BGE 113 II 204 |
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1987 i.S. X. AG gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
Regeste |
Begründungspflicht (Art. 35 VwVG). |
Eintragung einer Marke (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). |
Schutzunfähigkeit der Marke "RFS INFORMATIC" für Druckereierzeugnisse sowie Computer Soft- und Hardware wegen beschreibenden Charakters ("INFORMATIC") und mangelnder Unterscheidungskraft (Buchstabengruppe "RFS") (E. 3). |
Wird in Erwägung gezogen: |
1. Die X. AG ersuchte am 9. August 1985 das Bundesamt für geistiges Eigentum (Amt) um Eintragung der Marke "RFS INFORMATIC" für Druckereierzeugnisse sowie Computer Soft- und Hardware. Das Amt beanstandete das Zeichen, weil es aus der nicht unterscheidungskräftigen Buchstabengruppe "RFS" sowie der rein beschreibenden Angabe "INFORMATIC" bestehe. Darauf berief sich die X. AG auf die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens, welche das Amt indes nicht für nachgewiesen hielt. Mit Schreiben vom 25. März 1986 änderte die X. AG die Marke ab. Das neue Zeichen enthielt in unveränderter Form die beiden Elemente "RFS" sowie "INFORMATIC" und wies neu eine Schraffur auf. Das Amt betrachtete das abgeänderte Zeichen ebenfalls nicht als schutzfähig. Als die X. AG auf der Eintragung beharrte, wies es mit Verfügung vom 9. Dezember 1986 das Eintragungsgesuch zurück.
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Die X. AG führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuhalten, die Verfügung zu begründen, eventuell die Marke einzutragen. Das Amt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Die angefochtene Verfügung muss schriftlich begründet werden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Adressaten ermöglichen, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 110 V 114 E. 4b; BGE 108 Ia 269 E. 7, BGE 102 Ib 238 E. 2b mit Hinweisen). Sie braucht aber nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein; insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (BGE 99 Ib 135 E. 2a u. 99 E. 2a). In den Schreiben vom 9. Juli 1986 und vom 2. September 1986 legte das Amt der Beschwerdeführerin dar, weshalb es ihre Marke nicht eintragen könne, wobei es noch auf weitere Stellungnahmen verwies. In der gesamten angeführten Korrespondenz brachte das Amt der Beschwerdeführerin einlässlich und wiederholt zur Kenntnis, weshalb es eine Eintragung der Marke nicht zulassen könne. Die Beschwerdeführerin hatte damit zuverlässige Kenntnis von den Entscheidungsgründen und war gestützt auf den Hinweis in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres in der Lage, sich mit dieser auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls anzufechten, wie sie das auch tatsächlich getan hat. Der Einwand erweist sich als offensichtlich unbegründet.
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3. Nach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 MSchG ist die Eintragung einer Marke unter anderem dann zu verweigern, wenn die Marke als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält. Als Gemeingut gelten Hinweise auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist, ebenso Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig sind wie einfache geometrische Figuren, einzelne Buchstaben und Zahlen (BGE 109 II 258 E. 2 u. 3 mit Hinweisen).
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Die streitige Marke besteht aus der Buchstabengruppe "RFS", dem Zusatz "INFORMATIC" und einer Schraffur in Form von sechs feinen, teilweise unterbrochenen, in regelmässigen Abständen über die Schrift verteilten schwarzen Schrägstrichen. Das Zeichen wird eindeutig durch die Buchstabengruppe "RFS" und die Angabe "INFORMATIC" geprägt. Beides ist in schwarzen Blockbuchstaben aufgedruckt, "RFS" in kräftigeren und grösseren Lettern als das rechts darunter gesetzte "INFORMATIC". Die Schraffur tritt demgegenüber stark in den Hintergrund und ist für den Betrachter ausgesprochen nebensächlich. Dessen Eindruck orientiert sich allein an den Buchstabenfolgen; es kommt deshalb einzig auf deren Beurteilung an (BGE 104 Ib 67 E. 2; BGE 100 Ib 252 f. E. 4; BGE 91 I 360).
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"INFORMATIC" weist auf Art und Zweck der zu kennzeichnenden Waren hin. Die Bezeichnung ist demnach offensichtlich und auch unbestritten beschreibender Natur. Die Buchstabengruppe "RFS" besteht aus einer nicht aussprechbaren Buchstabenfolge. Solche Buchstabengruppen werden zur Typen- und Sortenbezeichung verwendet und sind deshalb nicht unterscheidungskräftig (TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl., S. 310; DAVID, Supplement zum Kommentar zum MSchG, S. 40; MATTER, Kommentar zum MSchG, S. 65; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke, Diss. Bern 1984, S. 64 f.). Eine eigenwillige grafische Gestaltung kommt den Blockbuchstaben, auch wenn die Buchstabengruppe fetter gedruckt ist, nicht zu. Weiter ergeben "RFS" und "INFORMATIC" zusammen nicht eine ungewöhnliche Verbindung zweier gemeinfreier Zeichen, die an sich schutzfähig sein kann (BGE 99 II 403). Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr auf die Verkehrsgeltung des Zeichens. Dieses ist somit nicht schutzfähig. Daran ändern insbesondere auch die vom Amt zugelassenen Marken der Nahrin AG, der Adidas S.à r.l., der E.H. Schelling AG sowie der Elastic AG nichts: Bei diesen stand im Unterschied zum Zeichen der Beschwerdeführerin die grafische Gestaltung im Vordergrund; das Zeichen der Elastic AG wurde zudem als durchgesetzte Marke eingetragen. Davon abgesehen ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob jene Marken zu Recht eingetragen wurden, und ausserdem bindet die Praxis der Verwaltungsbehörde das Bundesgericht nicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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