BGE 112 II 474
 
79. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1986 i.S. T. gegen S. (Berufung)
 
Regeste
Güterrechtliche Auseinandersetzung.
 
Aus den Erwägungen:
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hat die Klägerin die umstrittene Liegenschaft auf ihren Namen aus dem Nachlass ihrer Eltern gegen einen Kaufpreis von Fr. 110'000.-- erworben. Gemäss einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung vom 12. September 1977 wurde dieser Preis durch Übernahme der bestehenden Grundpfandschulden von Fr. 65'000.-- sowie durch eine Barzahlung von Fr. 45'000.-- an die Miterben von der Klägerin erlegt. Die Vorinstanz musste dann diese Feststellungen insofern korrigieren, als sich aus dem Erbteilungsprozess der Klägerin mit ihren Miterben ergab, dass die Grundpfandbelastung nur Fr. 60'000.-- ausmachte und die Klägerin somit ihren Miterben noch den Betrag von Fr. 5'000.-- schuldete. Im Grundbuch wurde sie in der Folge als Alleineigentümerin der Liegenschaft eingetragen. Die Darlehenskasse H. hat der Klägerin am 6. Oktober 1982 ein Hypothekardarlehen im Betrag von Fr. 140'000.-- gewährt. Damit hat sie die Barzahlung von Fr. 45'000.-- an ihre Miterben geleistet und mit dem Restbetrag von Fr. 95'000.-- in der Liegenschaft Renovationen ausgeführt. Sowohl dieses Hypothekardarlehen von Fr. 140'000.-- als auch die Hypothek von Fr. 60'000.-- der Kantonalbank stellen Schulden der Klägerin dar.
a) Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass unter dem Güterstand der Güterverbindung die während der Ehe von der Ehefrau entgeltlich erworbene Liegenschaft weder zu ihrem Sondergut gehöre, noch eine Ersatzanschaffung für eingebrachtes Gut oder Sondergut darstelle. Grundsätzlich müsste daher die Liegenschaft in H. in die Errungenschaft des Ehemannes fallen. Damit sei aber nicht vereinbar, dass die Ehefrau im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen sei. In BGE 97 II 295 habe das Bundesgericht erklärt, dass eine auf diese Weise erworbene Liegenschaft während der Ehe grundsätzlich zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehöre. Allerdings habe das Bundesgericht in BGE 102 II 72 ff. wieder Zweifel an dieser Rechtsprechung geäussert. Zudem sei aufgrund der beiden angeführten Urteile nicht klar, ob das Bundesgericht an den Entscheidungen BGE 74 II 147 und BGE 91 II 86 festhalten wolle, wonach während der Ehe entstandene konjunkturelle Mehrwerte bei Auflösung der Güterverbindung der Errungenschaft zuzurechnen seien. Angesichts dieser wenig gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertige es sich - wie die Vorinstanz ausführte -, der von Merz in ZBJV 109 (1973) S. 66 vertretenen Auffassung zu folgen, der von einem erweiterten Begriff des eingebrachten Gutes der Ehefrau ausgehe und den durch blosse Schuldübernahme begründeten entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft auf den Namen der Frau als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Gut betrachte. Das habe zur Folge, dass der gleiche Vermögenswert sowohl während wie auch bei Auflösung der Ehe gleich behandelt werde und ein späterer Ausgleich eines Mehrwertes zugunsten der Errungenschaft ausgeschlossen sei.
b) Der Beklagte hält der Betrachtungsweise des Obergerichts entgegen, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des eingebrachten Gutes bzw. der Ersatzanschaffung sich mit der gesetzlichen Ordnung der Güterverbindung und insbesondere mit Art. 195 ZGB nicht vereinbaren lasse. Nach dieser Vorschrift gehöre zur Errungenschaft, was nicht eingebrachtes Gut oder Sondergut der Ehefrau sei. Das sei auch vom Bundesgericht in BGE 102 II 72 ff. anerkannt worden.
Dem Beklagten ist insofern beizupflichten, dass unter dem Güterstand der Güterverbindung in jenen Fällen Schwierigkeiten auftreten, in denen die Ehefrau während der Ehe eine Liegenschaft gegen Entgelt erworben hat, ohne dass es sich um eine Ersatzanschaffung für eingebrachtes Gut oder für Sondergut handelt, sondern der Kauf nur gegen Schuldübernahme erfolgt ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte es unter der Güterverbindung einen durch blosse Schuldenbegründung der Ehefrau finanzierten und auf ihren Namen lautenden Erwerb gar nicht geben (HAUSHEER, Grundeigentum und Ehescheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBGR 65 (1984) S. 268, HAUSHEER, Vom alten zum neuen Eherecht, Abhandlungen zum schweiz. Recht 1986 S. 58, und PIOTET, Le statut des biens acquis à titre onéreux et sans subrogation par la femme mariée dans le régime de l'union des biens, JdT 1977 I S. 153 f.). Vielmehr gehört alles zur Errungenschaft des Ehemannes, was nicht den engen gesetzlichen Voraussetzungen für eine andere Gütermasse entspricht, so dass während der Ehe eine offensichtliche Spaltung zwischen der güterrechtlichen Zuordnung der Liegenschaft und der sachenrechtlichen Ordnung besteht. Aus diesem Grunde hat das Bundesgericht in BGE 97 II 289 ff. eine von der Ehefrau entgeltlich erworbene Liegenschaft während der Ehe ihrem eingebrachten Gut zugeordnet. Dies konnte allerdings nur auf dem Wege einer erweiterten Umschreibung des eingebrachten Gutes geschehen (HAUSHEER in ZBJV 114 (1978) S. 171 ff.), was das Bundesgericht in BGE 102 II 72 ff. auch anerkannt hat.
Ob an der Rechtsprechung in BGE 97 II 289 ff. festzuhalten sei, ist weder im vorliegenden Fall noch war dies in BGE 102 II 72 ff. zu entscheiden; denn es geht hier wie dort nur um die Frage, wie der entgeltliche Erwerb der Ehefrau während der Ehe in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln sei. In BGE 102 II 72 ff. hat das Bundesgericht - was die Vorinstanz übersieht - an seiner früheren Rechtsprechung in BGE 74 II 145 und im Urteil Waltisperger, publiziert in ZBGR 35 (1954) S. 319 ff., festgehalten. Danach bleibt zwar die Zuordnung des entsprechenden Vermögenswertes zum Eigentum der Ehefrau bestehen, doch ist bei Auflösung der Güterverbindung dieser Vermögenswert in die Vorschlagsteilung einzubeziehen, wie wenn er zur Errungenschaft des Ehemannes gehören würde. Irrtümlicherweise verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf BGE 91 II 86 ff., in welchem Entscheid ein teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Erwerb des Ehemannes während der Ehe zu beurteilen war. Es stellen sich daher hinsichtlich der Errungenschaft andere Rechtsfragen. Soweit sich das Obergericht auf die Kritik von HAUSHEER in ZBJV 114 (1978) S. 175 ff. an BGE 102 II 72 ff. beruft, um daraus die Aufgabe der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten, übersieht es, dass in jenem Fall noch zusätzlich die Frage von Sondergut bei der Ausübung eines Gewerbes zu behandeln war. Bleibt aber nach der Klärung der Frage nach dem Sondergut noch Raum für weiteres Vermögen der Ehefrau, so ist auch nach Auffassung dieses Autors bei der Auflösung der Güterverbindung die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 102 II 72 ff., BGE 74 II 145 und ZBGR 35 (1954) S. 319 ff. massgebend.
c) Auch im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Anlass, auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzukommen. Das Obergericht stützt sich auf die abweichende Meinung von MERZ in ZBJV 109 (1973) S. 66, der auch PIOTET, a.a.O., JdT 1977 I S. 154 und in ZBGR 63 (1982) S. 261 ff., folgt und die bei REY, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten, ZBGR 62 (1981) S. 342, auf Verständnis stösst. In BGE 102 II 76 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die von MERZ vertretene Auffassung der gesetzlichen Umschreibung des eingebrachten Gutes und dem unentgeltlichen Charakter jeder Bildung von eingebrachtem Gut während der Ehe nicht Rechnung trage. Dabei wurde aber übersehen, dass in jedem Fall von den ursprünglichen Vorstellungen über die Güterverbindung abgewichen werden muss, wenn für den vom Gesetzgeber nicht geregelten Fall des entgeltlichen Eigentumserwerbs der Ehefrau ohne Ersatzanschaffung während der Ehe eine Lösung gefunden werden muss (vgl. HAUSHEER, ZBJV 114 (1978) S. 174 f.). Indessen gilt es, eine Lösung anzustreben, die sich von den tragenden Grundgedanken des heute noch geltenden ordentlichen Güterstandes so wenig als möglich entfernt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Interessen beider Ehegatten gleichmässig gewahrt werden und nicht der eine dem andern gegenüber in ungerechtfertigter Weise bevorzugt wird. Eine solche Privilegierung der Ehefrau wäre aber gerade dann gegeben, wenn sie allein darüber befinden könnte, ob sie sich über den Rahmen ihres Sondergutes oder ihres eingebrachten Gutes hinaus durch blosse Schuldenbegründung verpflichten wolle, um dadurch konjunkturelle Mehrwerte der Errungenschaft zu entziehen. Die Ehefrau könnte auf diese Weise allein darüber bestimmen, in welchem Umfang sie für sich im Ergebnis Gütertrennung beanspruchen wolle. Bei der Auflösung des Güterstandes sollten vielmehr die eingebrachten Güter beider Ehegatten gleich behandelt werden. Dass aber ein Liegenschaftenerwerb in der vorliegenden Art, der durch den Ehemann erfolgt, der Errungenschaft zugerechnet würde, kann nicht zweifelhaft sein. Dann kann es aber auch nicht angehen, dass für die Ehefrau wenigstens wertmässig etwas anderes gelten soll (HAUSHEER, Grundeigentum und Ehescheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBGR 65 (1984) S. 268 f.; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1985 in Sachen Qu. gegen C.). Gegenüber beiden Ehegatten in gleicher Weise einen erweiterten Begriff der Ersatzanschaffung zuzulassen, wäre mit der Grundidee der Güterverbindung nicht vereinbar, würde doch der Gemeinschaftscharakter dieses Güterstandes dadurch erheblich an Bedeutung verlieren (HAUSHEER, ZBJV 114 (1978) S. 174 f.). Es ist daher der von Merz vorgeschlagenen Lösung, welche von der Vorinstanz übernommen wurde, nicht zu folgen.
d) Soweit also die Klägerin die Liegenschaft in H. gegen Entgelt erworben hat, ohne dass eine Ersatzanschaffung vorliegt, indem Vermögenswerte ihres eingebrachten Gutes bzw. ihres Sondergutes dafür verwendet worden wären, ist die Liegenschaft bei Auflösung der Güterverbindung wertmässig der Errungenschaft zuzurechnen. Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen, und Dispositiv Ziffer 4 lit. a, b und c des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Die Sache ist an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Höhe der Errungenschaft und insbesondere den Vorschlagsanteil des Beklagten neu feststelle. Die Vorinstanz hat daher den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ermitteln und davon den ursprünglichen Kaufpreis und die wertvermehrenden Investitionen in Abzug zu bringen, d.h. insgesamt Fr. 200'000.--. Allerdings bleibt noch abzuklären, ob der Erwerb der Klägerin teilweise unentgeltlich war. In der öffentlichen Urkunde vom 12. September 1977 wurde nämlich als amtlicher Wert der Liegenschaft im Jahre 1976 der Betrag von Fr. 160'000.-- genannt, während der Kaufpreis nur Fr. 110'000.-- betrug. Dieser Umstand könnte darauf hindeuten, dass es sich beim Erwerb der Liegenschaft um ein gemischtes Rechtsgeschäft gehandelt haben könnte, indem neben dem tatsächlichen Erwerbspreis auch noch der Anteil der Klägerin an der Erbengemeinschaft berücksichtigt worden wäre, welcher zu ihrem eingebrachten Gut gehört. Dann wäre aber die eingetretene Wertvermehrung der Liegenschaft, welche sich nach Abzug der beim Erwerb übernommenen Schulden (einschliesslich für wertvermehrende Investitionen) vom heutigen Verkehrswert ergibt, proportional auf die Errungenschaft und das eingebrachte Gut der Klägerin aufzuteilen (BGE 74 II 145; vgl. auch BGE 50 II 432 ff. und BGE 91 II 90 ff.).
Erst wenn diese sich stellenden weitern Fragen abgeklärt und die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, wird das Obergericht die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Ende führen können.