BGE 88 II 362
 
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1962 i.S. Einwohnergemeinde Liestal gegen Stutz.
 
Regeste
Art. 44 Abs. 1OR,Art. 37 Abs. 6 MFG.
 
Sachverhalt
Der von Colonello geführte Lastwagen des Stutz fuhr über den Rand einer der Einwohnergemeinde Liestal gehörenden Strasse hinaus aufangeschütteten Humus, sank ein und stürzte ab. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft sprach Stutz gegenüber der Strasseneigentümerin Fr. 20'000.-- Schadenersatz zu. Die Einwohnergemeinde Liestal erklärte die Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.
 
Aus den Erwägungen:
Art. 37 MFG regelt die Haftpflicht des Halters eines Motorfahrzeuges, durch dessen Betrieb Schaden verursacht wird. Sie kann entfallen oder gemildert werden, wenn ein Dritter den Schaden verschuldet oder mitverschuldet. Art. 37 Abs. 6 MFG bestimmt: "Als Dritte im Sinne dieses Artikels gelten nicht die Personen, deren sich der Halter zum Betrieb des Motorfahrzeugs bedient oder die es mit seiner Einwilligung führen."
Diese Norm dient nur der Einschränkung des Begriffs des Dritten "im Sinne dieses Artikels". Sie gilt also nur für Fälle, die von Art. 37 MFG erfasst werden. Wenn der Halter eines Motorfahrzeuges geschädigt wird und sich die Frage seiner Mitverantwortung für den von ihm selbst erlittenen Schaden stellt, trifft sie nicht zu. Art. 44 Abs. 1 OR, dem dieser Fall untersteht, verwendet denn auch den Begriff des "Dritten" nicht, sondern umschreibt einfach die Gründe, aus denen der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich verneinen kann.
Solche Gründe bestehen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert haben. Zu diesen Umständen gehört das Verschulden des Geschädigten selbst, dagegen nicht auch das Verschulden anderer. So dürfen z.B. die Schadenersatzansprüche eines geschädigten Kindes nicht wegen Mitverschuldens des Inhabers der elterlichen Gewalt gemindert werden (BGE 71 I 55f., BGE 81 II 165). Ob der Ansprecher für das Verhalten dessen, der den Schaden mitverschuldet hat, einstehen müsste, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer geschädigt wäre, ist unerheblich. Namentlich hat der Halter eines Motorfahrzeuges den Schaden, den ihm ein Dritter und der Führer zufügen, nicht deshalb ganz oder teilweise selber zu tragen, weil ihn gemäss Art. 37 Abs. 6 MFG das Verschulden des Führers nicht entlastet, wenn der Betrieb des Fahrzeuges einen Dritten schädigt. Der geschädigte Dritte soll nach seiner Wahl Ersatz des Schadens vom Halter des Fahrzeuges oder vom schuldhaft handelnden Führer verlangen können. Belangt er den Halter, so kann dieser gemäss Art. 51 OR in der Regel auf den Führer Rückgriff nehmen (Art. 41 Abs. 2 MFG). Wer den Schaden endgültig zu tragen hat, ist erst in der Auseinandersetzung zwischen dem Halter und dem Führer zu entscheiden. In gleicher Weise kann der geschädigte Halter des Motorfahrzeuges nach seiner Wahl vollen Schadenersatz von dem ihn schädigenden Dritten oder vom schuldhaft handelnden Führer verlangen, und es bleibt gemäss Art. 51 OR der Auseinandersetzung zwischen diesen beiden überlassen, wer den Schaden endgültig zu tragen hat. Der Dritte, der vom Halter belangt wird, kann nicht einwenden, den Führer treffe ein Mitverschulden. Der Halter hat für dieses nicht gemäss Art. 37 MFG einzustehen. Er hat durch den Betrieb des Fahrzeuges niemanden geschädigt.
Die Frage, ob Colonello den Unfall schuldhaft mitverursacht habe, stellt sich daher nicht.