Honorars eine Vereinbarung getroffen haben (BGE 48 II 135und BGE 85 I 57; BIRCHMEIER, a.a.O., N. 2 Abs. 3 zu Art. 161 OG, S. 531), da in diesen Fällen lediglich die Gültigkeit der Vereinbarung oder die rechtliche Begründetheit des vereinbarten Honorars angefochten werden könne, was im Moderationsverfahren nicht zulässig sei. Daraus folgt andererseits, dass das Bundesgericht Honorarvereinbarungen, die von Art. 161 OG und den dazu entwickelten Bemessungsgrundlagen abweichen, grundsätzlich als zulässig erachtet, ansonst ja die Honorarvereinbarung unbeachtlich wäre und das Bundesgericht das Moderationsverfahren durchführen müsste. Den von der Praxis zu Art. 161 OG herausgearbeiteten Bemessungsgrundlagen kommt demzufolge kein zwingender Charakter zu (vgl. zu dieser teilweise kontroversen Frage und ihrer unterschiedlichen Regelung in einzelnen Kantonen: ZBJV 105/1969 S. 372; EICHENBERGER, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 87; SJZ 37/1941 S. 14 Nr. 11;BGE 66 I 51; ZR 53/1954 Nr. 182 und 66/1967 Nrn. 86 und 95; GAUTSCHI, N. 78 b zu Art. 394 OR). Im unveröffentlichten Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1967 i.S. Baur gegen Huber lehnte es das Bundesgericht allerdings ab, den in der vorgedruckten Vollmachtsurkunde als massgebend bezeichneten kantonalen Verbandstarif auf das bundesgerichtliche Verfahren anzuwenden, weil der Tarif nur Rahmenansätze festlege. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen oder ihre Berücksichtigung im Moderationsverfahren davon abhängig zu machen, ob sich die Parteien auf einen festen Betrag oder lediglich auf einen Rahmentarif geeinigt haben, weil in beiden Fällen eine Abweichung von den zu Art. 161 OG herausgebildeten Bemessungsregeln voliegt. Weder Art. 161 OG noch eine andere bundesrechtliche Vorschrift verbieten es den Parteien, sich auf besondere Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Honorars zu einigen. Ist die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung unbestritten (im Streitfall bliebe der Entscheid darüber dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten), so ist nicht einzusehen, weshalb es das Bundesgericht ablehnen sollte, ein Moderationsverfahren durchzuführen und das Honorar nach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsgrundsätzen festzusetzen. Andernfalls gingen die Parteien in vielen Fällen ohne ersichtlichen Grund der mit Art. 161 OG geschaffenen
Möglichkeit, das Honorar in einem einfachen, raschen und billigen Verfahren festsetzen zu lassen (BGE 85 I 57 /58), verlustig.