BGE 109 II 199
 
46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. September 1983 i.S. F. gegen B. und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses (Art. 282 ZGB).
2. Hat der Vaterschaftsbeklagte der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt und ist damit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung erstellt, so darf ungeachtet einer allfälligen Dirnentätigkeit der Mutter ohne Willkür angenommen werden, die Vaterschaft sei im Sinne von Art. 282 ZGB glaubhaft gemacht (E. 2).
 
Sachverhalt
Gegen F. ist vor Bezirksgericht Arbon ein mit der Unterhaltsklage verbundener Vaterschaftsprozess hängig. Es ist nicht streitig, dass F. der Mutter des Kindes in der kritischen Zeit beigewohnt hat. Auf Gesuch des klagenden Kindes verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichtes Arbon F. mit Entscheid vom 11. März 1983 zur Hinterlegung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 350.-- für das Kind ab 1. Februar 1983 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vaterschaftsprozesses. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau wies am 18. April 1983 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Dagegen hat F. eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, den obergerichtlichen Entscheid wegen willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 1983 abgewiesen. Die kantonale Instanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, ebenso sinngemäss der Beistand des beschwerdebeklagten Kindes.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme im hängigen Vaterschaftsprozess. Gegen einen solchen Entscheid ist die Berufung nicht zulässig (vgl. BGE 104 II 217 E. 2), sondern nur die staatsrechtliche Beschwerde, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei im Sinne von Art. 87 OG um einen Endentscheid (so BGE 100 Ia 14 E. 1b hinsichtlich der Massnahmen nach Art. 145 ZGB) oder um einen Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil handelt (so BGE 93 I 402 /403 E. 1 und 2 für den Fall der Sicherstellung gemäss dem früheren Art. 321 ZGB). Die Beschwerdeschrift entspricht im übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Der angefochtene Entscheid erweist sich indessen keinesfalls als völlig unhaltbar und ist daher nicht willkürlich, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung zutrifft und die Mutter des Kindes in der kritischen Zeit als Dirne tätig war. Im Unterschied zur Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, die gemäss Art. 283 ZGB voraussetzt, dass die Vaterschaft zu vermuten ist und diese Vermutung durch die ohne Verzug verfügbaren Beweismittel nicht zerstört wird, verlangt Art. 282 ZGB für die Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen lediglich die Glaubhaftmachung der Vaterschaft. Darunter ist vernünftigerweise etwas weniger Weitgehendes zu verstehen als die einstweilen nicht zerstörte Vaterschaftsvermutung im Sinne von Art. 262 Abs. 1 ZGB. Die Vaterschaft wird dann als glaubhaft gemacht betrachtet, wenn Anhaltspunkte für die Beiwohnung des Beklagten bestehen oder diese nach Ort, Zeit und weiteren Umständen dargetan ist und ihr Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Konzeption ernstlich zu rechnen erlaubt (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 2. Aufl., S. 118). Da im vorliegenden Fall die Tatsache der Beiwohnung in der kritischen Zeit feststeht und die gesetzliche Vaterschaftsvermutung damit erstellt ist, durfte ungeachtet der allfälligen Dirnentätigkeit der Mutter des Kindes die Vaterschaft des Beschwerdeführers als mindestens glaubhaft gemacht betrachtet werden. In der Beschwerde wird verkannt, dass die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels bei der Revision des Kindesrechts abgeschafft worden ist. Auch der Freier einer Dirne kann daher die Vaterschaftsvermutung, wenn diese ihm gegenüber erstellt ist, nur noch durch den in Art. 262 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Nachweis zu Fall bringen, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten. Der Hinweis auf die behauptete Dirnentätigkeit der Mutter des Kindes ist deshalb für sich allein nicht geeignet, die Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Sinne von Art. 282 ZGB zu widerlegen, nachdem er nicht einmal die (weitergehende) Vaterschaftsvermutung zu zerstören vermag.