BGE 106 II 141 |
26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1980 i.S. Ruth Streuli gegen Zanovi AG und Lippuner (Berufung) |
Regeste |
Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern. |
Sachverhalt |
A.- Ernst Streuli betrieb in Schönenberg eine Schweinezucht. Mit öffentlich beurkundetem Gütertrennungsvertrag vom 8. Mai 1974 verkaufte er seiner Ehefrau Ruth Streuli-Isler den Bestand von 1524 Schweinen und vermietete er ihr die Stallungen. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 360'000.-- festgesetzt. Davon waren Fr. 139'000.-- durch Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau zu tilgen, während die restlichen Fr. 221'000.-- in monatlichen Raten zu Fr. 7'000.-- zu bezahlen waren. Der Mietzins für die Stallungen wurde mit Fr. 4'000.-- pro Monat vereinbart. Gemäss Vertrag begründeten die Eheleute Streuli eine beschränkte Gütertrennung "in bezug auf die bisher vom Ehemann geführte und nun weiter der Ehefrau gehörende Schweinemästerei".
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Ruth Streuli leistete keine der monatlichen Kaufpreis- oder Mietzinsraten. Am 27. Juni 1975 wurde über Ernst Streuli der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse verzichtete darauf, Ansprüche gegen die Ehefrau aus dem Gütertrennungsvertrag geltend zu machen. Die Zanovit AG und Hans Lippuner, Futtermittellieferanten des Betriebs Streuli, liessen sich als Gläubiger die Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten.
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B.- Im Mai 1977 klagten die Zanovit AG und Hans Lippuner gegen Ruth Streuli auf Zahlung von Fr. 413'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977. Gefordert wurde damit der gesamte Kaufpreis sowie der Mietzins vom 15. Mai 1974 bis 27. Juni 1975. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Klägern Fr. 385'600.-- nebst Zins zu. Auf Appellation und Anschlussappellation hin schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. Juni 1979 für Fr. 397'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977.
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C.- Die Beklagte hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Klage ab.
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Aus den Erwägungen: |
Die Beklagte macht zur Hauptsache geltend, Kauf und Miete seien gar nie wirklich vollzogen worden. Ihr Ehemann habe vielmehr den Betrieb weiterhin geführt, den Schweinebestand verkauft und den Erlös zugunsten seiner eigenen Gläubiger, darunter der beiden Kläger, verwendet. Subsidiär vertritt die Beklagte den Standpunkt, durch die vertragliche Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen sei der Kaufpreis für Fr. 139'000.-- definitiv getilgt worden.
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2. Die Kläger machen als Abtretungsgläubiger Ansprüche der Konkursmasse geltend, mithin Forderungen, welche ohne die Konkurseröffnung dem Ehemann Streuli gegen seine Frau zugestanden hätten. Was die Kläger selbst im Vorfeld der Konkurseröffnung getan, gewusst und beabsichtigt haben, ist unerheblich. Soweit der Ehemann der Beklagten damals Zahlungen an sie leistete, ist das im Kollokationsverfahren, nicht im vorliegenden Prozess von Belang. Aus der genannten Situation folgt weiter, dass kein Anwendungsfall der güterrechtlichen Haftung beim Wechsel des Güterstandes gemäss Art. 179 Abs. 3 und 188 ZGB gegeben ist. Nach diesen Bestimmungen hätten die Kläger im Betreibungsverfahren gegen den Schuldner Streuli die an seine Frau verkauften Schweine pfänden und verwerten oder die Tiere nach der Konkurseröffnung zur Masse ziehen lassen können (EGGER, N. 7 und LEMP, N. 44/46 zu Art. 188 ZGB). Darum handelt es sich hier aber nicht.
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Aus den Berufungsvorbringen geht nicht hervor, ob die Beklagte diese grundsätzliche Situation zu bestreiten versucht. Jedenfalls steht ihr die Erschöpfungseinrede des Art. 188 Abs. 2 ZGB nicht zu, weil die Kläger Rechte der Masse und nicht eigene Forderungen geltend machen (EGGER, N. 9 ff. und LEMP, N. 50 ff. zu Art. 188 ZGB). Im übrigen verfolgen die güterrechtlichen Erörterungen der Beklagten wohl nur den Zweck, Wertlosigkeit oder Ungültigkeit des Kaufvertrags dadurch zu belegen, dass die Schweine den Gläubigern gar nicht hätten entzogen und von ihr daher nicht hätten wirksam erworben werden können. Unverbindlichkeit wegen Willensmangels wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht, soll doch die Lage in bezug auf die güterrechtliche Haftung beiden Ehegatten bewusst gewesen sein. Inwiefern sonst die güterrechtliche Haftung den Verkauf der Schweine an die Beklagte unwirksam machen sollte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Ehegatten können einen solchen Vertrag durchaus im Bewusstsein abschliessen, dass damit die güterrechtliche Haftung unverändert bleibt, sei es auch nur in der Annahme, diese werde sich gar nicht realisieren.
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a) Im kantonalen Verfahren hat die Beklagte den Vertrag vom 8. Mai 1974 noch wegen Irrtums angefochten. Das Obergericht stellt indes fest, dass dieser mangels fristgerechter Anfechtung als genehmigt zu gelten hat. Mit der Berufung wird hiegegen nichts eingewendet. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzutreten, ob die Beklagte bei Vertragsabschluss hinsichtlich der finanziellen Lage ihres Mannes sowie des Vorschlags in einem Irrtum befangen war und welches allenfalls die Folgen einer Unverbindlichkeit wären.
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b) Nach Meinung der Beklagten ergibt sich die Ungültigkeit des Vertrages aus den Feststellungen der Vorinstanz über den Parteiwillen. Für das Obergericht bestärkte die Befragung der Eheleute Streuli den Verdacht, dass es sich beim ganzen Vertragswerk um etwas Unlauteres gehandelt haben könnte. Eine Simulation gemäss Art. 18 Abs. 1 OR wird jedoch ausdrücklich verneint. Die Eheleute Streuli hätten eine Sicherung der Familie gewollt für den Fall, dass es dem Ehemann wirtschaftlich schlecht ginge. Diesfalls sollten die Tiere wirklich der Beklagten gehören, doch seien beide Vertragsparteien der Auffassung gewesen, der Kaufpreis werde nicht bezahlt. Wenn es dem Ehemann wieder besser ginge, sollte der Vertrag offenbar gar keine Wirkung entfalten.
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Diese Argumentation der Vorinstanz ist widersprüchlich. Eine Simulation wird verneint, zugleich aber festgestellt, dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Kaufpreis nicht bezahlt werden und unter Umständen der Vertrag überhaupt wirkungslos sein sollte. Massgebend und für das Bundesgericht verbindlich sind die tatsächlichen Feststellungen über den wirklichen Willen der Vertragspartner, während Rechtsfrage ist, ob das für die Annahme einer Simulation genügt (BGE 97 II 207 E. 5, BGE 85 II 100 mit Hinweisen). Für die Beklagte ist es ein Rätsel, wie das Obergericht einen Kaufpreis zusprechen konnte, der nach dem Parteiwillen gar nicht zu zahlen war. Gleich verhalte es sich in bezug auf den Mietzins, auch wenn eine entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil fehle.
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Aus den Feststellungen der Vorinstanz ist insoweit auf Simulation zu schliessen, als der Vertrag die Zahlung eines Kaufpreises vorsah. Gleiches muss zumindest nach dem Sinn des Urteils für den Mietzins gelten. Wie es sich mit der Gegenleistung auf Eigentumsübertragung am Tierbestand verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn der Eigentumsübergang, wie das Obergericht feststellt, ernstlich gewollt war, kommt allenfalls Schenkung oder fiduziarische Übereignung in Betracht. Zur Zahlung eines Kaufpreises und eines Mietzinses war die Beklagte durch den Vertrag jedenfalls nicht wirksam verpflichtet.
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c) Damit ist noch nicht entschieden, ob das Gesagte auch im Verhältnis der Beklagten zur Konkursmasse ihres Ehemannes und zu den Abtretungsgläubigern gilt. Wo ein Gemeinschuldner vor Konkursausbruch durch derartige Verträge Vermögensstücke dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht, kann das zur Anfechtung auf Rückerstattung oder auf Wertersatz nach Art. 285 ff. SchKG und infolge Simulation sogar zum Einbezug in die Konkursmasse und zur Abwehr des Aussonderungsanspruchs gemäss Art. 242 SchKG führen. Dies steht vorliegend indes nicht zur Diskussion, weil die Kläger den Vertrag als gültig betrachten und seine Erfüllung verlangen, während es die Beklagte ist, die ihnen die Simulation entgegenhält. Aus Art. 18 Abs. 2 OR folgt, dass die Simulationseinrede grundsätzlich auch Dritten entgegengehalten werden kann, es sei denn, diese hätten die (simulierte) Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben (BGE 96 II 390 E. 3b, BGE 88 II 429, 71 III 156 E. 2). Nun haben aber weder die Kläger noch die Konkursmasse die Forderung im Vertrauen auf den streitigen Vertrag erlangt, sondern allein auf Grund der Konkurseröffnung. Entsprechend kann die Simulationseinrede auch gegenüber dem Gläubiger erhoben werden, der ein durch Simulation erworbenes Recht pfänden lässt (VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen OR I, S. 295). Im Falle des Konkurses kommt dazu, dass die Konkursmasse oder die Abtretungsläubiger nicht Dritte, insbesondere nicht Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners sind, sondern an seine Stelle treten. Sie können alle seine Rechte geltend machen, tragen aber auch seine sämtlichen Pflichten. Die Beklagte kann ihnen daher alle Einreden entgegenhalten, die ihr dem Gemeinschuldner gegenüber zugestanden hätten, wie sie auch nur solche Einreden und nicht jene erheben kann, die ihr gegenüber den Klägern persönlich zustünden (BGE 95 I 318 E. 2, BGE 87 II 172 E. 1; JÄGER, N. 3 zu Art. 260 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 805 ff.; vgl. demgegenüber noch BGE 72 II 361 E. 3, BGE 41 III 146 E. 2).
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Dass die Berufung der Beklagten auf Simulation gegenüber ihrem Ehemann rechtsmissbräuchlich wäre und somit auch den Klägern nicht entgegengehalten werden könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, hat doch nach dem Beweisverfahren die Beklagte beim Vertragsschluss offensichtlich eine völlig passive Rolle gespielt.
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d) Der Kaufpreis- und Mietzinsanspruch gegen die Beklagte entfällt deshalb zumindest insoweit, als der Vertrag Zahlung vorsah. Eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung ist weder an die Kläger abgetreten noch von diesen eingeklagt worden. Es kann daher offenbleiben, wieweit derartige Ansprüche konkursrechtlich eine Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG vorausgesetzt hätten.
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