Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass das Wort "Filtro" (filtre, Filter) eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist und als solche den tragenden Bestandteil der Firma der Klägerin bildet. Eine solche Bezeichnung darf jedoch vom ersten Inhaber nicht ausschliesslich verwendet werden, sondern muss als sprachliches Gemeingut grundsätzlich auch Dritten zur Verfügung stehen. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 944
OR, wonach jede Firma - neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt - Angaben enthalten darf, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen. Doch braucht sich der Inhaber der älteren Firma die Verwendung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung durch einen Dritten nicht gefallen zu lassen (Art. 951 Abs. 2 OR). Dem gesetzlichen Erfordernis der genügenden Unterscheidbarkeit kann unter Umständen dadurch Rechnung getragen werden, dass die jüngere Firma dem verwechslungsfähigen Hauptbestandteil der älteren Firma einen einprägsamen Nebenbestandteil von gewisser Unterscheidungskraft beifügt (BGE 82 II 341). Damit kann zwar die ältere Firma eine bestimmte Sachbezeichnung bis zu einem gewissen Grad zu ausschliesslichem Gebrauch verwenden. Das ist aber die notwendige Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach Aktiengesellschaften für ihre Firma auch Sachbezeichnungen verwenden dürfen (BGE 82 II 342). Ob der Einwand der Beklagten berechtigt sei, hängt daher nur davon ab, ob sich ihre Firma von jener der Klägerin durch den Zusatz "Aqua" genügend unterscheide. Das ist mit dem Handelsgericht auf Grund des Wortsinnes der zu vergleichenden Bezeichnungen "Aquafiltro" und "Filtro" zu verneinen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass das Wort "Filtro" an sich noch nichts darüber aussagt, was filtriert wird, und erst mit einem verdeutlichenden Zusatz einen bestimmten Sinn (z.B. Kaffeefilter, Gelbfilter, Luftfilter, Wasserfilter usw.) erlangt. Dieser Einwand entkräftet aber die Auffassung der Vorinstanz nicht, dass vor allem Flüssigkeiten filtriert werden. Wer von Flüssigkeiten spricht, denkt insbesondere an Wasser, einerseits wegen seines häufigen Vorkommens und anderseits wegen seiner hervorragenden Bedeutung für das Leben schlechthin. Damit ergibt sich - ohne Zuhilfenahme der Phantasie - eine natürliche Gedankenverbindung zwischen Filter - Wasserfilter/filtre - filtre à eau/filtro - aquafiltro. Das Wort "Aqua" ist das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen der Firma der Klägerin und jener der Beklagten und ist als lateinische und italienische Bezeichnung für Wasser auch in der deutsch- und französischsprachigen Schweiz allgemein bekannt. Die Verwechslungsgefahr ist daher gegeben. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn der Leser die beiden Firmen nicht nebeneinander und mit zeitlichem Abstand zu Gesichte bekommt (z.B. in Werbeinseraten verschiedener Presseorgane). Unter solchen
Umständen besteht die Möglichkeit, dass er als Folge einer Erinnerungstäuschung die beiden Firmen in gedankliche Verbindung bringt und irrtümlich annimmt, die Aquafiltro AG sei ein Zweigunternehmen der Filtro SA oder umgekehrt. Die Klägerin braucht sich aber nicht gefallen zu lassen, dass Dritte meinen, sie sei eine Tochter- oder Muttergesellschaft der Beklagten oder mit ihr wirtschaftlich verbunden (vgl. BGE 92 II 99). Die Verwechslungsgefahr wird auch insofern erhöht, als sich die Tätigkeit der beiden Firmen ausschliesslich auf das Filtrieren von Wasser bezieht und sich mindestens teilweise, nämlich auf dem Gebiet der Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder, überschneidet. Die Behauptung der Beklagten, beide Firmen verkehrten grösstenteils mit Fachleuten, setzt sich über die verbindliche Feststellung der Vorinstanz hinweg, wonach die Klägerin Kleinanlagen für Private, die Beklagte dagegen Grossanlagen für Gemeinden erstellt. Zudem beliefert auch die Beklagte private Interessenten. Ob sie damit nur einen geringen Anteil des Gesamtumsatzes erzielt, ist für die Frage der Verwechslungsgefahr belanglos.