BGE 111 II 308 |
61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. August 1985 i.S. X. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde) |
Regeste |
Entscheid des Eheschutzrichters betreffend Unterhaltsbeiträge; Wirkung über den Zeitpunkt hinaus, da das in der Folge ergangene Scheidungsurteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist? |
Sachverhalt |
Mit Zahlungsbefehl vom 6. August 1984 setzte B. X. gegen den von ihr geschiedenen A. X. eine Forderung von Fr. 900.-- (Rückstände in den Unterhaltsleistungen für die Monate Juli und August 1984) nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 1984 in Betreibung. Sie berief sich dabei auf einen Entscheid des Eheschutzrichters vom 7. März 1983, worin A. X. zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 950.-- im Monat verpflichtet worden war. A. X. erhob Rechtsvorschlag.
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Mit Eingabe vom 20. August 1984 stellte B. X. hierauf beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidium das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Durch Entscheid vom 24. September 1984 hiess der Bezirksgerichtspräsident das Begehren teilweise gut und erteilte für den Betrag von Fr. 450.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 1984 definitive Rechtsöffnung.
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In Gutheissung einer von A. X. erhobenen Beschwerde wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 20. März 1985 das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat B. X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden
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Erwägungen: |
1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums ... vom 7. März 1983, auf den sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsöffnungsbegehrens beruft, ist in Anwendung von Art. 170 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 160 Abs. 2 ZGB im Eheschutzverfahren ergangen. Er wurde trotz der im April 1983 erhobenen Scheidungsklage nicht durch einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massregeln für die Dauer des Scheidungsprozesses im Sinne von Art. 145 ZGB ersetzt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 101 II 2 f.) ging das Obergericht davon aus, dass in einem solchen Fall die Anordnungen des Eheschutzrichters während des Scheidungsprozesses weitergelten würden. Es weist sodann darauf hin, dass ein Massnahmenentscheid - gleichgültig, ob er auf den Art. 169 ff. ZGB oder auf Art. 145 ZGB beruhe - in jedem Fall mit dem Abschluss des Scheidungsprozesses hinfällig werde. Schwierigkeiten ergäben sich allerdings dort, wo die Scheidung der Ehegatten als solche in Rechtskraft erwachsen sei, in einem Rechtsmittelverfahren indessen noch über die Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 151 bzw. 152 ZGB gestritten werde. An der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau (veröffentlicht in AGVE 1949, S. 16, 1952, S. 14, und 1974, S. 15), wonach unter solchen Umständen die vorsorglichen Massregeln gemäss Art. 145 ZGB bis zum Abschluss des Scheidungsprozesses in seiner Gesamtheit weitergelten würden, sei nicht mehr festzuhalten. Sie lasse ausser acht, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB endgültig entfalle. Von diesem Zeitpunkt an sei - soweit die Voraussetzungen der Art. 151 bzw. 152 ZGB erfüllt seien - ein Unterhaltsbeitrag im Sinne dieser Bestimmungen geschuldet. Für die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge könne der Entscheid vom 7. März 1983 als Rechtstitel für die verlangte definitive Rechtsöffnung mithin nicht in Betracht fallen.
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Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kommt die Änderung der Rechtsprechung durch das Obergericht überspitztem Formalismus gleich; ausserdem verstosse sie auch gegen das Willkürverbot (Art. 4 BV).
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Wie die kantonale Beschwerdeinstanz zutreffend ausführt, gehen die Meinungen zur Frage der Auswirkungen der Teilrechtskraft bezüglich des Scheidungspunktes auf die vorsorglichen Massregeln im Sinne von Art. 145 ZGB auseinander. Die bisherige Auffassung des aargauischen Obergerichts, wonach die für die Dauer des Scheidungsprozesses getroffenen Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB so lange in Kraft bleiben würden, bis der Richter sich auch über alle Nebenfolgen der Ehescheidung ausgesprochen habe, teilten bisher auch das Kantonsgericht von Graubünden (Urteil vom 26. März 1959, in PKG 1959 Nr. 32), das Appellationsgericht des Kantons Tessin (vgl. Entscheid vom 13. Januar 1958, in Repertorio 91/1958, S. 161, und SJZ 55/1959, S. 92 Nr. 36) und das Obergericht des Kantons Thurgau (vgl. Entscheid vom 7. April 1970, in SJZ 67/1971, S. 326 Nr. 140). Die Bündner Instanz erteilte im erwähnten Entscheid die definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Massnahmenentscheid, obwohl die Scheidung als solche bereits in Rechtskraft erwachsen war. Dies scheint auch die Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Luzerner Obergerichts zu sein (vgl. SJZ 77/1981, S. 365 f.).
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Auf der andern Seite hat sich das Obergericht des Kantons Solothurn in einem Entscheid vom 30. Oktober 1959 (veröffentlicht in SJZ 57/1961, S. 302 Nr. 113) dagegen ausgesprochen, dass einer vorsorglichen Anordnung im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht gemäss den Art. 159 und 160 ZGB (es hatte sich um einen Prozesskostenvorschuss gehandelt) noch in dem Zeitpunkt eine Rechtswirkung zuerkannt werde, da die Scheidung der Ehegatten als solche rechtskräftig geworden sei.
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In einem Entscheid vom 7. Juli 1969 (veröffentlicht in ZR 70/1971, Nr. 63, und SJZ 66/1970, S. 38 Nr. 12) hat das Zürcher Obergericht die definitive Rechtsöffnung, die gestützt auf einen Massnahmenbeschluss gemäss Art. 145 ZGB verlangt worden war, verweigert mit der Begründung, im Scheidungspunkt sei das Scheidungsurteil inzwischen rechtskräftig geworden. Die gleiche Instanz hatte sich in einem Entscheid vom 3. Juli 1961 freilich dafür ausgesprochen, dass in einem Fall, da Unterhaltsbeiträge nach Art. 151 oder 152 ZGB Gegenstand eines Berufungsverfahrens bildeten, trotz Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt die Möglichkeit bestehe, entsprechende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Dabei verwies das Obergericht auf einen seiner früheren Beschlüsse, worin entschieden worden sei, dass in einem solchen Fall die vorsorgliche Massnahme (auch nach Erledigung des Scheidungspunktes) bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endurteils bestehen bleibe (vgl. ZR 62/1963 Nr. 21). Aus einem weiteren Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 28. Januar 1971 (ZR 70/1971, Nr. 111) ergibt sich allerdings die Einschränkung, dass eine auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB angeordnete Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen während der Fortdauer des Scheidungsprozesses bezüglich der Unterhaltsbeiträge nach Art. 151 und 152 ZGB nur zulässig sei, wenn die Ansprecherin ein hinreichendes Bedürfnis darzutun vermöge. Dieselbe Einschränkung scheinen BÜHLER/SPÜHLER (N. 62 zu Art. 145 ZGB) zu machen, wobei sie in N. 64 allerdings ausführen, bei einer Weiterführung des Rechtsstreites um Entschädigungs- oder Unterhaltsansprüche nach den Art. 151 und 152 ZGB brauche die rechtskräftige Scheidung die Weitergeltung oder die Neuzusprechung von Unterhaltsbeiträgen des Mannes an die Frau nicht zu hindern. Klar für das Erfordernis eines entsprechenden Bedürfnisses der geschiedenen Ehefrau spricht sich hingegen HENSELER aus (Zur Frage der zeitlichen Dauer von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau im Verfahren nach Art. 145 ZGB, in SJZ 77/1981, S. 365 f.).
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3. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Obergericht den Bestand bzw. die Anordnung einer vorsorglichen Massregel im Sinne von Art. 145 ZGB mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung als solcher in jedem Fall, d. h. auch bei einer Weiterführung des Scheidungsprozesses bezüglich der Unterhaltsbeiträge nach den Art. 151 und 152 ZGB, für ausgeschlossen hält. Es fragt sich ernsthaft, ob eine solch strenge Auffassung nicht dem klaren Sinn des Bundesprivatrechts in völlig unhaltbarer Weise widersprechen würde. Gewiss findet die eheliche Unterhaltspflicht mit der Rechtskraft im Scheidungspunkt ihr Ende. Richtig ist auch, dass ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 151 bzw. 152 ZGB von besonderen Voraussetzungen abhängig ist und eine geschiedene Ehefrau unter Umständen letztlich gar keinen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält. Indessen kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass vor allem dort, wo ein Anspruch nach Art. 151 bzw. 152 ZGB tatsächlich begründet ist und ein derartiger Unterhaltsbeitrag für die Ansprecherin einer Lebensnotwendigkeit gleichkommt, der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einer vorsorglichen Massnahme bejahen wollte. Für den Fall der Unterhaltsklage des Kindes gegen die Eltern ist in Art. 281 ZGB beispielsweise generell vorgesehen, dass der Richter auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln trifft, sobald die Klage eingereicht ist (Abs. 1), und dass der Beklagte verpflichtet werden kann, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen, falls das Kindesverhältnis feststeht (Abs. 2). Es entspricht denn auch dem ureigensten Zweck einer vorsorglichen Massnahme, dass sie vorweg auf rechtlich abzusichernde Bedürfnisse eingeht, deren Berechtigung erst noch zu klären bleibt. Die Berechtigung einer vorsorglichen Massnahme liegt gerade in ihrer Eigenständigkeit gegenüber dem endgültigen Entscheid in der Sache selbst. Der endgültige Entscheid betreffend Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 bzw. 152 ZGB wird möglicherweise erst längere Zeit nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt gefällt, so dass die geschiedene Ehefrau in der Zwischenzeit unter Umständen der wirtschaftlichen Not preisgegeben wäre. Von Bundesrechts wegen dürfen daher vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB in Fällen, da die Rechtskraft einstweilen erst im Scheidungspunkt eingetreten ist, nicht grundsätzlich und von vornherein ausgeschlossen werden.
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4. Im vorliegenden Fall gilt es freilich nur zu prüfen, ob das Obergericht Art. 4 BV verletzt habe, indem es dem Befehlsentscheid des Gerichtspräsidiums ... vom 7. März 1983 die Eigenschaften eines definitiven Rechtsöffnungstitels bezüglich der von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung absprach. Für den Standpunkt der kantonalen Beschwerdeinstanz lässt sich anführen, dass mit der Scheidung die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB entfällt und die wirtschaftliche Versorgung der geschiedenen Frau von da an anderweitig, gegebenenfalls durch Zusprechung eines scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrages im Sinne der Art. 151 bzw. 152 ZGB, sicherzustellen ist. Die Auffassung, dass dort, wo ein Scheidungsurteil einstweilen erst im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist, hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge dagegen noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bildet, die im Verfahren gemäss Art. 145 ZGB (bzw. wie hier gemäss den Art. 169 ff. ZGB) festgesetzten Unterhaltsbeiträge in jedem Fall einer neuen Überprüfung zu unterziehen seien und dass der betreffende Massnahmenentscheid somit nicht über den Eintritt der erwähnten Teilrechtskraft hinaus wirksam bleiben könne, verstösst nach dem Gesagten jedenfalls nicht gegen Art. 4 BV. Es ist in der Tat nicht zu übersehen, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt sich die für die vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen massgebenden Kriterien verändern: Der Gesichtspunkt, dass die eheliche Unterhaltspflicht trotz Auflösung des gemeinsamen Haushaltes erst mit der Scheidung endet, wird abgelöst durch den in den Art. 151 und 152 ZGB konkretisierten Gedanken der nachehelichen Solidarität, was sich in der Regel in einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge niederschlägt.
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