BGE 107 II 179
 
24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Februar 1981 i.S. Julen und Mitbeteiligte gegen Standseilbahn Zermatt-Sunnegga AG (Berufung)
 
Regeste
Art. 706 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen.
2. Eine Aktionärgruppe hat auch dann ein schutzwürdiges Interesse, der Generalversammlung Vorschläge für Wahlen in den Verwaltungsrat unterbreiten zu können, wenn sie sich von politischen Motiven mitbestimmen lässt (E. 2).
3. Art. 708 Abs. 4 und 5 OR. Statutarische Zusicherung einer Vertretung im Verwaltungsrat; sie ist verletzt, wenn das Vorschlagsrecht auf eine Aktionärgruppe beschränkt oder der Vorschlag einer Gruppe nicht als verbindlich angesehen wird. Auslegung der Statuten (E. 3 und 4).
4. Verzicht einer Gruppe, die sich mit den Wahlen abfindet. Die Generalversammlung braucht nicht unterbrochen zu werden, damit eine Gruppe sich zuerst auf einen Vorschlag einigen könne (E. 5).
5. Gruppenvorschläge über streitige Verwaltungsratsmandate können nur vorbehältlich wichtiger Gründe verbindlich sein (E. 6).
 
Sachverhalt
A.- Die Standseilbahn Zermatt-Sunnegga AG, Zermatt, wurde am 25. Mai 1977 insbesondere mit dem Zweck gegründet, zwischen den beiden Orten eine unterirdische Bahn zu bauen und zu betreiben; die Bahn ist inzwischen fertigerstellt und eröffnet worden. Das Grundkapital der Gesellschaft von 8,5 Mio. Franken ist zerlegt in 17'000 Namen- und Inhaberaktien zu je Fr. 500.-. Die Munizipalgemeinde (Einwohnergemeinde) Zermatt ist daran mit knapp 60% oder 10'076 Aktien beteiligt; von den übrigen Aktien sollen rund 2'000 auf O. Hermann, 1'000 auf die Zermatt-Rothornbahn AG, 100 auf die Burgergemeinde und der Rest auf zahlreiche Kleinaktionäre entfallen.
An der konstituierenden Generalversammlung vom 25. Mai 1977 schlug die Munizipalgemeinde fünf Gemeinderäte als ihre Vertreter im Verwaltungsrat vor, die zwischen 12'401 und 15'454 Stimmen erhielten. Auf Vorschläge aus der Versammlung wurden mit Stimmen bis zu 14'994 vier weitere Verwaltungsräte als Vertreter der übrigen Aktionäre gewählt; zu ihnen gehörte Germann Biner, der nicht als Vertrauensmann der Kleinaktionäre galt, aber mit 10'717 zu 4'113 Stimmen einem Josef Schnydrig vorgezogen wurde. Nach einer zweijährigen Amtsdauer wurden in der Generalversammlung vom 3. Juli 1979 mit Ausnahme eines neuen Mitgliedes aus dem Gemeinderat alle Verwaltungsräte wiedergewählt, die Vertreter der Munizipalgemeinde mit Stimmen zwischen 11'394 und 13'981, die vier Vertreter der übrigen Aktionäre mit bis zu 13'913 Stimmen. Das schlechteste Ergebnis erzielte wiederum Germann Biner; sein Gegenkandidat Ambros Julen unterlag ihm mit 3'702 zu 10'222 Stimmen.
B.- Mit Klagen vom 2. Juni 1977 und 16. August 1979 liessen Ambros Julen sowie zwölf weitere Kleinaktionäre die beiden Generalversammlungsbeschlüsse der Gesellschaft anfechten. Sie beantragten zunächst, die Wahl und Wiederwahl von Germann Biner, der nicht als Vertreter der privaten Aktionäre angesehen werden könne, für ungültig zu erklären. Im Verfahren änderten sie den Antrag dahin ab, dass die Wahlen bezüglich aller Vertreter der Gruppe der Privaten aufzuheben seien (Begehren 1). Sodann sei festzustellen, dass die Gruppe der privaten Aktionäre in ihrer Mehrheit über die Vorschläge der ihr zustehenden Verwaltungsräte entscheide und dass diese Vorschläge für die Generalversammlung verbindlich seien (Begehren 2). Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eine Generalversammlung einzuberufen, um das Urteil bekannt zu geben und die Verwaltungsräte der privaten Aktionäre zu wählen (Begehren 3).
Das Kantonsgericht Wallis wies am 3. September 1980 die beiden Klagen ab, weil das damit geforderte Vorschlagsrecht der privaten Aktionäre weder im Gesetz noch in den Statuten eine Stütze finde.
C.- Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Rechtsbegehren festhalten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In einer Eventualerwägung nimmt indes auch das Kantonsgericht an, dass der Streitwert jedenfalls Fr. 15'000.- übersteige. Die Kläger haben dem im Berufungsverfahren ausdrücklich, die Beklagte zumindest stillschweigend zugestimmt. Diese Schätzung des Streitwertes ist nach Art. 36 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Das Kantonsgericht bejaht das Anfechtungsinteresse der Kläger, weil einem Aktionär oder einer Gruppe von Aktionären nicht gleichgültig sein könne, wer in den Verwaltungsrat gewählt wird; die Kläger hätten ein schutzwürdiges Interesse, der Versammlung entsprechende Vorschläge unterbreiten zu können. Die Beklagte bestreitet dies zu Recht nicht; sie macht bloss geltend, die Kläger verfolgten mit ihren Klagen ausschliesslich oder vorwiegend politische Zwecke, da es ihnen um eine politische Änderung des Mehrheitsverhältnisses im Verwaltungsrat gehe. Das erhelle aus ihrer Eingabe vom 7. Juni 1977, welche das Kantonsgericht übersehen habe.
Von einem Versehen kann im Ernst indes keine Rede sein. Das angefochtene Urteil anerkennt ausdrücklich, dass auf seiten der Kläger gewisse politische Motive mitspielen mögen. Mehr lässt sich auch Aktenstellen nicht entnehmen, welche die Beklagte zur Begründung ihrer Rüge anführt. Ebensowenig vermag sie darzutun, weshalb es missbräuchlich sein soll, dass die Kläger sich bei ihren Wahlvorschlägen und prozessualen Vorkehren von politischen Überlegungen mitbestimmen liessen. Das wäre umso weniger zu beanstanden, als die Munizipalgemeinde Zermatt als Mehrheitsaktionärin die Gesellschaft beherrscht, die zudem ihrerseits mit dem Bau und Betrieb der Standseilbahn vorwiegend öffentliche Interessen verfolgt.
3. Die Wahl der Verwaltung gehört zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung (Art. 698 Ziff. 2 OR); Ausnahmen zugunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften, wie Art. 762 OR sie vorsieht, liegen hier nicht vor. Besteht eine Gesellschaft aus mehreren Gruppen von Aktionären mit verschiedener Rechtsstellung, so müssen die Statuten jeder Gruppe die Wahl wenigstens eines Vertreters in der Verwaltung sichern (Art. 708 Abs. 4 Satz 1 OR). Das Kantonsgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil sie nicht aus Aktionärgruppen mit unterschiedlichen Mitgliedschaftsrechten zusammengesetzt ist. Die Kläger beschränken sich denn auch darauf, dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 708 Abs. 5 OR vorzuwerfen, wonach die Statuten zum Schutze der Minderheiten oder einzelner Gruppen von Aktionären weitere Bestimmungen über die Wahlart aufstellen können. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie in Art. 18 der Statuten u.a. bestimmte, dass jeder Aktionärgruppe (Munizipalgemeinde und Privaten) eine Vertretung im Verwaltungsrat im Verhältnis zum Aktienbesitz zugesichert und dass der Verwaltungsrat von der Generalversammlung aufgrund von Vorschlägen der entsprechenden Aktionärgruppen gewählt wird.
Art. 708 Abs. 5 OR ist eine reine Kompetenznorm, weshalb die Kläger nur eine Verletzung von Art. 18 der Statuten geltend machen können. Dabei ist vorweg zu prüfen, wieweit eine solche Statutenvorschrift aktienrechtlich als zulässig erscheint und wie der Minderheitenschutz mit den Befugnissen der Generalversammlung vereinbart werden kann. Bei dieser Prüfung darf, wie das Kantonsgericht mit Recht bemerkt, auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 708 Abs. 4 OR zurückgegriffen werden, der auf den gleichen Grundgedanken beruht.
Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid 66 II 48 E. 6 eingehend zu dieser Bestimmung. Es lehnte es ab, der Gruppe ein Recht zuzuerkennen, ihren Vertreter selbst zu bezeichnen, weil das auf eine Beschränkung des Wahlrechts der Generalversammlung hinausliefe. Die Gruppe müsse aber ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Bezeichnung ihres Vertreters haben, da dafür nur ein ihr genehmer Vertrauensmann in Betracht komme. Das lasse sich am besten durch ein verbindliches Vorschlagsrecht der Gruppe verwirklichen, wobei das Kontrollrecht der Generalversammlung jedoch in dem Sinne gewahrt bleiben müsse, dass sie den Vorschlag einer Gruppe aus wichtigen Gründen ablehnen dürfe. Auf diese Weise könne keine Gruppe der andern eine missliebige und ungeeignete Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates aufzwingen (S. 51/2). Die herrschende Lehre hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BÜRGI, N. 57-61 und 66-69 zu Art. 708 OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, Die Einführung in das schweiz. Aktienrecht, S. 169 Ziff. 14; VON STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl. S. 54 und 199; ablehnend dagegen A. BENOÎT, La représentation de groupes et de minorités d'actionnaires à l'administration des sociétés anonymes, Diss. Lausanne 1965 S. 262 ff.).
a) Das Kantonsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Statuten den beiden Aktionärgruppen, der Munizipalgemeinde einerseits und den übrigen Aktionären oder Privaten anderseits, ein Vorschlags- und Vertretungsrecht einräumen. Es verwirft sodann zu Recht die Übernahme des Gruppenbegriffs aus Art. 708 Abs. 4 OR, wo es um die Vertretung von Aktionären mit unterschiedlicher Rechtsstellung geht. Es lässt die übrigen Aktionäre aber auch nicht in einem weiteren Sinne als Gruppe gelten, weil sie aus dem Grossaktionär Hermann, der Burgerschaft, der Zermatt-Rothornbahn AG und vielen Kleinaktionären beständen, also bunt zusammengesetzt seien und keine Einheit bildeten. Unter diesen Umständen könnten mit Art. 18 der Statuten nicht Vorschläge von Aktionärgruppen, sondern nur solche "aus dem Kreis der Privaten" gemeint sein.
Diese Auslegung der Statuten wird von den Klägern zu Recht als unhaltbar angefochten. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig und lässt keinen Raum zu einem Streit darüber, ob sie auch für die übrigen Aktionäre gelte; sie nennt die beiden Aktionärgruppen Munizipalgemeinde und Private, sichert ihnen je ihre Vertretung sowie Wahlen zu, die auf ihre Vorschläge Rücksicht nehmen. Es geht daher nicht an, den Privaten die Eigenschaft einer selbständigen Gruppe mit eigenem Vorschlagsrecht abzusprechen und die Regelung der Statuten auf die Gruppe der Munizipalgemeinde beschränken zu wollen. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch den Grundsätzen von Treu und Glauben, die bei der Auslegung von Statuten ebenfalls zu beachten sind.
b) Das Kantonsgericht befasst sich sodann eingehend mit der Frage, welche Bedeutung dem statutarischen Vorschlagsrecht der Aktionärgruppen zukommt. Es stellt anhand des Gründungsprotokolls fest, dass bei der Beratung der Statuten ein Antrag von seiten der Privaten, die Vorschläge ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen, abgelehnt worden ist; später sei der Antrag dahin verdeutlicht worden, dass die Gruppe der Munizipalgemeinde nicht mitstimmen dürfe, wenn die Vertreter der Privaten gewählt würden. Ob dies der Sinn der Verdeutlichung war, was die Kläger mit einer Zeugenaussage zu widerlegen suchten, ist unerheblich, da nach dem angefochtenen Urteil im kantonalen Verfahren unbestritten blieb, dass die Verwaltungsräte durch die Generalversammlung gewählt werden, ein Ausschluss des Mehrheitsaktionärs von der Wahl der Minderheitsvertreter also unstatthaft wäre. Das Kantonsgericht meint freilich, die Generalversammlung habe ohne rechtliche Bindung über die Vorschläge entscheiden können, da der entsprechende Antrag der Privaten ja abgelehnt worden sei.
Dem halten die Kläger unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 708 Abs. 4 OR zu Recht entgegen, dass der Gruppe der Privaten eine Vertretung im Verwaltungsrat zugesichert ist und die Regelung für sie illusorisch würde, wenn ihre Vorschläge für den Mehrheitsaktionär nicht verbindlich sein sollten. Die Zusicherung einer Vertretung an die Minderheit gemäss Art. 18 der Statuten hat genau gleich wie im Fall, der in Art. 708 Abs. 4 OR geregelt ist, nur dann einen Sinn, wenn eine von der Gruppe der Privaten vorgeschlagene Vertrauensperson auch gewählt wird. Dass Germann Biner den privaten Kleinaktionären angehört und von einem solchen vorgeschlagen worden ist, genügt dafür nicht. Daran änderte auch nichts, dass der Anspruch der Minderheit zahlenmässig gewahrt worden ist; er war personell zu beachten. Es ist offensichtlich, dass Germann Biner nur dank den Stimmen der Munizipalgemeinde gewählt wurde und seine Gegenkandidaten jeweils weit mehr Stimmen der privaten Aktionärgruppe erhielten. Müsste die Minderheit sich dem beugen, so würden Sinn und Zweck von Art. 18 der Statuten ins Gegenteil verkehrt.
c) Das Kantonsgericht nimmt freilich an, dass die Gruppenvorschläge auch nach der Entstehungsgeschichte der Statuten nicht verbindlich sein sollten und dass mit Vorschlägen der Minderheit nach dem Willen der Mehrheit der konstituierenden Generalversammlung nur solche "aus dem Kreis der Privaten" gemeint seien. Die Beklagte erblickt in dieser Annahme eine tatsächliche Feststellung über den wirklichen Parteiwillen, die das Bundesgericht binde, während es nach Auffassung der Kläger um eine Frage der Auslegung geht, die im Berufungsverfahren als Rechtsanwendung frei überpfüft werden dürfe. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Gesellschaftsstatuten sind wie Willenserklärungen, die bei Schuldverträgen abgegeben werden, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 87 II 95 E. 3 mit Hinweisen; BGE 57 II 522 E. 2, BGE 48 II 364). Bei Gesellschaften, die sich zur Aktienzeichnung an das breite Publikum wenden, rechtfertigt sich zudem eine analoge Anwendung der Grundsätze, die für die Interpretation von Gesetzesrecht entwickelt worden sind und ebenfalls zu einer objektiven Auslegung nach Treu und Glauben führen (MEIER-HAYOZ, N. N. 140-150 zu Art. 1 ZGB).
Das heisst nicht, die Entstehungsgeschichte einer Norm sei methodisch unbeachtlich. Der wirkliche Wille von Aktionären, welche die Statuten ausarbeiteten, dürfte indes nur dann im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR den Vorrang verdienen, wenn sich nur wenige damit zu befassen hatten (SIEGWART, N. 11-13 zu Art. 626 OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, a.a.O. S. 122/3). Dafür fehlen hier die Voraussetzungen. Zum einen ist nicht festgestellt, dass alle Kläger an der Gründungsversammlung teilgenommen, geschweige denn an der Schaffung oder Beratung der Statuten mitgewirkt haben. Dazu kommt, dass die streitige Frage am 25. Mai 1977 durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung entschieden worden ist, was einen übereinstimmenden wirklichen Willen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR ausschliesst. Es bleibt daher bei der objektiven Auslegung nach dem Vertrauensprinzip mit dem Ergebnis, dass Art. 18 der Statuten den privaten Aktionären ein grundsätzlich verbindliches Vorschlagsrecht gewährt. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Hauptbegründung des Kantonsgerichts als bundesrechtswidrig.
5. Nach einer Eventualerwägung der Vorinstanz sollen die Statuten jedenfalls keine Suspendierung der Generalversammlung oder interne Abstimmung unter den privaten Aktionären vorsehen, weshalb die Mehrheit darüber frei entscheide; mit entsprechenden Begehren könnten Aktionäre übrigens den Ablauf einer Versammlung erheblich stören. An der konstituierenden Versammlung von 1977 hätten die Privaten auch keinen Antrag auf Unterbrechung oder interne Abstimmung gestellt, sondern sich mit der Wahl ihrer Vertreter auf Grund von Einzelvorschlägen abgefunden. Bei den Wahlen von 1979 sei dagegen ein entsprechender Antrag von der Versammlung zu Recht abgewiesen worden.
Die Kläger sehen darin eine rein formalistische Betrachtungsweise, die gegen Treu und Glauben verstosse, weil das Verfahren für die Bezeichnung der Gruppenvertreter in den Statuten nicht geregelt sein müsse. Es sei durchaus denkbar, dass die Gruppe der Privaten sich kurz vor der Generalversammlung treffe und ihre Vertreter bestimme, wie das auch der Gemeinderat für die Vertreter der Munizipalgemeinde getan habe. Aber auch eine kurze Unterbrechung der Versammlung sei dem Mehrheitsaktionär zuzumuten, zumal dadurch das Wahlverfahren vereinfacht werden könne.
Die Kläger anerkennen damit, dass die Gruppe der Privaten 1977 und 1979 keine Vorschläge machte, sondern nur Einzelvorschläge aus deren Kreis vorlagen. Fragen kann sich bloss, ob die Gruppe dadurch auf ihr Vorschlagsrecht verzichtet habe, was sowohl nach Art. 708 OR wie nach Art. 18 der Statuten möglich ist. Denn eine Wahl ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil eine Gruppe eigene Vorschläge unterlassen hat; sie ist erst dann anfechtbar, wenn die Generalversammlung sich über solche Vorschläge grundlos hinweggesetzt oder ihre Unterbreitung überhaupt verhindert hat. Letzteres wird von den Klägern behauptet, trifft aber nicht zu. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, wie gross die Gruppe der Kleinaktionäre ist, um deren Vertretung es geht; die Kläger bemängeln in der Begründung ihrer Anträge nicht etwa die Wahlen der drei Vertreter der grösseren Minderheitsgruppen (Burgergemeinde, Zermatt-Rothornbahn AG und O. Hermann), sondern bloss von Germann Biner. Sie räumen aber ausdrücklich ein, dass ihre Gruppe sich vor der Generalversammlung auf einen Vorschlag hätte einigen können. Weshalb die Gruppe davon abgesehen hat, ist nicht ersichtlich und zumindest für 1979, nach den Erfahrungen von 1977, auch nicht recht verständlich. Statt dessen verlangte die Vertreterin der Kläger 1979 eine Unterbrechung der Generalversammlung, damit die Kleinaktionäre über einen gemeinsamen Gruppenvorschlag beschliessen könnten. Die Versammlung lehnte dies mit Mehrheitsbeschluss ab, was aus den vom Kantonsgericht angeführten Gründen weder nach Bundesrecht noch nach den Statuten zu beanstanden ist.
Nach der Feststellung der Vorinstanz haben die Kläger sich in der Gründungsversammlung mit dem praktizierten Wahlverfahren widerspruchslos abgefunden. Für 1977 können sie sich daher nicht darüber beschweren, dass sie nicht Gelegenheit erhielten, über Gruppenvorschläge zu beraten. Für 1979 liessen sie einen entsprechenden Antrag stellen, der aber in zulässiger Weise verworfen wurde. Damit ist im Sinn der Eventualerwägung des Kantonsgerichts nicht nur ihrem Rechtsbegehren 1, sondern auch der Einberufung einer neuen Generalversammlung gemäss Rechtsbegehren 3 die Grundlage entzogen; insoweit bleibt es daher beim angefochtenen Urteil.
Das Feststellungsbegehren kann indes nicht in der beantragten Form geschützt werden. Vorweg ist klarzustellen, dass Gruppenvorschläge über streitige Verwaltungsratsmandate nicht schlechthin, sondern nur vorbehältlich wichtiger Gründe verbindlich sein können. Sodann erfasst die Gruppe der privaten Aktionäre ausser zahlreichen Kleinaktionären auch den Grossaktionär Hermann, die Burgergemeinde und die Zermatt-Rothornbahn AG, die bisher je einen Sitz in der Verwaltung erhielten; die Kleinaktionäre begnügten sich mit dem vierten Mandat. Diese Verteilung innerhalb der Gruppe der Privaten wird von den Klägern nicht beanstandet. Wie sich die Anwendung des im Rechtsbegehren postulierten Mehrheitsprinzips darauf auswirken könnte, nachdem von den 6924 Aktien der Gruppe offenbar 2'000 dem O. Hermann, 1'000 der Zermatt-Rothornbahn AG, 100 der Burgergemeinde und der Rest den Kleinaktionären gehören, darunter etwa 1'730 den Klägern, ist nicht abzusehen. Die Frage der internen Bezeichnung der Gruppenvertreter ist indes gar nicht Gegenstand des Streites mit der Beklagten, weshalb darüber auch nicht zu entscheiden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird festgestellt, dass die Gruppe der privaten Aktionäre selbst entscheiden kann, welche Kandidaten sie für die ihr zustehenden Verwaltungsräte der Generalversammlung zur Wahl vorschlagen will, und dass diese Vorschläge unter Vorbehalt entgegenstehender wichtiger Gründe für die Generalversammlung verbindlich sind.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 3. September 1980 bestätigt.