BGE 100 II 270 |
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1974 i.S. Roduner und Mitbeteiligte gegen Klaeger und Mitbeteiligte. |
Regeste |
Internationales Ehegüterrecht: Art. 31 Abs. 3 NAG. |
Ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 ZGB) |
Rückwirkung auf die gesamte Dauer der Ehe? (Erw. 4). |
Sachverhalt |
A.- Die Schweizerbürger Walter Schoch und Olga Künzli heirateten im Jahre 1916 im damaligen St. Petersburg, wo sie auch ihren ersten ehelichen Wohnsitz begründeten. 1918 übersiedelten sie definitiv in die Schweiz. Ihre Ehe blieb kinderlos. Beide Ehegatten waren bei der Verheiratung ohne Vermögen und haben später auch keine Erbschaften erworben. Beim Wegzug aus Russland war kein Vermögen vorhanden. In der Schweiz dagegen konnten die Eheleute ansehnliche Ersparnisse erzielen.
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Am 10. Februar 1954 errichtete Walter Schoch ein eigenhändiges Testament, worin er seine Gattin zur Alleinerbin als Vorerbin einsetzte. Als Nacherben für den Überrest bestimmte er zu gleichen Teilen Maja Roduner-Krauss, Silvia Hiltbold-Krauss, Richard Krauss und Asta Lindholm-Seege. Am 12. September 1957 schlossen die Eheleute Schoch-Künzli beim Bezirksamt See/SG einen Ehevertrag mit folgendem Wortlaut:
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"I.
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Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZGB, dass der eheliche Vorschlag in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des Art. 214 Abs. 1 ZGB ganz und ungeteilt dem überlebenden Ehegatten zu Eigentum zufallen soll.
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II.
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Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde Eschenbach."
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Der Vertrag wurde am gleichen Tag öffentlich beurkundet und am 17. September 1957 vom Waisenamt Eschenbach im Sinne von Art. 421 Ziff. 9 ZGB genehmigt.
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Am 18. Juni 1959 verstarb Walter Schoch. Seine Ehefrau übernahm das gesamte vorhandene Vermögen. Die Abrechnung über die Erbschaftssteuer basierte auf der Zuwendung von 2/3 des Vorschlags (gleich Nachlass) gemäss Ehevertrag. Das Testament blieb unerwähnt und wurde nicht eröffnet.
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Olga Schoch starb ihrerseits am 7. Februar 1971. Als gesetzliche Erben hinterliess sie drei Schwestern bzw. Halbschwestern, nämlich Margarethe Klaeger-Künzli, Anita Bachmann-Künzli und Ellinor Pellaton-Künzli, sowie den Sohn einer vorverstorbenen Schwester, Cyrill N. Waldmann. Dieser gab eine Verzichterklärung zugunsten seiner Miterben ab, die daraufhin eine Erbbescheinigung erhielten und sich in den Besitz des Nachlasses setzen konnten.
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B.- Mit gerichtlicher Klage gegen die gesetzlichen Erben der Olga Schoch verlangten die im Testament des Walter Schoch aufgeführten Nacherben die Aufteilung der vorhandenen Werte in einen Nachlass Walter Schoch und in einen Nachlass Olga Schoch und die anschliessende Zuweisung der beiden Nachlässe an sie bzw. an die Beklagten. Das Bezirksgericht See sowie auf Berufung hin am 2. Oktober 1973 das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Das Kantonsgericht ging in seinem Urteil davon aus, der Ehevertrag vom 12. September 1957 sei auch als Unterstellungserklärung unter das schweizerische Recht im Sinne von Art. 20 NAG zu verstehen, zu deren Entgegennahme das Waisenamt Eschenbach zuständig gewesen sei. Die güterrechtlichen Verhältnisse seien daher nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Da die Ehegatten Schoch-Künzli nichts in die Ehe eingebracht hätten, sei durch den Ehevertrag das gesamte eheliche Vermögen als Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen worden, wodurch das Testament gegenstandslos geworden sei.
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C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts führten die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen sowie Berufung ans Bundesgericht. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 18. April 1974 abgewiesen, worauf die Kläger staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.
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Mit der Berufung beantragen die Kläger, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben, der Nachlass des Walter Schoch sei nach dessen Testament ihnen zuzusprechen und der Streitfall sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur Aufteilung des vorhandenen Vermögens in die beiden Nachlässe. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen: |
2. - a) Nach Art. 31 Abs. 1 NAG bestimmen sich die güterrechtlichen Verhältnisse schweizerischer Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Ausland haben, nach dem Recht des Heimatkantons, soweit nicht das ausländische Recht für sie massgebend ist. Das Heimatrecht hat somit immer dann zurückzutreten, wenn das Recht des ersten ausländischen Domizils die fraglichen Rechtsverhältnisse für sich beansprucht. Die Eheleute Schoch hatten ihren ersten ehelichen Wohnsitz im zaristischen Russland. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf ein von den Beklagten eingereichtes Gutachten von Prof. Schnitzer fest, dass das zaristische Recht ebenso wie das heutige Sowjetrecht auf dem Boden des Territorialprinzips stand, d.h. auch Geltung für das Ehegüterrecht von Ausländern mit Wohnsitz im Inland beanspruchte (vgl. auch VEB 1944/45 Nr. 88; GAUTSCHI, Über das internationale interne Ehegüterrecht, SJZ 1919 S. 51). Da es sich bei dieser Frage um Inhalt und Auslegung ausländischen Rechts handelt, entzieht sie sich der Überprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren. Somit unterstanden die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute Schoch nach deren Verheiratung dem zaristischen Recht. Dieses sah, wie im angefochtenen Entscheid ferner verbindlich festgestellt wird, als ordentlichen Güterstand die Gütertrennung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eheleute Schoch in St. Petersburg unter diesem Güterstand lebten.
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b) Kehren schweizerische Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Ausland hatten, in die Schweiz zurück, so setzen sie untereinander das Güterrechtsverhältnis fort, das im Ausland für sie Geltung hatte (Art. 31 Abs. 3 NAG). Im Verhältnis zu Dritten (externer Güterstand) ist indessen schweizerisches Recht massgebend (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 NAG).
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Unter den Parteien ist die Tragweite der in Art. 31 Abs. 3 NSG enthaltenen Verweisung auf das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes streitig. Die Kläger machen gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung geltend, das Güterrechtsverhältnis werde durch das beim Wegzug der Ehegatten geltende materielle Auslandsrecht endgültig geregelt und spätere Änderungen dieses Rechts seien unbeachtlich. Mit der Rückkehr in die Schweiz sei der frühere Anknüpfungspunkt an das ausländische Recht hinfällig geworden, so dass dessen Änderungen keinen Einfluss mehr ausüben könnten auf die güterrechtlichen Verhältnisse der zurückgewanderten Ehegatten.
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Demgegenüber steht die Vorinstanz mit den Beklagten auf dem Standpunkt, das dem Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstellte Ehegüterrechtsverhältnis folge auch nach der Rückkehr der Eheleute in die Schweiz den Änderungen der es beherrschenden ausländischen Rechtsordnung. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute Schoch hätten sich daher nach der russischen Revolution nicht mehr nach altem zaristischem Recht bestimmt, sondern nach dem jeweils geltenden Recht der Sowjetunion. Dieses habe als ordentlichen Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft eingeführt, und zwar für alle bestehenden Ehen mit Rückwirkung auf den Eheabschluss. Die Eheleute Schoch hätten somit nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht unter dem Güterstand der Gütertrennung sondern unter demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft gemäss sowjetischem Recht gelebt.
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Die Frage, ob auf die güterrechtlichen Verhältnisse von in die Schweiz zurückgekehrten Auslandschweizern, für die nach Art. 31 Abs. 3 NAG ausländisches Recht massgeblich ist, das im Zeitpunkt des Wegzuges geltende Recht anzuwenden sei oder ob auch die seitherigen Änderungen des Auslandrechts zu berücksichtigen seien, musste das Bundesgericht bis jetzt noch nie entscheiden. Sie kann auch heute offen bleiben, da es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht darauf ankommt, ob die Eheleute Schoch nach ihrer Abreise aus Russland unter dem Güterstand der Gütertrennung oder demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft lebten.
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Nach herrschender Lehre können sich jedoch die aus dem Ausland zurückgekehrten Auslandschweizer nicht nur durch eine eigentliche Unterstellungserklärung im Sinne von Art. 20 NAG, sondern auch durch den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein schweizerischer Güterstand gewählt wird, dem schweizerischen Recht unterstellen (LEMP, N. 67 der Vorbemerkungen zum sechsten Titel des ZGB; STAUFFER, Kommentar zum NAG, N. 49 zu Art. 19/20; LALIVE, Le régime matrimonial des étrangers en Suisse, in Mémoires publiés par la Faculté de droit de Genève, Nr. 16, 1963, S. 104; R. SCHMID, Das eheliche Güterrecht der Ausländer in der Schweiz, Diss. Bern 1962, S. 64, 66, 103 f.; C. WIELAND, Das internationale Ehegüterrecht der Ausländer in der Schweiz, in Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1920, S. 13 f.; vgl. auch die Bescheide der Eidgenössischen Justizabteilung in VEB 1974 Nr. 28 und 1932 Nr. 95). Und zwar können sie selbst dann einen Ehevertrag nach schweizerischem Recht schliessen, wenn das ausländische Ehegüterrecht, dem sie unterstehen, den nachträglichen Abschluss eines Ehevertrages nicht zulässt. Denn ein solches Verbot könnten die Ehegatten dadurch ausschalten, dass sie sich vorerst durch eine Erklärung im Smne von Art. 20 NAG dem schweizerischen Recht unterstellten und hernach den ordentlichen schweizerischen Güterstand durch Abschluss eines Ehevertrages abänderten. Für diesen Umweg über die Unterstellungserklärung besteht jedoch kein vernünftiger Grund. Der in Art. 20 NAG mit der behördlichen Genehmigung der Unterstellungserklärung beabsichtigte Zweck kann durch die in Art. 181 Abs. 2 ZGB für den Ehevertrag vorgesehene Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ebensogut erreicht werden. Die öffentliche Beurkundung des Ehevertrages (Art. 181 Abs. 1 ZGB) gewährleistet zudem die klare Feststellung und Formulierung des Parteiwillens (BGE 99 II 360). Ein Anlass zu etappenweisem Vorgehen (zunächst Unterstellungserklärung und danach Abschluss eines Ehevertrages, die durch zwei verschiedene Behörden zu genehmigen wären) besteht daher nicht. Somit steht nichts entgegen, dass vom Ausland zurückgekehrte Ehegatten, deren interne güterrechtliche Verhältnisse gemäss Art. 31 Abs. 3 NAG vom ausländischen Recht beherrscht sind, durch Abschluss eines Ehevertrages direkt einen schweizerischen Güterstand wählen. Ein solcher Vertrag untersteht dann aber in vollem Umfang dem schweizerischen Recht (C. WIELAND, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall haben die Eheleute Schoch im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZGB vereinbart, dass der Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zufallen soll. Sie haben damit eine Modifikation des ordentlichen schweizerischen Güterstandes der Güterverbindung gewählt. Diese Vereinbarung ist nach dem Gesagten zulässig, ohne dass geprüft werden müsste, ob sie auch nach zaristischem bzw. sowjetischem Ehegüterrecht, dem die Ehegatten damals unterstanden, hätte abgeschlossen werden können.
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4. Die Kläger machen geltend, die im Ehevertrag vorgenommene Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten wirke nicht auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück, sondern betreffe nur die Vermehrung des ehelichen Vermögens, die nach Vertragsabschluss eingetreten sei.
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Wechseln Eheleute im Verlauf ihrer Ehe vertraglich ihren Güterstand, so steht es ihnen frei, diesen Wechsel im internen Verhältnis auf den Beginn der Ehe zurückwirken zu lassen (VEB 1932 Nr. 56; LEMP, N. 33 zu Art. 179 und N. 70 zu Art. 189 ZGB; KAPPELER, Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Wechsel des Güterstandes während der Ehe, Diss. Bern 1939, S. 10). Die Eheleute Schoch waren sich indessen offensichtlich nicht bewusst, dass sie einem ausländischen Ehegüterrecht unterstanden und dass sie demzufolge mit dem Abschluss des Ehevertrages einen Güterstandswechsel vornahmen, sondern sie glaubten vielmehr, sie lebten bereits unter dem ordentlichen schweizerischen Güterstand der Güterverbindung, den sie lediglich modifizieren wollten. Demgemäss vereinbarten sie ausdrücklich, dass der Vorschlag "in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des Art. 214 Abs. 1 ZGB" dem überlebenden Ehegatten zufallen solle. Wären sie der Ansicht gewesen, sie unterstünden zaristischem bzw. sowjetischem Güterrecht, so hätten sie den Vertrag zweifellos anders formuliert. Gingen sie aber davon aus, sie lebten unter dem Güterstand der Güterverbindung, so muss angenommen werden, sie hätten sich nicht bloss den zukünftigen Vorschlag zuweisen wollen, denn eine Vereinbarung über die Vorschlagsbeteiligung gilt, auch wenn der Ehevertrag erst im Laufe der Ehe geschlossen wird, in aller Regel für den gesamten, vom Beginn bis zur Auflösung der Ehe entstehenden Vorschlag (LEMP, N. 84 zu Art. 214 ZGB). Wieso es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Bei der Ermittlung des Vorschlags ist daher davon auszugehen, der Ehevertrag wirke auf den Beginn der Ehe zurück.
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Was die Kläger hiegegen vorbringen, dringt nicht durch. Sie machen geltend, die Eheleute Schoch seien mit den Beklagten verfeindet gewesen und hätten ihnen daher nichts zukommen lassen wollen, was gegen eine Rückwirkung spreche. Die Vorinstanz hat diese Behauptungen zu Recht als unwesentlich nicht näher untersucht. Der Abschluss des Ehevertrages beweist an sich schon, dass allfällige Spannungen zu Verwandten für die Dispositionen der Eheleute Schoch nicht massgebend waren. Wären die Spannungen so gross gewesen, wie die Kläger behaupten, so wäre es unverständlich, warum überhaupt eine ehevertragliche Vereinbarung über den Vorschlag getroffen wurde, selbst wenn sie sich nur auf künftigen Vorschlag bezogen hätte. Dazu kommt, dass keiner der Ehegatten nach Abschluss des Ehevertrages durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge geändert hat. Insbesondere hat Olga Schoch während ihrer Witwenzeit von 1959-1971 nie eine Verfügung errichtet, durch die die Beklagten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden wären, obwohl ihr bewusst sein musste, dass sie ehevertraglich in den Besitz von Vorschlag gelangt war, der somit nicht dem Testament des Ehemannes unterliegen konnte. Zutreffend weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass beim Tode von Walter Schoch dessen Testament weder vorgelegt noch eröffnet, sondern dass auf den Ehevertrag Bezug genommen wurde, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass jenem Testament keine Bedeutung mehr zugemessen wurde.
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Weiter wird im angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben, dass eine Vorschlagszuweisung mit Wirkung ex nunc praktisch sinnlos gewesen wäre. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Gesundheitszustand der Eheleute Schoch im Herbst 1957 so schlecht war, dass für die Folgezeit überhaupt keine Vermehrung des ehelichen Vermögens mehr erwartet werden konnte. Der Ehevertrag, der nach Darstellung der Kläger einen zusätzlichen Schutz für Olga Schoch hätte bringen sollen, hätte somit bei Wirkung ex nunc deren Stellung nicht verbessert. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich die Eheleute Schoch die Umtriebe und Kosten der Vertragsschliessung, Verurkundung und waisenamtlichen Genehmigung gemacht hätten, wenn sie nicht mehr hätten erreichen wollen. Entgegen der Ansicht der Kläger besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Ehegatten mit dem Ehevertrag vom 12. September 1957 nicht eine Regelung mit Rückwirkung auf die gesamte Ehedauer haben treffen wollen.
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5. Die ehevertragliche Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten ist - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB - als zulässig zu betrachten (BGE 82 II 477 ff., BGE 58 II 1 ff.; vgl. auch BGE 99 II 9 ff.). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch liegen nicht vor. Da kein eingebrachtes Gut vorhanden war, ging somit beim Tod von Walter Schoch das ganze vorhandene Vermögen kraft Ehevertrags auf dessen Ehefrau über. Diese erwarb das Vermögen nicht erbrechtlich, sondern güterrechtlich; ein Nachlass des Ehemannes bestand nicht mehr. Damit fehlte es aber auch an einem Objekt für die Nacherbeneinsetzung der Kläger. Durch den Ehevertrag wurde demnach der letztwilligen Verfügung vom 10. Februar 1954 die Substanz entzogen. Die Klage, die sich auf diese Verfügung stützt, wurde deshalb von den kantonalen Instanzen zu Recht abgewiesen.
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