Ein solches Interesse fehlt einem Revisionsgesuch, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe eine Änderung der Rechtslage, die durch das angefochtene Urteil geschaffen worden ist, ausschliessen (KUMMER, S. 210; LEUCH, N. 3 zu Art. 368 ZPO/BE). Richtet sich das Gesuch nach Beendigung des Prozesses gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, so wird nämlich mit der Aufhebung dieses Entscheides auch der daraufhin ergangene kantonale Endentscheid beseitigt (Art. 144 Abs. 2 OG). Das Gesuch setzt deshalb voraus, dass der Prozess gestützt auf den Rückweisungsentscheid durch Urteil, d.h. kraft staatlicher Autorität erledigt worden ist, da das Bundesgericht nur auf einen kantonalen Hoheitsakt hin auf die Sache zurückkommen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller sich bloss auf einen Vergleich berufen kann, denn diesfalls wird der Prozess nicht durch Staatsakt, sondern durch übereinstimmende Willenserklärung
der Parteien, d.h. durch Vertrag erledigt. Wird ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen vertraglich beigelegt, so verzichten die Parteien damit unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen über die Willensmängel bei Verträgen jedenfalls sinngemäss auf weitere Rechtsmittel, auch auf eine Revision (BGE 105 II 277 E. 3a mit Zitaten; KUMMER, S. 149/50; LEUCH, N. 2 zu Art. 368 ZPO/BE). Anders verhält es sich nur, wenn das anwendbare Prozessrecht ein bestimmtes Rechtsmittel ausdrücklich auch zur Anfechtung eines gerichtlichen Vergleiches zulässt, was z.B. nach § 293 ZPO/ZH der Fall ist (STRÄULI/MESSMER, N. 9 ff. zu § 293 ZPO/ZH; VOGEL, S. 277 Rz. 100 ff.; WALDER, S. 484 Rz. 74). Nach Art. 136 ff. OG trifft dies dagegen nicht zu (BIRCHMEIER, Handbuch zum OG, S. 499 lit. e). Daran ändert nichts, dass der Prozess im allgemeinen nicht schon durch den Vergleich, sondern erst durch den Abschreibungsbeschluss des Gerichts beendet wird. Vorbehalten bleibt allerdings die Genehmigung des Richters, wo ein Vergleich wegen seines Inhalts einer solchen bedarf, wie z.B. nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB. In andern Fällen hat der Richter bloss vom Abschluss des Vergleichs Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass der Prozess deswegen als erledigt anzusehen ist; die Feststellung hat bloss den Charakter einer Beurkundung, nicht die Bedeutung eines Entscheides in der Sache selber (KUMMER, S. 150). Das gilt auch für einen Erledigungsbeschluss gemäss § 188 Abs. 2 ZPO/ZH (HAUSER/HAUSER, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 113 lit. b), der hier übrigens bloss in einer Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts bestand.