaltung Eigentum der Ehefrau ist.
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Art. 8.
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Die Parteien anerkennen, dass ihnen gegenseitig keine Ansprüche zustehen als die in dieser Vereinbarung niedergelegten Ansprüche.
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..."
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B.- Am 8. Februar 1940 schloss Fritz B. eine neue Ehe. Am 2. März 1957 starb er. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Witwe und seine beiden Kinder aus erster Ehe.
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C.- Da die (auf Grund von Art. 639 ZGB als Solidarschuldnerin in Anspruch genommene) Witwe sich weigerte, der geschiedenen Frau die in der Scheidungskonvention vorgesehenen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 200.-- weiter zu bezahlen, klagte diese gegen jene am 7. Dezember 1957/5. Mai 1958 auf Feststellung, dass die Beklagte zu dieser Leistung verpflichtet sei, eventuell auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der seit dem Tode Fritz B's verfallenen Beiträge. Ausserdem verlangte sie die Hinterlegung eines Fr. 200.-- pro Monat abwerfenden Kapitals. Am 10. September 1958 hat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, die Klage abgewiesen.
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D.- Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht erneuert die Klägerin ihre Klagebegehren. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1. Die Vorinstanz hat das Feststellungsbegehren der Klägerin als zulässig erklärt, soweit es sich auf die künftige Leistungspflicht der Beklagten bezieht. Ob sich der Feststellungsanspruch der Klägerin aus dem Bundesrecht (BGE 77 II 344) oder aus dem kantonalen Prozessrecht ergebe, wird im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Das Bundesgericht kann diese Frage ebenfalls offen lassen, da auf die Berufung selbst dann einzutreten wäre, wenn die Voraussetzungen des bundesrechtlichen Feststellungsanspruchs nicht gegeben wären. Auf jeden Fall schliesst nämlich das Bundesrecht eine Feststellungsklage in Fällen wie dem vorliegenden nicht aus, so dass das kantonale Recht sie gewähren kann, wenn sich ihre Zulässigkeit nicht bereits aus dem Bundesrecht ergibt (vgl. BGE 80 II 122 oben, BGE 84 II 495). Ob eine von den kantonalen Gerichten auf Grund des kantonalen Rechts zugelassene und durch das Bundesrecht nicht ausgeschlossene Feststellungsklage materiell begründet sei oder nicht, ist vom Bundesgericht auf Berufung hin zu überprüfen, wenn wie hier eine Bundesrechtsverletzung geltend gemacht wird, der Streit um ein vom Bundeszivilrecht beherrschtes Rechtsverhältnis geht und auch die übrigen Voraussetzungen der Berufung gegeben sind (vgl. BGE 84 II 496).
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Ob mit Bezug auf die Beiträge, die bei Übergang der Beitragspflicht auf die Erben Fritz B.s seit dessen Tod bereits verfallen wären, ein Feststellungsbegehren statthaft sei, liess die Vorinstanz dahingestellt, weil sie zum Schlusse kam, die Klage sei ohnehin abzuweisen. In der Tat braucht die Frage, ob der Anspruch auf diese Beiträge mit einer Feststellungsklage oder nur mit der (eventuell erhobenen) Leistungsklage geltend gemacht werden könne, nicht entschieden zu werden, wenn ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht.
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2. In seinem Urteil vom 31. Januar 1936 i.S. G. gegen B. (ZR 35 Nr. 84 S. 193 ff.) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 560 ZGB und Art. 516 OR erklärt, eine in einer Scheidungsvereinbarung versprochene Rente sei beim Fehlen bestimmter Anhaltspunkte für das Gegenteil als passiv vererblich anzusehen. Ob an diesem Grundsatz festgehalten werden könne, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil hier aus dem Texte der Scheidungsvereinbarung und den Umständen, unter denen sie zustandekam, zu schliessen ist, dass die Rente nur den Ehemann selber, nicht auch seine Erben belasten sollte, so dass die passive Vererblichkeit auch bei Anwendung jenes Grundsatzes verneint werden müsste.
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a) Art. 3 der Vereinbarung bezeichnet die periodischen Zahlungen, die der Ehemann nach der Scheidung an die Klägerin ausrichten sollte, als Unterhaltsbeiträge. Er setzt diese Zahlungen zugleich mit den der Klägerin während der Prozessdauer zukommenden Leistungen und mit den Leistungen für die Kinder fest, die ihren Rechtsgrund alle nur in der Unterhaltspflicht des Ehemanns (und Vaters) haben konnten, und bemisst die vor und die nach der Scheidung zu leistenden Zahlungen auf den gleichen Betrag. Diese Momente sprechen dafür, dass die Leistungen, die der Klägerin für die Zeit nach der Scheidung versprochen wurden, ihr einen Ersatz für den Anspruch auf den ehelichen Unterhalt bieten sollten, den sie mit der Scheidung einbüsste. Die Unterhaltspflicht des Ehemanns geht aber, wenn die Ehe bis zu seinem Tod bestehen bleibt, nicht auf seine Erben über, sondern hört mit diesem Zeitpunkt auf. Daher erscheint es zum mindesten als das Normale, dass auch eine als Ersatz für den ehelichen Unterhaltsanspruch ausgesetzte Rente mit dem Tode des Pflichtigen aufhört.
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b) Für die Annahme, dass die streitige Rente der Klägerin nicht nur aus dem eben erwähnten Grunde, sondern auch noch aus andern Titeln gewährt worden sei, liegt nichts vor. Insbesondere bestehen (anders als im Falle ZR 35 Nr. 84) keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die Beeinträchtigung anderer Vermögensrechte oder Anwartschaften oder ein Genugtuungsanspruch oder Ansprüche aus ehelichem Güterrecht abgegolten werden sollten.
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Nach der Auffassung des Scheidungsgerichtes trug der Ehemann (dem hauptsächlich Müssiggang und mangelhafte Sorge für die Familie vorgeworfen wurden) freilich "das erheblich überwiegende Verschulden" an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses (weshalb ihm eine Wartefrist von einem Jahr auferlegt wurde). Tatsachen, aus denen sich ergeben hätte, dass die Klägerin wegen schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 151 Abs. 2 ZGB auf eine Genugtuung Anspruch gehabt habe, sind jedoch weder im Scheidungsverfahren noch im vorliegenden Prozess geltend gemacht worden.
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Ebensowenig sind Tatsachen vorgebracht worden, die einen Anspruch aus Güterrecht hätten begründen können. Namentlich fehlen nähere Angaben darüber, in welchem Umfang die Klägerin zur Bestreitung des Unterhalts der Familie ihr Vermögen habe anzehren müssen, so dass nicht angenommen werden kann, die allenfalls davon herrührende Ersatzforderung habe den Betrag von Fr. 7200.-- überschritten, den sie laut Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung zur "Ablösung" der Unterhaltspflicht des Ehemanns für das Jahr 1932 erhalten hatte. Die Rente ganz oder teilweise als Abfindung für güterrechtliche Ansprüche anzusehen, verbietet sich im übrigen um so eher, als eine bei Wiederverheiratung erlöschende Rente sich zur Abgeltung solcher Ansprüche keineswegs geeignet hätte.
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Der einzige Titel, unter dem die Klägerin, vom Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs abgesehen, bei der Scheidung einen finanziellen Anspruch gegen den Ehemann stellen konnte, war nach den vorliegenden Akten der Verlust der Erbanwartschaft gegenüber dem Ehemann, der von seinen Eltern ein bedeutendes Erbe zu erwarten hatte.
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Die Entschädigung für den Verlust dieser Anwartschaft ist jedoch bei natürrlicher Betrachtungsweise nicht in der Rente gemäss Art. 3, sondern in der Kapitalzahlung von Fr. 125'000.-- gemäss Art. 4 der Vereinbarung zu erblicken. Diese Zahlung sollte erst beim Tode des Ehemannes, also im Zeitpunkte fällig werden, da die Klägerin ihn ohne die Scheidung beerbt hätte, und wäre nicht geschuldet gewesen, wenn die Klägerin vor dem Ehemann gestorben und folglich auch bei Fortbestand der Ehe nicht seine Erbin geworden wäre, oder wenn sie sich zu seinen Lebzeiten wieder verheiratet hätte, wodurch ein Unterhaltsanspruch und eine Erbanwartschaft gegenüber dem neuen Ehemann begründet worden wären. Die Bedingungen, unter denen der Klägerin die Zahlung von Fr. 125'000.-- versprochen wurde, waren also dem Zwecke der Ersatzleistung für den Verlust der Erbanwartschaft gegenüber dem damaligen Ehemann angepasst (wogegen sie für eine aus güterrechtlichen Gründen oder als Genugtuung zugesicherte Kapitalzahlung unangemessen waren). Aus der Tatsache, dass das Vermögen des Vaters des Ehemanns zur Zeit des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung gemäss Steuerausweis ca. 1,8 Millionen Franken betrug, lässt sich nicht etwa schliessen, die Erbanwartschaft der Klägerin sei so hoch gewesen, dass angenommen werden müsste, der Betrag von Fr. 125'000.-- habe ihr nach der Meinung der Vertragsparteien nur zusammen mit einer über den Tod des Ehemanns hinaus laufenden Rente eine zureichende Entschädigung für den Verlust dieser Anwartschaft bieten können. Bei Beurteilung der Höhe dieser Kapitalabfindung ist ausser der Tatsache, dass die Ehe nur vier Jahre gedauert hatte, vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass man nicht sicher wissen konnte, ob der Ehemann seinen Vater beerben werde, und dass erst recht ungewiss war, welcher Teil der Erbschaft, auf die der Ehemann als einer der Präsumtiverben seines Vaters rechnen konnte, wenn er diesen überlebte, bei seinem Tode noch in seinem Besitz sein werde. Die Kapitalzalhlung von Fr. 125'000.-- konnte also den Vertragsparteien sehr wohl als genügende, ja reichliche Entschädigung für den Verlust der Erbanwartschaft der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann erscheinen.
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Aus diesen Gründen darf unbedenklich angenommen werden, mit der Rente sei entsprechend der dafür verwendeten Bezeichnung nur bezweckt worden, die Klägerin für den Verlust des Unterhaltsanspruchs zu entschädigen, was gegen die passive Vererblichkeit der Rente spricht. Überlebte die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann und hatte sie sich bis zu seinem Tode nicht wieder verheiratet, so sollte nach dem Sinne, welcher der Vereinbarung vernünftigerweise beizulegen ist, der Anspruch auf die Kapitalzahlung von Fr. 125'000.-- den Anspruch auf die monatliche Rente von Fr. 200.-- ersetzen, wie bei Fortdauer der Ehe bis zum Tode des Mannes der Erbanspruch an die Stelle des Unterhaltsanspruchs getreten wäre.
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c) Die Tatsache, dass die Rentenverpflichtung gegenüber der Ehefrau in Art. 3 a der Vereinbarung als "lebenslänglich" bezeichnet wurde, vermag eine andere Auslegung nicht zu rechtfertigen. Zwar muss dieser Ausdruck nach dem Zusammenhang wohl in erster Linie auf das Leben der Ehefrau bezogen werden, weil mit der unmittelbar anschliesenden Wendung "oder bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung" nur eine Wiederverheiratung der Ehefrau gemeint sein kann. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Rentenanspruch wie der Unterhaltsanspruch, für dessen Verlust die Klägerin dadurch entschädigt wurde, sich nur gegen den Ehemann persönlich richten und bei dessen Tod durch den Anspruch auf die Kapitalzahlung von Fr. 125'000.-- abgelöst werden sollte. Angesichts dieser Begrenzung der Rentenpflicht, die sich nach dem Gesagten schlüssig aus der Bezeichnung der Rente und dem Zweck der verschiedenen in der Vereinbarung vorgesehenen Leistungen ergibt, kann die Bestimmung, dass der Ehemann "für die Ehefrau ... lebenslänglich oder bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung" Fr. 200.-- pro Monat zu bezahlen habe, nur den Sinn haben, dass die Rentenpflicht nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit (wie dies bei Scheidungsrenten manchmal vorgesehen wird), sondern erst mit dem Tode der Berechtigten aufhören sollte, sofern der Pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt am Leben blieb. Hätten die - durch erfahrene Anwälte beratenen - Vertragsparteien die Rentenpflicht in Abweichung von der Regelung, die im Hinblick auf die gegebene Sachlage und die Kombination der Rente mit einer beim Tode des Ehemanns fälligen Kapitalzahlung als die normale erscheinen musste, auf die Erben des Ehemanns übergehen lassen wollen, so hätten sie diesen Willen zweifellos unzweideutig zum Ausdruck gebracht, was einfach gewesen wäre.
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d) Die Vertragsbestimmungen über die Sicherstellungspflicht des Ehemanns (Art. 3 Abs. 3) vermögen die Auffassung der Klägerin nicht zu stützen. In diesem Punkte genügt ein Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz.
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Die Auslegung der Scheidungsvereinbarung führt also zum Ergebnis, dass die streitige Rente mit dem Tode des Fritz B. erloschen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird.abgewiesen und das Urteil der III. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. September 1958 bestätigt.
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