BGE 100 II 245 |
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1974 i.S. Nägeli gegen Büchi |
Regeste |
Die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten nach Art. 152 und Art. 151 Abs. 1 ZGB, soweit sie Ersatz für den verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellen, durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung). Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Die Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten (Erw. 3-6). |
Sachverhalt |
A.- Das Kantonsgericht Zug schied am 3. Juli 1970 die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage des Ehemannes gestützt auf Art. 142 ZGB und in Gutheissung der Widerklage der Ehefrau gestützt auf Art. 137 ZGB. Das der Ehe entsprossene Kind wurde unter die elterliche Gewalt der Beklagten gestellt, während ihre Begehren um Zusprache einer monatlichen Dauerrente von Fr. 2000.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 200 000.-- abgewiesen wurden.
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Die Beklagte erklärte Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte die Scheidung der Ehe gestützt auf ihr Begehren sowie die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn; ferner beantragte sie, den Kläger zu verpflichten, ihr eine Dauerrente von monatlich Fr. 2000.-- sowie eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 200 000.-- zu bezahlen. Das Obergericht hiess die Berufung mit Urteil vom 16. Februar 1971 bezüglich der Unterhaltsbeiträge für das Kind gut; im übrigen wies es die Berufung ab.
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Die Beklagte zog dieses Urteil an das Bundesgericht weiter, welches die Berufung am 2. Dezember 1971 teilweise guthiess, die Scheidungsklage des Ehemannes abwies und mit Bezug auf die Ansprüche der Beklagten aus Art. 151 Abs. 1 ZGB die Sache zur Ergänzung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides an das Obergericht zurückwies. Das Bundesgericht nahm im Gegensatz zum Obergericht an, die Beklagte sei schuldlos im Sinne von Art. 151 ZGB.
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B.- Das Obergericht führte ergänzende Erhebungen zur Abklärung der finanziellen Lage der Parteien durch und gab diesen Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern. Am 4. Dezember 1972 forderte der Anwalt der Beklagten in seiner Vernehmlassung:
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"a. monatliche Dauerrente von Fr. 2000.-- versehen mit der Indexklausel gemäss geltender Gerichtspraxis,
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b. Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB Fr. 199 000.--, nachdem die Genugtuungsforderung abgewiesen wurde (Reduktion demnach von Fr. 200 000.-- um Fr. 1000.-- auf Fr. 199 000.--) nebst Zins zu 5% seit 29.8.1971 (Rechtskraft des Scheidungsurteils)."
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Am 20. November 1973 fand vor Obergericht eine neue Verhandlung statt. Die Beklagte liess dabei das Begehren stellen, es sei ihr eine monatliche Dauerrente von Fr. 2000.--, versehen mit der Indexklausel gemäss geltender Gerichtspraxis, d.h. eine jeweilige Anpassung bei einer Erhöhung des Indexes um 10%, sowie eine Entschädigung von Fr. 199 000.-- nebst Zins zuzusprechen.
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Der Kläger beantragte unter anderem die Gewährung einer monatlichen Rente von Fr. 750.-- und einer Kapitalabfindung von Fr. 50 000.-- an die Beklagte. Er bezeichnete das Begehren um Indexierung als prozessual und materiell unzulässig.
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Das Obergericht des Kantons Zug fällte am 8. Januar 1974 folgendes Urteil:
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"In Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 16. Februar 1971 wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft dieses Urteils eine einmalige Kapitalabfindung im Betrage von Fr. 199 000.-- sowie eine monatliche Dauerrente von Fr. 2000.-- zu bezahlen.
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Der Betrag der Rente basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Ende November 1973 (146.1 Punkte); er ist je auf den 1. Januar jeden Jahres dem Landesindex Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 1975."
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Das Obergericht nahm an, dass die Indexierung nicht nur für Unterhaltsbeiträge an Kinder (BGE 98 II 257 ff.), sondern auch für solche an den geschiedenen Ehegatten zulässig sein müsse, gehe es doch darum, den künftigen Ausfall des ehelichen Unterhalts zu decken. Dies wäre jedoch bei der heutigen galoppierenden Inflation ohne Indexierung des Unterhaltsbeitrages nicht der Fall. Es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, Renten im Sinne von Art. 151 ZGB einem derartigen Kaufkraftschwund auszuliefern, wie er heute bestehe. Die herrschende Inflation, verbunden mit der zahlenmässigen Erhöhung des Einkommens des Klägers, das sich regelmässig der Teuerung anpasse, würde zu einem derart stossenden Missverhältnis führen, dass die Ablehnung der Indexierung der Rente als rechtsmissbräuchlich erscheinen müsste.
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Das Begehren der Beklagten um Verzinsung der Kapitalabfindung vom 29. August 1971 bzw. vom 2. Dezember 1971 an wurde mit der Begründung abgelehnt, die zugesprochenen Entschädigungsleistungen nach Art. 151 ZGB würden erst mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Verfahrens rechtskräftig.
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C.- Der Kläger legt gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Januar 1974 beim Bundesgericht Berufung ein. Er stellt den Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2000.-- für die Beklagte indexiert habe (Ziffer 1 Absatz 2 des Urteilsdispositivs).
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D.- Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und erklärt Anschlussberufung mit dem Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 8. Januar 1974 sei in dem Sinne abzuändern, dass der Kläger die der Beklagten zugesprochene Kapitalabfindung von Fr. 199000.-- mit 5% seit dem 29. August 1971 bzw. 2. Dezember 1971 zu verzinsen habe.
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E.- Der Kläger stellt den Antrag, die Anschlussberufung abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
4. a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB können Bedürftigkeitsrenten im Sinne von Art. 152 ZGB auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat sowie wenn die Verhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Die dem geschiedenen Ehegatten gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente ist dagegen grundsätzlich unabänderlich. Zur Vermeidung von Härten hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings zugelassen, dass auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn die Lage des Pflichtigen sich wesentlich verschlechtert hat, soweit diese Rente für den Verlust des Unterhaltsanspruches zuerkannt wurde (BGE 71 II 7ff. und BGE 80 II 188). Eine weitergehende Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZGB auf Renten nach Art. 151 ZGB wurde jedoch abgelehnt, weil dies dem Schadenersatzcharakter dieser Rente widersprechen würde (HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 144).
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b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, die Auslegung der Art. 151-153 ZGB führe zum Schluss, dass sowohl die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 als auch die Unterhaltsrente nach Art. 151 ZGB nur der nachträglichen Herabsetzung und Aufhebung auf Verlangen des Pflichtigen, nicht aber der Erhöhung auf Verlangen des Berechtigten unterliege (BGE 80 II 191). Es beruhe nicht auf einem Versehen, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB nur von der Herabsetzung und nicht auch von der Erhöhung des Beitrages spreche. Das ergebe sich namentlich aus der Regelung der Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe und für aussereheliche Kinder. In diesen beiden Fällen lasse das Gesetz gemäss Art. 157 und 320 ZGB eine Erhöhung zu, weil hier die der Unterhaltspflicht zugrunde liegende Rechtsbeziehung, das Kindesverhältnis, fortbestehe. Nach ausgesprochener Scheidung seien dagegen die durch die Ehe geschaffenen Bande endgültig gelöst und würden keine Wirkungen mehr entfalten (BGE 77 II 25). Dementsprechend hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine Rentenerhöhung zuzulassen, obwohl durch das Sinken der Kaufkraft des Geldes die geschiedene Frau einen um 70% höheren Betrag aufwenden musste, um ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und der Pflichtige den vollen Teuerungsausgleich erhielt (BGE 51 II 19ff.). In BGE 77 II 28 Erw. 2 erklärte das Bundesgericht, das Gesetz habe absichtlich auch das Risiko eines Kaufkraftschwundes des Geldes dem Rentenberechtigten überbunden.
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Eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz hat das Bundesgericht nur zugelassen, wenn die Rente sich beim Eintritt eines bestimmten, nach den Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren Ereignisses auf einen für diesen Fall zum voraus festgesetzten Betrag erhöhen soll. Diese Möglichkeit, eine künftige, ziffernmässig fixierte Erhöhung der Unterhalts- und Bedürftigkeitsrente anzuordnen, bleibt dem Scheidungsrichter vorbehalten. So kann er beispielsweise eine bestimmte Erhöhung für den Zeitpunkt vorsehen, da die rentenberechtigte Frau ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Ein allgemeiner Vorbehalt, wonach die geschiedene Frau bei wesentlicher Verschlechterung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Erhöhung ihrer Rente verlangen könne, ist indessen nach der Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 89 II 1 f., BGE 80 II 191 f., BGE 79 II 136 und BGE 77 II 27). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausdrücklich erklärt, dass dem Richter nicht die Befugnis zukomme, dem rentenberechtigten Ehegatten Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch folgende Rente zu gewähren. Im konkreten Fall wurde die Anpassung der Rente bei Steigen oder Fallen des Lebenskostenindex um je 10% abgelehnt (BGE 79 II 136; siehe auch das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1953 i.S. Pruschy c. Kind, Erw. 4). Das Bundesgericht erblickte in der Indexierung der Rente im Scheidungsurteil eine Umgehung von Art. 153 Abs. 2 ZGB.
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Dagegen wurde es von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, dass die Indexierung einer Unterhalts- oder Bedürftigkeitsrente oder ihre spätere Erhöhung im Rahmen einer Scheidungskonvention von den Parteien vereinbart und vom Gericht genehmigt wird (BGE 80 II 192 /93 und BGE 77 II 28 Erw. 3).
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c) In BGE 98 II 257 ff. hat das Bundesgericht die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder aussereheliche Kinder durch den Richter als grundsätzlich zulässig bezeichnet. Dabei ging es davon aus, dass die Art. 157 und 320 ZGB im Falle einer Veränderung der Verhältnisse nicht bloss eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung der Alimente erlauben und das Rechtsverhältnis, auf dem die Pflicht zur Leistung solcher Beiträge beruht, während der ganzen Dauer der Beitragspflicht weiter besteht. Kann aber eine nachträgliche Erhöhung der Alimente verlangt werden, muss auch die Aufnahme einer Indexklausel in das die Kinderalimente festsetzende Urteil gestattet sein. Die Indexierung der Alimente vermag eine spätere Abänderungsklage, die in der Regel mit erheblichen Kosten und Umtrieben verbunden sein wird, in vielen Fällen unnötig zu machen, so dass ihre Zulassung einem echten Bedürfnis entspricht. Voraussetzung für die Indexierung ist aber in jedem Fall, dass der Pflichtige selber auf seinem Einkommen den vollen Teuerungsausgleich erhält.
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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil auch die Frage nach der Indexierung der einem geschiedenen Ehegatten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufgeworfen (BGE 98 II 259 lit. c), jedoch dazu nicht abschliessend Stellung genommen.
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a) MERZ, N. 208 zu Art. 2 ZGB, verweist auf den Sondercharakter der Unterhalts- und Unterstützungspflichten des Familienrechts, der nicht dadurch verloren gehe, dass diese Pflichten im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit in Geld ausgedrückt werden. Es handle sich in Wirklichkeit um Sachleistungspflichten, die nur die äussere Hülle von Geldschulden trügen. Solche Ansprüche könnten regelmässig den wechselnden Unterhaltskosten angepasst werden. Wo das nicht gesetzlich vorgesehen sei, müsse die Anpassung obligationsgemäss gleichwohl gewährt werden. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Praxis zur Bedürftigkeits- und zur Unterhaltsrente bei Scheidungen neu zu überprüfen. Der Ausschluss der Indexklausel sei bei zunehmender Geldentwertung kaum mehr vertretbar. Einer Berufung auf Art. 153 Abs. 2 ZGB bedürfe es nicht, soweit die Rente Ausdruck eines nachwirkenden Unterhaltsanspruchs sei und damit Sachleistungscharakter habe (siehe auch MERZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1963, ZBJV 1964 S. 438/39).
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b) HINDERLING, a.a.O., führt auf S. 149/50 aus, stetes Schwinden der Kaufkraft des Geldes, verbunden mit entsprechender zahlenmässiger Erhöhung des Einkommens des Pflichtigen, könne zu einem derart stossenden Missverhältnis führen, dass der Widerstand gegen die Erhöhung einer nach Art. 152 oder auch - soweit es sich um Ersatz für ehelichen Unterhalt handle - nach Art. 151 ZGB zugesprochenen Rente als rechtsmissbräuchlich erscheine. Anschliessend kritisiert der Autor BGE 79 II 136, wo die Indexierung einer Rente des geschiedenen Ehegatten für den Fall eines Steigens oder Fallens des Lebenskostenindex um je 10% abgelehnt wurde. Er befürwortet die Zulassung der Indexierung, sofern eine entsprechende künftige Erhöhung des Einkommens des Pflichtigen mit Sicherheit anzunehmen sei. In seinem Supplement (S. 94) vertritt HINDERLING die Auffassung, es sei unbedenklich zu bejahen, dass auch Bedürftigkeits- und Unterhaltsrenten im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten mit entsprechenden Indexklauseln versehen werden dürften, auch wenn eine nachträgliche Erhöhung solcher Renten unter keinem Gesichtspunkt zugelassen werden sollte.
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c) EGGER, N. 8 zu Art. 153 ZGB, schliesslich bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu Art. 153 Abs. 2 ZGB als zu starr.
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Diese Betrachtungsweise hält einer erneuten Prüfung nicht stand. Die Antwort auf die Frage, ob eine dem geschiedenen Ehegatten zugesprochene Rente indexiert werden darf, hängt wesentlich von der Natur dieser Rente ab. Es trifft zu, dass die Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB primär eine Schadenersatzleistung ist, indem sie einen Ersatz für die durch die Scheidung entgangenen Vermögensrechte und Anwartschaften bilden soll. Daneben kann sie aber auch die Funktion haben, der geschiedenen Frau Ersatz für den verlorenen Unterhaltsanspruch durch den Mann zu gewähren. Soweit die Rente in diesem Sinne Ausdruck eines nachwirkenden Unterhaltsanspruches ist, kommt ihr Sachleistungscharakter zu, wie MERZ, N. 208 zu Art. 2 ZGB, richtig festgehalten hat. Das Bundesgericht hat den Sachleistungscharakter der Entschädigung und damit der Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB in BGE 80 II 102 ff. ebenfalls bejaht. Diese Sachleistung, bestehend im wenigstens teilweisen Ersatz des entgangenen Unterhaltsanspruchs, würde jedoch durch eine starke Geldentwertung innerlich ausgehöhlt. Wird die Rente mit einer Indexklausel versehen, so bedeutet dies nur eine nominale Veränderung, materiell wird die Rente lediglich wertbeständig gestaltet und damit in ihrer Substanz erhalten. So betrachtet liegt in der Indexierung kein Verstoss gegen Art. 153 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung behält ihre Bedeutung, indem eine reale Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten nicht zu einer Erhöhung der Rente führen darf. Es bleibt auch der Unterschied zu den Kinderalimenten, die im Gegensatz zu den Ehegattenrenten bei Veränderung der Verhältnisse nicht nur herabgesetzt, sondern auch erhöht werden dürfen, weil das Rechtsverhältnis, auf dem die Leistungspflicht beruht, während deren ganzen Dauer weiterbesteht (BGE 98 II 259 lit. d).
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MERZ (N. 208 zu Art. 2 ZGB) war schon im Jahre 1962 der Auffassung, der Ausschluss der Indexklausel sei bei zunehmender Geldentwertung kaum mehr vertretbar. Nachdem die jährliche Inflationsrate in den letzten Jahren gegen 10% betrug, entspricht die Zulassung der Indexierung für Scheidungsrenten ebenso einem Bedürfnis wie diejenige der Kinderalimente. Eine Unterhaltsrente würde ihre Bedeutung und Funktion weitgehend verlieren, wenn sie in wenigen Jahren auf einen Bruchteil ihres Wertes sinken und möglicherweise nicht einmal mehr den Notbedarf des Berechtigten decken würde, worauf dieser, sofern der Pflichtige leistungsfähig ist, Anspruch hat (BGE 96 II 304).
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Zulässig ist eine Indexierung der Rente gegen den Willen des Verpflichteten allerdings nur, wenn die bestimmte Voraussicht besteht, dass auch das Einkommen des Pflichtigen der Teuerung laufend angeglichen wird. Andernfalls müsste der Pflichtige einen verhältnismässig grösseren Teil seines Einkommens für die Rente aufwenden, als dies ursprünglich der Fall war. Das käme einer unzulässigen Erhöhung der Rente gleich. Erhält dagegen ein Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender regelmässig den vollen Teuerungsausgleich, wie dies in den letzten Jahren üblich war, so wird durch die Bindung der Rente an den Lebenskonstenindex lediglich eine Entwicklung berücksichtigt, die auf Grund der Erfahrung mit einiger Sicherheit vorauszusehen ist. Besonderen Fällen kann durch Ablehnung oder eine andere Gestaltung der Indexklausel Rechnung getragen werden. Vorbehalten bleibt in allen Fällen die nachträgliche Änderung des Urteils im Rahmen von Art. 153 Abs. 2 ZGB bei realen Veränderungen der Verhältnisse.
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Solange in der gesamten übrigen Wirtschaft die Teuerung voll ausgeglichen wird, ist nicht einzusehen, weshalb die Renten für geschiedene Ehegatten davon ausgenommen sein sollen. Beispielsweise werden sämtliche Renten der SUVA und der Militärversicherung sowie die Renten der staatlichen Pensionsversicherungen regelmässig der Teuerung angepasst. Selbst den Rentnern der AHV und der Invalidenversicherung wird - abgesehen von dem in den letzten Jahren erfolgten Ausbau dieser Sozialwerke - ein gewisser Teuerungsausgleich gewährt. Dass sich die Geldentwertung für Sparer und einzelne Rentnerkategorien ungerecht auswirkt, ist kein Grund, auch die Bezüger von Scheidungsrenten dem gleichen Unrecht auszusetzen. Wenn im übrigen Schadenersatzrecht bisher die Indexierung von Renten nicht üblich war, so ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Rechtsgebiet selten Renten, sondern viel häufiger Kapitalentschädigungen gewährt werden, bei deren Festsetzung übrigens bereits heute auf die künftige Einkommensentwicklung, soweit sie voraussehbar ist, Rücksicht genommen wird (BGE 89 II 399; OFTINGER, Haftpflichtrecht, Bd. I S. 183). Fällt jedoch die Zusprechung von Renten in Betracht, so wird sich auch bei diesen die Frage nach der Indexierung stellen (MERZ, N. 209 zu Art. 2 ZGB).
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Gewiss bestünde an sich die Möglichkeit, im Einzelfall die Berufung auf die Unabänderlichkeit der Rente als rechtsmissbräuchlich zu erklären, wenn durch das Schwinden der Kaufkraft des Geldes einerseits und die Gewährung des Teuerungsausgleichs an den Pflichtigen anderseits ein krasses Missverhältnis entstanden ist (HINDERLING, a.a.O. S. 149). Bei ständig fortschreitender Teuerung und allgemeiner Anpassung der Einkommen müsste dies jedoch zu einer grossen Zahl von Prozessen führen, die den Rentenberechtigten kaum zuzumuten wären. Die Indexierung der Rente wird im Regelfall vorzuziehen sein. Ändern sich die Verhältnisse entgegen den bei der Urteilsfällung gehegten Erwartungen, z.B. weil die Teuerung nicht mehr zunimmt oder wegen rückläufiger Konjunktur nicht mehr voll ausgeglichen wird, so ist eine Anpassung des Urteils immer noch auf dem Wege der Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB möglich.
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b) Nach dem Ausgeführten erscheint es als angezeigt, die bisherige Rechtsprechung in dem Sinne zu ändern, dass die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten als zulässig erklärt wird. Allerdings gilt dies nur für Bedürftigkeitsrenten nach Art. 152 ZGB und für Renten nach Art. 151 Abs. 1 ZGB, soweit sie Ersatz für ehelichen Unterhalt darstellen. Ausserdem darf die Indexierung nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Es dürfte dem Richter in aller Regel nicht schwer fallen, sich bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im einzelnen Fall ein Urteil darüber zu bilden, ob der Pflichtige zu den Personen gehört, die in Zukunft mit einer regelmässigen, die Teuerung ausgleichenden Erhöhung ihres Einkommens rechnen können (BGE 98 II 261 lit. f). Der Klarheit halber ist auch festzuhalten, dass die Indexklausel sowohl den Anstieg wie auch das Absinken des Lebenskostenindex berücksichtigen muss. Um Schwierigkeiten bei der Eintreibung der Rente zu vermeiden, muss die Indexklausel sodann möglichst einfach und klar abgefasst sein.
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c) Im vorliegenden Fall ist der Beklagten eine monatliche Rente von Fr. 2000.-- zugesprochen worden, welche nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB Ersatz für den durch die Scheidung verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellt. Ferner hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Kläger mit einer regelmässigen Anpassung seines Einkommens an die Teuerung rechnen darf. Das Obergericht hat die Indexklausel im angefochtenen Urteil in dem Sinne formuliert, dass die Rente je auf den 1. Januar eines jeden Jahres dem Landesindex der Konsumentenpreise auf Ende November des Vorjahres anzupassen ist. Damit ist die Vorinstanz nicht der weit verbreiteten Indexklausel gefolgt, welche eine Anpassung der Rente um 10% vorsieht, sobald sich der Lebenskostenindex um die entsprechende Punktzahl verändert hat, und die auch dem Urteil in BGE 98 II 257 zugrunde liegt. Die von der Vorinstanz getroffene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, dass die Anpassung jährlich erfolgt, wie dies bei den Löhnen der Angestellten die Regel ist. Sie berücksichtigt zudem den Anstieg wie auch das Sinken des Lebenskostenindex. Auf jeden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe Bundesrecht verletzt, weil die von ihr gewählte Methode zu kompliziert sei und geringfügige Schwankungen im Lebenskostenindex auf diese Weise nicht unberücksichtigt bleiben könnten.
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Die Berufung ist demnach abzuweisen.
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b) Die Vorinstanz hat das Begehren der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte erhalte bis zum rechtskräftigen Abschluss des ganzen Verfahrens die nach Art. 145 ZGB zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Die gestützt auf Art. 151 ZGB gewährten Entschädigungsleistungen würden erst mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Verfahrens rechtskräftig, weshalb die Kapitalabfindung im Betrage von Fr. 199 000.--, wie übrigens auch die Rente von monatlich Fr. 2000.--, erst ab diesem Termin geschuldet werde.
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Der Beklagten ist beizupflichten, dass die ihr gemäss Art. 145 ZGB zugesprochenen Unterhaltsleistungen rechtlich mit der Frage der Verzinsung der Kapitalabfindung nichts zu tun haben, da diese Entschädigung nicht zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche, sondern als Ersatz für erb- oder versicherungsrechtliche Vermögensvorteile gewährt wurde. Richtig ist auch, dass in der Regel die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung zusammen mit der Scheidungsklage behandelt und beurteilt werden. Doch können nach der Rechtsprechung aus praktischen Gründen Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden (BGE 69 II 213, BGE 80 II 8 und BGE 81 II 399). Im vorliegenden Fall entstand die Aufteilung der Behandlung von Klage und Nebenfolgen durch die Berufung der Beklagten und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Ansprüche aus Art. 151 ZGB.
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Dass der Beklagten Ansprüche aus Art. 151 ZGB grundsätzlich zustehen, ergab sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1971. Über die Höhe dieser Ansprüche wurde jedoch erst im angefochtenen Urteil vom 8. Januar 1974 entschieden. Bevor die Höhe der Leistung vom Richter festgelegt wurde, konnte diese nicht erfüllt und damit auch nicht fällig werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Fälligkeit nicht schon mit der Aussprechung der Scheidung der Ehe der Parteien eingetreten, sondern die Kapitalabfindung wird erst vom Datum des vorliegenden Urteils (Art. 38 OG) an geschuldet (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 1969 i.S. Apothéloz c. Zanchi, S. 8). Die Rechtslage ist hier insofern anders als im übrigen Schadenersatzrecht, wo die Schadenersatzansprüche mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses fällig werden. Die Entschädigung nach Art. 151 ZGB wird demgegenüber für entgehende Anwartschaften, also einen zukünftigen Schaden, gewährt. Die Beklagte kann daher die Verzinsung der ihr zugesprochenen Kapitalabfindung erst vom 11. Juli 1974 an verlangen.
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Die Anschlussberufung erweist sich damit ebenfalls als unbegründet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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