14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1960 i.S. Kreis gegen Helvetia A.-G., Schweiz. Nähmaschinenfabrik
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Regeste
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Aktienrecht.
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Ausmass der Abschreibung und Bedürfnisse des Sanierungszwecks. Art. 622 Abs. 4 OR (Erw. 4).
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Inwieweit ist es zulässig, nachträglich andere als in der Anfechtungsklage vorgebrachte Anfechtungsgründe geltend zu machen? Art. 706 Abs. 4 OR (Erw. 6).
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Sachverhalt
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A.- In Luzern besteht die Schweiz. Nähmaschinenfabrik Helvetia A.-G. mit einem Grundkapital von Fr. 270'000.--, eingeteilt in 270 Inhaberaktien zu Fr. 1000.--. Von den 270 Aktien besass Kreis 105 Stück, während die übrigen 165 Stück sich in den Händen des Verwaltungsratspräsidenten Harder und dessen Ehefrau befanden.
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Die Generalversammlung vom 17. Juli 1958 beschloss, zur Bereinigung der auf Ende des Geschäftsjahres bestehenden Unterbilanz von Fr. 257'000.-- das ganze bisherige Grundkapital von Fr. 270'000.-- abzuschreiben und das Kapital der Gesellschaft sofort wieder auf Fr. 270'000.-- zu bringen durch Neuausgabe von 270 Inhaberaktien zu je Fr. 1000.--.
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Kreis liess durch seinen Vertreter erklären, er stimme diesen Beschlüssen nicht zu und werde sich auch an der Neuzeichnung nicht beteiligen. Daraufhin gab der Verwaltungsratspräsident Harder die Erklärung ab, er übernehme für sich allein sämtliche 270 neuen Aktien, die er durch Verrechnung mit entsprechenden Guthaben bei der Gesellschaft liberiere.
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B.- Mit Klage vom 30. August 1958 stellte Kreis das Begehren, der Generalversammlungsbeschluss vom 17. Juli 1958, wonach das Kapital der Beklagten von Fr. 270'000.-- vollständig herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf Fr. 270'000.-- erhöht worden sei, sei als nichtig zu bezeichnen, eventuell gerichtlich aufzuheben.
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C.- Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied, der streitige Generalversammlungsbeschluss sei unzulässig, weil durch die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals die Mitgliedschaftsrechte des Klägers ohne seine Zustimmung gänzlich aufgehoben worden seien. Demgemäss hob das Amtsgericht mit Urteil vom 7. August 1959 den angefochtenen Beschluss auf vollständige Abschreibung und gleichzeitige Wiederheraufsetzung des Aktienkapitals auf.
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D.- Das Obergericht Luzern, an das die Beklagte die Sache weiterzog, änderte in teilweiser Gutheissung der Appellation mit Urteil vom 2. Dezember 1959 den erstinstanzlichen Entscheid dahin ab, dass der angefochtene Generalversammlungsbeschluss nur insoweit aufgehoben werde, als er zu Lasten der bisherigen Aktionäre den Verlust der Mitgliedschaftsrechte und der andern wohlerworbenen Rechte vorsehe; im übrigen wies es die Klage ebenfalls ab.
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E.- Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger seine vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren.
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F.- Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
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Aus den Erwägungen:
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a) Bei der Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der vollständigen Abschreibung von Aktien ist davon auszugehen, dass nach Art. 622 Abs. 4 OR der Nennwert der Aktien grundsätzlich mindestens Fr. 100.-- betragen muss, dass aber im Falle einer Sanierung der Gesellschaft der Nennwert unter diesen Betrag herabgesetzt werden kann. Eine Mindestsumme, die nicht unterschritten werden darf, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Es hat eine dahingehende Bestimmung weder im öffentlichen Interesse, noch zum Schutze der Gesellschaftsgläubiger oder der Aktionäre als notwendig erachtet. Hieraus muss gefolgert werden, dass das Gesetz der AG erlaubt, zum Zwecke der Sanierung den Nennwert der Aktien auf Null herabzusetzen, mit andern Worten die Aktien zu solchen ohne Nennwert umzugestalten.
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b) Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wird in der einschlägigen Literatur, soweit sie sich im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Aktienkapitals mit dieser Frage überhaupt befasst, nicht schlechthin verneint. So vertritt SIEGWART (Art. 622 OR N. 22) die Ansicht, zum Zwecke einer Sanierung könne nötigenfalls zu einer völligen Abschreibung von Aktiennennwerten geschritten werden, sofern diesen Aktien irgendein Stimmrecht belassen werde. Indessen scheint ihm die Zulässigkeit einer solchen Massnahme doch nicht über jeden Zweifel erhaben zu sein, da er anschliessend bemerkt, es sei vorzuziehen, den Aktien wenigstens einen ganz geringen Nennwert von Fr. 1.- oder noch weniger zu belassen, weil das Gesetz nicht auf nennwertlose Aktien zugeschnitten sei und diese also z.B. dort gar nicht mitzählen würden, wo das Gesetz auf den Nennwert abstelle (qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse, Art. 648 OR, Minderheitsrechte, Art. 699 Abs. 3, Art. 736 Ziff. 4 OR).
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Ähnlich spricht sich DEGIACOMI (Die Grundlagenveränderung bei der Sanierung der Aktiengesellschaft, S. 23) aus, indem er ausführt, bei der Abschreibung von Aktien ergebe sich eine gewisse Schranke nach unten zwangsläufig daraus, dass das schweizerische Recht "auf die nennwertlosen Aktien nicht Bezug nehme" (womit offenbar gesagt sein soll, solche Aktien seien dem schweizerischen Recht nicht bekannt); es sei deshalb vorzuziehen, den Aktien einen minimalen Nennwert zu belassen, weil sie bei gänzlicher Abschreibung nicht mehr mitzählen würden.
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Diese Vorschläge auf Belassung eines geringfügigen Nennwertes und die dafür gegebene Begründung sind jedoch wenig überzeugend. Es ist nicht einzusehen, welchen Wert die Belassung eines Nennwertes von Fr. 1.- oder noch weniger für den Aktionär haben könnte. Wo das Aktienkapital, wie im vorliegenden Falle, abgeschrieben und durch Ausgabe neuer Aktien wieder auf die bisherige Höhe gebracht wird, befinden sich die Inhaber alter Aktien gegenüber denjenigen neuer Aktien mit den vollen Nennwerten in der tatsächlich gleich schwachen Minderheitsstellung, ob nun die Aktien gänzlich abgeschrieben oder auf Fr. 1.- oder gar Fr. -.50 herabgesetzt worden seien. Auch bei Belassung eines solchen Minimalnennwertes ist der bisherige Aktionär praktisch ausser Stande, die von SIEGWART erwähnten Rechte aus Art. 648, 699 und 736 OR anzurufen und ihnen Gehör zu verschaffen. Er vermag gegenüber den Inhabern neuer Aktien mit dem vollen Nennwert nicht aufzukommen.
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c) Der aus der Auslegung von Art. 622 Abs. 4 OR sich ergebenden grundsätzlichen Befugnis der Gesellschaft zur gänzlichen Abschreibung der Aktien sind jedoch im Verhältnis zu den Aktionären nach zwei Richtungen hin Schranken gesetzt: Die Herabsetzung des Nennwertes - sowohl die teilweise wie die vollständige - darf nicht wohlerworbene Rechte der Aktionäre im Sinne von Art. 646 OR verletzen, noch darf sie gegen den dem schweizerischen Recht zu Grunde liegenden Anspruch der Aktionäre auf gleichmässige Behandlung verstossen.
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Eine Rechtsverletzung letzterer Art fällt im vorliegenden Falle ausser Betracht. Da von der vorgenommenen gänzlichen Abschreibung des bisherigen Aktienkapitals alle Aktionäre betroffen werden, behauptet der Kläger mit Grund nicht, dass die beschlossene Massnahme den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre verletze.
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Ein wohlerworbenes Recht der Aktionäre der Beklagten auf Beibehaltung eines bestimmten Nennwertes der Aktien im Falle der sanierungsbedingten Abschreibung des Grundkapitals ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Statuten der Gesellschaft. Es kann sich einzig fragen, ob die vollständige Abschreibung des Nennwertes mittelbar eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte des Aktionärs bewirke, weil eine Reihe von Befugnissen des Aktionärs vom Nennwert seiner Aktien abhängig sind. Diese Frage ist jedoch auf Grund folgender Überlegungen zu verneinen:
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aa) Das Stimmrecht kommt nach Art. 692 Abs. 1 OR den Aktionären "nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien" zu. Das Gesetz gestattet jedoch in Art. 692 Abs. 2, dieses Stimmrecht zu beschränken, wobei aber jedem Aktionär mindestens eine Stimme eingeräumt werden muss. Danach behält also der Aktionär trotz der Herabsetzung des Nennwerts seiner Aktien auf Null auf jeden Fall eine Stimme. Hiebei bleibt es, wenn die Generalversammlung nicht von der in Art. 692 Abs. 3 OR vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dass bei der Herabsetzung des Nennwertes der Aktien zum Zweck der Sanierung das Stimmrecht dem ursprünglichen Nennwert entsprechend beibehalten werden kann. Da die Beklagte einen solchen Beschluss nicht gefasst hat, steht jedem Inhaber bisheriger Aktien, und damit auch dem Kläger, trotz der gänzlichen Abschreibung des Nennwerts, mindestens eine Stimme zu. Die Abschreibung der Aktien auf Null hat also nicht notwendig zur Folge, dass der Kläger zur Gesellschaft hinausgedrängt wird, wie er behauptet.
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bb) Das Gesetz macht, wie SIEGWART, a.a.O. erwähnt, in drei Fällen die Befugnisse des Aktionärs, bzw. ihre Wirksamkeit vom Nennwert seiner Aktien abhängig:
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- Gemäss Art. 648 OR muss für die Umwandlung des Gesellschaftszweckes, die Beseitigung statutarischer Einschränkungen und die Einführung von Stimmrechtsaktien der Beschluss der Generalversammlung "mindestens die Stimmen von zwei Dritteln des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen".
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- Nach Art. 699 Abs. 3 OR kann die Einberufung der Generalversammlung "von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertreten", verlangt werden.
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- Laut Art. 736 Ziff. 4 OR kann die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grunde durch den Richter von "Aktionären, welche zusammen mindestens den fünften Teil des Grundkapitals vertreten", verlangt werden.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die genannten Gesetzesbestimmungen echte (d.h. verzichtbare) oder unechte (d.h. zufolge zwingender Gesetzesvorschrift unverzichtbare) wohlerworbene Rechte des Aktionärs begründen. Auf jeden Fall geht der Inhalt dieser Rechte nicht dahin, dass dem Aktionär im Falle einer an sich zulässigen Herabsetzung des Nennwertes der Aktien die fraglichen Befugnisse auf Mitwirkung an der Leitung der Gesellschaft für ein bestimmtes Mindestmass gewährleistet werden, sei es durch Einräumung dieser Befugnisse ohne Rücksicht auf den Nennwert der Aktien oder durch Beschränkung der zulässigen Herabsetzung des Nennwerts auf eine bestimmte Mindestsumme. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Garantie dieser Art zu Gunsten der Aktionäre zu schaffen, so hätte er dies gleich wie beim Stimmrecht (Art. 692 OR) zum Ausdruck gebracht und durch Aufstellung einer entsprechenden Vorschrift sichergestellt. Aus dem Stillschweigen des Gesetzes muss gefolgert werden, dass es die Beinträchtigung der in Frage stehenden Rechte als Folge der Herabsetzung des Aktiennennwertes zu Sanierungszwecken in Kauf nimmt und sie dem alten Aktionär zumutet.
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Daraus ergibt sich, dass ein wohlerworbenes Recht der Aktionäre, das die angegriffene vollständige Abschreibung des Grundkapitals der Beklagten ausschliessen würde, von Gesetzes wegen nicht besteht. Dass die Statuten der Beklagten ein hierauf gerichtetes wohlerworbenes Recht der Aktionäre begründet hätten, behauptet der Kläger selber mit Recht nicht.
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Die vollständige Abschreibung des Nennwertes der Aktien der Beklagten durch den Beschluss vom 17. Juli 1958 ist somit weder gesetz- noch statutenwidrig.
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a) Die Vorinstanz hat gestützt auf eine Würdigung des Berichtes der Revisionsgesellschaft "Provida" und auf ihre eigenen Kenntnisse der finanziellen Lage der Beklagten festgestellt, dass eine ganz beträchtliche Unterbilanz bestanden habe und eine Abschreibung des Aktienkapitals und die Aufnahme neuen Kapitals sachlich gerechtfertigt gewesen sei.
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Diese Feststellungen der Vorinstanz sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Der Kläger behauptet allerdings, sie seien unter Verletzung von Art. 8 ZGB zustande gekommen. Mit keinem Worte wird jedoch dargetan, inwiefern die Vorinstanz gegen die genannte Gesetzesbestimmung verstossen habe. Auf die Rüge ist daher wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten. Sie wäre zudem materiell unbegründet, weil das Obergericht nicht etwa unbesehen eine bestrittene und unbelegte Parteibehauptung übernommen hat, sondern auf Grund einer Beweiswürdigung zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Art. 8 ZGB verpflichtete die Vorinstanz nicht, eine Expertise über die finanzielle Situation der Beklagten und deren Sanierungsbedürftigkeit anzuordnen.
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b) Angesichts des vom Obergericht ermittelten Sachverhalts war die Beklagte befugt, den Nennwert der Aktien völlig abzuschreiben. Gewiss darf die Herabsetzung des Aktiennennwerts nicht weitergehen, als dies durch den Sanierungszweck bedingt ist. Die Beschränkung des Umfanges der Abschreibung auf die Bedürfnisse des Sanierungszwecks ist jedoch nicht kleinlich auszulegen. Die Abschreibungen müssen nicht schlechthin auf das Ausmass beschränkt bleiben, das bei Höchstausnützung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften gerade noch gestattet wäre. Es ist sogar die Anlage bescheidener offener Reserven zur Förderung des endgültigen Erfolgs der Sanierung nicht ausgeschlossen (SIEGWART, Art. 622 OR N. 23).
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Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandete Massnahme der Beklagten nicht innerhalb der umschriebenen Grenzen der in Art. 622 Abs. 4 OR anerkannten Ermächtigung der Gesellschaft zur Herabsetzung des Aktiennennwerts unter Fr. 100.-- bleibt.
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Soweit der Beschluss überdies den Gesellschaftern das Mitgliedschaftsrecht und andere wohlerworbene Rechte aberkannt hat, ist er vom Obergericht aufgehoben worden. Diese Entscheidung ist von keiner Seite angefochten worden.
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Dass die Vorinstanz den Herabsetzungsbeschluss der Beklagten nur insoweit aufgehoben hat, als er dem Gesetz widerspricht, ist nicht zu beanstanden, sondern steht mit der Rechtsprechung (BGE 84 II 550) in Einklang.
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a) Diese Rüge richtet sich nicht gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss vom 17. Juli 1958, sondern gegen den zweiten Generalversammlungsbeschluss vom gleichen Tage, den Kapitalheraufsetzungsbeschluss.
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Der Kläger hat mit der Klage die Nichtigerklärung oder gerichtliche Aufhebung "des Generalversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 17. Juli 1958, wonach das Kapital der Beklagten von Fr. 270'000.-- vollständig herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf Fr. 270'000.-- erhöht wird", verlangt. Diese Formulierung des Rechtsbegehrens spricht dafür, dass die Anfechtung sowohl den Herabsetzungs- wie den anschliessenden Wiederheraufsetzungsbeschluss erfasst. Doch hat der Kläger laut Feststellung der Vorinstanz einen besonderen Grund zur Anfechtung des Heraufsetzungsbeschlusses nicht geltend gemacht.
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Die Prüfung der Wiedergabe der Parteivorbringen in den Urteilen des Amtsgerichts und des Obergerichts, sowie der Rechtsschriften ergibt in der Tat, dass der Kläger im kantonalen Verfahren gegenüber dem Heraufsetzungsbeschluss keinen speziell auf diesen Bezug nehmenden Anfechtungsgrund vorgebracht hat. Vor allem hat der Kläger nie den Standpunkt eingenommen, der Beschluss über die Herausgabe neuer Aktien verstosse gegen Art. 650, 636 oder 648 OR. Ein derartiger Rechtsmangel des Beschlusses hätte mit rechtzeitig erhobener Anfechtungsklage geltend gemacht werden müssen. Zufolge des Stillschweigens des Klägers ist das Anfechtungsrecht in Bezug auf den fraglichen Mangel erloschen und dieser - sofern er bestanden hat - geheilt, d.h. der Beschluss ist unter dem in Frage stehenden Gesichtspunkt unanfechtbar geworden. Es läge nicht im Sinne der in Art. 706 OR getroffenen Ordnung der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, wenn man zuliesse, dass der Klageberechtigte sich in der fristgerecht angehobenen Anfechtungsklage auf die Anrufung einzelner Anfechtungsgründe beschränken, weitere dagegen erst nach Jahr und Tag (hier über eineinhalb Jahre nach der Fassung der umstrittenen Generalversammlungsbeschlüsse) vorbringen könne. Der kurzen Befristung des Anfechtungsrechts auf zwei Monate liegt die Zielsetzung zugrunde, mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit und die Interessen der Beteiligten (Gesellschaft, Aktionäre, Gläubiger) möglichst rasch abzuklären, ob und in welchem Umfange die Rechtsbeständigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ungewiss ist und mit deren Aufhebung gerechnet werden muss.
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b) Zum nämlichen Ergebnis gelangt man auch aus prozessrechtlichen Erwägungen. Der Kläger hat zum ersten Mal im Berufungsverfahren den Anfechtungsgrund der Verletzung der Art. 650, 636 und 648 OR angerufen und gestützt darauf die Aufhebung des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses gefordert. Hierin liegt die Geltendmachung eines neuen Klagefundamentes. Soweit sich die Berufung darauf stützt, trägt sie den Charakter eines gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG unzulässigen neuen Begehrens.
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Das Bundesgericht könnte eine allfällige Verletzung von Art. 650, 636 und 648 OR nur berücksichtigen, wenn sie eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der umstrittenen Generalversammlungsbeschlüsse zur Folge hätte. Das trifft nicht zu. Denn es kann nicht gesagt werden, dass diese Beschlüsse, sofern sie die vom Kläger behaupteten Fehler aufweisen sollten, gegen die Grundstruktur der juristischen Person verstossen, dass sie unvereinbar wären mit den Rechtssätzen, welche dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, oder dass ihr Inhalt unsittlich sei (vgl. hiezu PEYER, Nichtige und anfechtbare Beschlüsse der Generalversammlung der AG, S. 17).
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c) Auch die Rüge der rechtswidrigen Schaffung von nennwertlosen Inhaber-Stimmrechtsaktien kann nicht gehört werden. Im kantonalen Verfahren war nie die Rede davon, dass für die bisherigen Aktionäre Stimmrechtsaktien im Sinne von Art. 693 OR geschaffen worden seien.
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Auch die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht in diesem Sinne ausgesprochen. Der Kläger versucht auch hier, neue Behauptungen in den Prozess hineinzutragen. Mit deren Nichtzulassung ist der Berufung in diesem Punkte der Boden entzogen.
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