59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1965 i.S. Moret gegen Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt in Winterthur.
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Regeste
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Schadenersatz bei Körperverletzung. Art. 46 Abs. 1 OR.
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2. Welche Verdienstverhältnisse sind bei der Berechnung der künftigen Erwerbseinbusse massgebend? (Erw. 4).
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Aus den Erwägungen:
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a) Die Vorinstanz hält fest, im genannten Zeitraum sei eine Lohneinbusse des Klägers oder auch nur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht nachgewiesen. Der Kläger könne und wolle seine bisherige Arbeitsstelle beibehalten und komme in den Genuss der regelmässigen Lohnerhöhungen, ohne dass ihn der Arbeitgeber begünstige. Wesentliche Sitzbeschwerden während der Arbeit seien ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger wendet hiegegen ein, dass es an einer Erwerbseinbusse fehle, dürfe nicht entscheidend sein. Wegen schmerzhafter Beschwerden und verminderter Erwerbsfähigkeit sei er mit Fr. 6'191.25, d.h. während 5 Jahren und 3 1/2 Monaten mit 50 Rappen pro Arbeitsstunde, zu entschädigen.
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b) Die Vorbringen des Klägers in der Berufungsschrift wären durchschlagend und die von ihm begehrte Entschädigung gutzuheissen, wenn Körperverletzungen an sich einen Schaden im Sinne des Gesetzes darstellten. Dies trifft jedoch nicht zu. Als Schaden nach Art. 46 OR ist neben den hier nicht umstrittenen Kosten nur die aufgehobene oder verminderte Arbeitsfähigkeit sowie die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu entschädigen, soweit sie wirtschaftliche Nachteile für den Verletzten mit sich bringt. Nichtökonomische Beeinträchtigungen können - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - höchstens zum Zuspruch einer Genugtuungssumme führen (OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. I S. 189; OSER/SCHÖNENBERGER, N. 16 zu Art. 46 OR).
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Die Arbeitsfähigkeit des Klägers war nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes nicht herabgesetzt. Aber auch sein wirtschaftliches Fortkommen wurde im fraglichen Zeitraum nicht beeinträchtigt. Frühzeitige Abnützungserscheinungen lagen bei ihm nicht vor und er war, anders als der Verletzte im angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. Dezember 1960 in Sachen Darbre gegen Antenen, nicht zu höhern Auslagen als bisher gezwungen, wie sie eine besondere Lebensweise oder aussergewöhnliche Anschaffungen für die Ausübung der Berufstätigkeit mit sich bringen. Endlich hält der Vergleich, den der Kläger mit einer beinamputierten Hausfrau anstellt, nicht stand; diese kann in der Regel daraus einen Anspruch ableiten, dass sie einen grössern Zeitaufwand benötigt, um die bisher verrichteten Arbeiten zu erledigen, was für den Kläger nicht zutrifft.
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c) Bei dieser Sachlage sind die zeitweilig auftretenden Schmerzen nicht durch eine Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens auszugleichen, sondern durch Zuerkennung einer Genugtuungssumme. Das ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 1965 geschehen; die Vorinstanz hat daher nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie für die Zeit bis zum Stichtag des 30. Mai 1965 die Gutheissung eines Anspruches für Invalidität ablehnte.
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a) Inwieweit der obergerichtliche Entscheid, wonach die körperliche Beeinträchtigung des Klägers sich erst in der zweiten Hälfte der mittleren Aktivitätsdauer auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken werde, Bundesrecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stützt sich auf die Feststellung, dem Kläger sei seit der vollständigen Aufnahme der Arbeit im Februar 1960 kein Schaden erwachsen und eine nachteilige Änderung seiner Verdienstverhältnisse, insbesondere durch Verlust des Arbeitsplatzes oder durch eine auf den Unfall zurückzuführende Verschlechterung des körperlichen Zustandes, sei auch in den nächsten Jahren nicht zu befürchten. Mit ihrer Schlussfolgerung, eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers trete unter solchen Umständen erst nach Ablauf der ersten Aktivitätsdauer im Jahre 1975 ein, hält sie sich im Rahmen des ihr in Art. 42 Abs. 2 OR eingeräumten Ermessens.
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b) Der Kläger rügt dagegen zu Recht, die Vorinstanz hätte den Kapitalwert einer 20%-igen Invalidenrente für die zweite Hälfte der mittleren Aktivitätsdauer auf Grund der zukünftigen Verdienstverhältnisse und nicht auf Grund des Lohnes von Fr. 4.10 pro Stunde im Juli 1963 berechnen müssen. Auszugehen wäre dabei vom Stundenlohn des Klägers am 30. Mai 1965, der - was nicht abgeklärt worden ist - sehr wahrscheinlich den Lohn vom Juli 1963 übersteigt. Im weitern wäre zu prüfen, ob der mittlere Verdienst während der zweiten Aktivitätsperiode noch höher zu veranschlagen ist. Dabei müssten allfällige Verdienstverminderungen infolge altersbedingter Abnahme der Leistungen berücksichtigt werden; nicht ins Gewicht fiele eine bloss teuerungsbedingte Steigerung des Einkommens.
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Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Tatbestandes kann jedoch unterbleiben, da die unvollständige Feststellung für die Beurteilung unerheblich ist. Ein Anspruch des Klägers, der die Regressforderung der Suva von insgesamt Fr. 29'147.20 übersteigt und im übersteigenden Betrag zu berücksichtigen wäre, ist nämlich nur denkbar, wenn sich der Stundenlohn eines Hilfsmechanikers - ohne Berücksichtigung der teuerungsbedingten Steigerung - auf mehr als Fr. 7.20 pro Stunde erhöhte. Zu einer solchen Annahme fehlt heute jeder Anhaltspunkt. Der Kläger selber legt seiner Berechnung bloss einen künftigen Stundenansatz von Fr. 5.60 zu Grunde. Damit bleibt sein Haftpflichtanspruch weit unter dem Regressanspruch der Suva von Fr. 29'147.20, wie folgende Berechnung zeigt:
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für Verdienstausfall bis 15. Februar 1960 Fr. 5'517.45
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für künftigen Arbeits- und Erwerbsausfall,
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2340 Stunden zu 5.60 = Fr. 13'104.--; davon
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20% = Fr. 2'620.80; 26.20 x den Koeffizien-
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ten 700 = Fr. 18'340.--
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Total Fr. 23'857.45
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c) Steht fest, dass dem Kläger kein Restanspruch zukommt, so fällt auch sein Begehren für Entschädigung künftigen Schadens als unbegründet dahin. Die weitere, von ihm aufgeworfene Frage, ob bei der Aufteilung der Versicherungssumme von Fr. 50'000.-- die Leistungen der Suva an den Kläger mit ihrem vollen Wert einzusetzen sind oder nur mit der tatsächlichen Zahlung der Beklagten an die Suva, braucht nicht geprüft zu werden (vgl. dazu BGE 90 II 186 Erw. 1).
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